Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 10.06.1982, Az.: 2 Ws 204/82
Aussageverweigerungsrecht; Zufällig erlangtes Wissen; Arzt-Patientenverhältnis; Mitteilung eines Dritten; Vernehmung von Hilfspersonen; Umgehung des Vertrauensschutzes; Mitglieder einer Krankenhausverwaltung; Ärztliche Gehilfen; Verwaltungsdirektor eines Krankenhauses
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 10.06.1982
- Aktenzeichen
- 2 Ws 204/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1982:0610.2WS204.82.0A
Rechtsgrundlagen
- § 53 StPO
- § 53a StPO
Fundstellen
- NJW 1982, 2615-2616 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1983, 39
- NiedersRpfl 1982, 184
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Stammt das zufällig erlangte Wissen aus dem Arzt-Patientenverhältnis und nicht aus der Mitteilung eines Dritten ohne Bezug auf das Patientenverhältnis, so ist ein Aussageverweigerungsrecht gegeben.
2.1. Die Vernehmung von Hilfspersonen darf nicht der Umgehung des durch § 53 StPO erstrebten Vertrauensschutzes dienen. Dies bestimmt § 53a StPO.
2.2. Zu den Mitglieder einer Krankenhausverwaltung, die eine im unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung stehende Tätigkeit innehaben, zählen die ärztlichen Gehilfen i. S. des § 53a StPO. Ob sie dabei zu dem Arzt in einem Dienstverhältnis stehen oder in anderer Weise dem Arzt gegenüber weisungsgebunden sind, ist für diese Einstufung unmaßgeblich.
2.3. Zu den ärztlichen Gehilfen i. S. des § 53a StPO zählt auch der mit der arbeitsteiligen Organisation der Krankenbehandlung (einschließlich der Abrechnung von Aufwendungen) beauftragte Verwaltungsdirektor eines Krankenhauses.