Art. 2 VersträgAufS
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
- Redaktionelle Abkürzung
- VersträgAufS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120050000000
Das aufsichtsführende Land unterrichtet die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der übrigen beteiligten Länder in der Regel vor Entscheidungen über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.