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  • ab 01.06.1997 (aktuelle Fassung)

Art. 1 VersträgAufS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Redaktionelle Abkürzung
VersträgAufS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120050000000

(1) Die Aufsicht über soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, führt jeweils das Land, in dem der Versicherungsträger seinen Sitz hat.

(2) Die jeweils beteiligten Länder können abweichend von Absatz 1 durch Staatsvertrag festlegen, daß die Aufsicht von einem anderen als dem Land geführt wird, in dem der soziale Versicherungsträger seinen Sitz hat.