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  • ab 01.06.1997 (aktuelle Fassung)

Art. 4 VersträgAufS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Redaktionelle Abkürzung
VersträgAufS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120050000000

Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.