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  • ab 01.06.1997 (aktuelle Fassung)

Art. 2 VersträgAufS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Redaktionelle Abkürzung
VersträgAufS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120050000000

Das aufsichtsführende Land unterrichtet die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der übrigen beteiligten Länder in der Regel vor Entscheidungen über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.