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§ 4 NJAVO - Hausarbeit

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

(1) Die Hausarbeit ist binnen sechs Wochen in Reinschrift abzuliefern. Die Frist wird durch Abgabe bei einem Postamt oder bei einem Gericht in Niedersachsen gewahrt. § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Aufgabe kann einmal innerhalb von zwei Wochen seit Abholung ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden.