§ 4 NJAVO - Hausarbeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
(1) Die Hausarbeit ist binnen sechs Wochen in Reinschrift abzuliefern. Die Frist wird durch Abgabe bei einem Postamt oder bei einem Gericht in Niedersachsen gewahrt. § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Aufgabe kann einmal innerhalb von zwei Wochen seit Abholung ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden.