Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 17.10.1995, Az.: 1 B 1162/95

Erlaubniswiderruf wegen Verstoßes gegen Aufbewahrungspflichten und Sorgfaltspflichten; Begründungserfordernis zum besonderen Interesse an der sofortigen Vollziehung; Unbeachtlichkeit der fehlenden Anhörung; Waffenrechtlicher und sprengstoffrechtlicher Begriff der Unzuverlässigkeit; Sorgfaltspflichtverletzung im Zusammenhang mit Sicherheitsvorkehrungen gegen Diebstahl; Rechtswidrigkeit der Anordnung zur Unbrauchbarmachung wegen Nichtbeachtung des Rechts auf Selbstvornahme

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
17.10.1995
Aktenzeichen
1 B 1162/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 17203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:1995:1017.1B1162.95.0A

Verfahrensgegenstand

Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrecht

Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Prozessführer

Herrn ...

Prozessgegner

Landkreis Göttingen, ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Als unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (Waffengesetz) ist derjenige anzusehen,

    1. a)

      der eine große Anzahl von Waffen transportiert, ohne dass sein Fahrzeug mit festinstallierten Sicherheitsbehältern ausgestattet ist, wie sie beim Transport von Waffen und Munition im Rahmen eines Waffenhandels zu fordern sind

    2. b)

      der sein mit einem Hinweisschild auf sein Waffengeschäft versehene Fahrzeug, das zudem noch mit einem Anhänger versehen ist und deshalb auch einen Rückschluss auf einen Transport von Waffen oder Munition zulässt, für längere Zeit unbewacht auf einem unbeleuchteten Parkplatz abstellt

    3. c)

      der sein Waffenhandelsbuch und sein Munitionshandelsbuch neben seinen Waffen ohne Sicherungsvorkehrungen im Fahrzeug zurück lässt.

  2. 2.

    Ein Begründungsfehler der Behörde beim Widerruf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, wenn die getroffene Entscheidung aufgrund bereits festgestellter, aber von der Behörde bislang nicht berücksichtigter Tatsachen im Ergebnis zu Recht ergangen ist.

  3. 3.

    Die Entscheidung zur Unzuverlässigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG (Sprengstoffgesetz) erfordert mangels Regelvermutung eine Prognose, die aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt, vorzunehmen ist, bei der jedoch die Wertungen des § 5 WaffG und des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 BJagdG (Bundesjagdgesetz) berücksichtigt werden können.

  4. 4.

    Die zwingende Anordnung, Waffen und Munition sowie explosionsgefährlichen Stoffe an einen Berechtigten zu überlassen oder die Waffen durch einen berechtigten Dritten unbrauchbar machen zu lassen, ist rechtswidrig.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen
hat am 17. Oktober 1995
beschlossen:

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Juli 1995 wird wiederhergestellt, soweit in dem Bescheid unter Ziffer 4 die Überlassung sämtlicher Schußwaffen, der gesamten Munition sowie des vorhandenen Nitrozelluloses bzw. Schwarzpulvers an einen Berechtigten oder die Unbrauchbarmachung der Waffen durch einen berechtigten Dritten angeordnet worden ist.

Im übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 198.500,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist Angestellter im Krankenhaus in ... und betreibt im Nebenerwerb einen Waffenhandel.

2

Dem Antragsteller wurden in der Zeit von Oktober 1977 bis August 1991 zehn Waffenbesitzkarten, am 10. Juli 1986 ein Munitionserwerbsschein, am 13. November 1991 eine Waffenhandelserlaubnis, am 27. Dezember 1994 eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz - SprengG - und am 17. März 1995 ein Jahresjagdschein ausgestellt.

3

Am 7. November 1994 zwischen 00.15 Uhr bis 00.35 Uhr brachen Unbekannte auf der Autobahnraststätte Biggenkopf (A 44 Dortmund-Kassel, Fahrtrichtung Kassel) in das Kraftfahrzeug des Antragstellers ein und entwendeten unter anderem das Waffenhandelsbuch, das Munitionshandelsbuch und 78 Kurzwaffen (nach Angaben des Antragstellers könnten vier bis fünf dieser Waffen bereits vor der Entwendung verkauft worden sein). Am 12. und 14. November 1994 fanden daraufhin Überprüfungen des Waffengeschäftes des Antragstellers statt. Hierbei wurden 143 Schußwaffen im Rahmen des Waffenhandels und 90 Schußwaffen, die dem Antragsteller gehören, registriert. Den Verbleib einer am 12. November 1994 nicht vorgefundenen Waffe konnte der Antragsteller am 14. November 1994 durch Vorlage der entsprechenden Waffe aufklären.

4

Nachdem der Antragsgegner im Januar 1995 Einsicht in die entsprechenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten genommen hatte, hörte er den Antragsteller mit Schreiben vom 27. April 1995 zu der Absicht an, die ihm erteilten waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse wegen einer sorgfaltswidrigen Verwahrung von Schußwaffen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 7. November 1994 zu widerrufen.

5

Am 19. Juni 1995 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, daß ihm bei einem Autoeinbruch in Prag am 3. Juni 1995 die rote Sammlerwaffenbesitzkarte, die grüne Waffenbesitzkarte, der Munitionserwerbsschein, die sprengstoffrechtliche Erlaubnis und der Jagdschein entwendet worden seien, und bat um Ausstellung entsprechender Ersatzdokumente.

6

Mit Bescheid vom 3. Juli 1995 widerrief der Antragsgegner die dem Antragsteller erteilten waffen-, jagd- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse (Ziff. 1-3 des Bescheides) und ordnete an, daß der Antragsteller bis zum 31. Juli 1995 sämtliche Schußwaffen, die gesamte Munition sowie das vorhandene Nitrozellulose bzw. Schwarzpulver an einen Berechtigten zu überlassen habe oder von der Möglichkeit Gebrauch machen könne, die Waffen unbrauchbar machen zu lassen (Ziffer 4 des Bescheides). Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 seines Bescheides an. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Vorfall am 7. November 1994 habe gezeigt, daß der Antragsteller gegen seine Sorgfaltspflichten bei der Aufbewahrung von Waffen verstoßen habe und die erforderliche Zuverlässigkeit nach dem Waffen-, Sprengstoff- und Jagdgesetz nicht mehr besitze. Er habe die Waffen, das Munitionshandelsbuch und das Waffenhandelsbuch in seinem Wagen ohne die von ihm als Waffenhändler zu fordernden Sicherungsvorkehrungen gegen Diebstahl zurückgelassen. Insbesondere habe es an einem eingebauten Sicherheitsbehältnis gefehlt, was bei Waffentransporten im Rahmen des Waffenhandels zu fordern sei. Zu berücksichtigen sei auch, daß der Antragsteller das Fahrzeug auf einem unbeleuchteten, ca. 70 m von der Raststätte entfernten und von dort nicht einsehbaren Rastplatz geparkt habe, das Fahrzeug zudem mit einem Werbeschild seines Waffenhandels versehen und er nicht allein gewesen sei. Von daher sei eine Bewachung des Wagens erforderlich und auch möglich gewesen, um den Zugriff Unbefugter zu verhindern. Hinzu komme, daß auch Langwaffen in dem durch eine Plane abgedeckten Anhänger transportiert worden seien. Es habe insoweit lediglich ein Witterungsschutz, aber kein Entwendungsschutz bestanden. Ein Verstoß gegen die Aufbewahrungs- und Sorgfaltspflichten liege auch darin, daß der Antragsteller am 12. November 1994 nicht habe angeben können, wo sich eine seiner Waffen befunden habe. Der Waffendiebstahl und die in Vergessenheit geratene Waffe würden zeigen, wie leichtfertig der Antragsteller mit Waffen umgehe. Bei wiederholten und gröblichen Verstößen gegen das Waffengesetz - wie vorliegend geschehen - besitze der Betreffende in der Regel auch nicht die erforderliche Zuverlässigkeit nach dem Sprengstoffgesetz, so daß die dem Antragsteller nach § 27 StrengG erteilte Erlaubnis ebenfalls zu widerrufen sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 des Bescheides sei im öffentlichen Interesse dringend geboten, da unzuverlässigen Personen die Möglichkeit des Erwerbs von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung versagt werden müsse. Nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung werde sichergestellt, daß Waffen und Munition kurzfristig an Berechtigte überlassen bzw. unbrauchbar gemacht würden.

7

Mit Schreiben vom 12. Juli 1995 hat der Antragsteller hiergegen Widerspruch erhoben und am 2. August 1995 bei Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung beruft er sich darauf, daß die erforderliche Anhörung vor Erlaß des Bescheides unterblieben sei. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei nicht ordnungsgemäß begründet. Die Begründung sei floskelhaft und lasse eine Interessenabwägung insbesondere bezüglich des Jagdscheines und der Waffenhandelsgenehmigung vermissen. Es fehle an einer besonderen Eilbedürftigkeit, da die angegriffene Verfügung erst am 3. Juli 1995 erlassen worden sei, der ihr zugrunde liegende Vorfall aber bereits am 7. November 1994 geschehen sei. Im übrigen habe sich seit dem Vorfall vom November 1994 keine spezifische waffenrechtliche Gefahr mehr realisiert. Die Verfügung sei auch materiell rechtswidrig. Die Aufbewahrung der Waffen sei nicht sorgfaltswidrig gewesen, da die Waffen nicht sichtbar im Fahrzeug gelagert worden seien. Außerdem sei er, der Antragsteller, offensichtlich von den Dieben gezielt ausgespäht worden, so daß er gegen den Einbruch machtlos gewesen sei. Im übrigen sei es auch nur aus einer unglücklichen Verkettung von Umständen dazu gekommen, daß das Fahrzeug im Augenblick des Diebstahls nicht durch den Beifahrer, Herrn ..., bewacht worden sei. Weil der Antragsteller die Toilette habe aufsuchen müssen, sei eigentlich geplant gewesen, daß Herr ... im Fahrzeug verbleiben solle. Dieser sei aber Diabetiker und habe sich Insulin spritzen müssen, so daß zu diesem Zeitpunkt sowohl der Antragsteller als Fahrer als auch Herr ... als Beifahrer kurzfristig das Fahrzeug hätten verlassen müssen. Der Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sei rechtswidrig, da es an jeder nachvollziehbaren Begründung hierfür fehle. Der Antragsgegner habe die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Waffengesetz - WaffG - im Sinne einer Regelvermutung ohne weiteres auf die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit angewendet. Diese schematische Übernahme des Regelkatalogs des § 5 WaffG in den Bereich des Sprengstoffrechts sei verfehlt. Das Merkmal der Unzuverlässigkeit nach § 8 SprengG sei vielmehr an den Sacherfordernissen des Umgangs mit Sprengstoffen ausgerichtet auszulegen. Die hierfür erforderliche umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Antragstellers und der Umstände des Einzelfalles habe der Antragsgegner nicht vorgenommen. Die Anordnung unter Ziffer 4 des Bescheides sei rechtswidrig, soweit sie dem Antragsteller lediglich die Möglichkeit eröffne, die Waffen unbrauchbar machen zu lassen. § 48 Abs. 2 WaffG beinhalte die Möglichkeit, daß der Antragsteller die Waffen selbst unbrauchbar machen dürfe. Er könne sich hierbei zwar der Hilfe Dritter bedienen; da der Antragsteller aber Waffenhändler sei, habe er durchaus die Möglichkeit, diese Tätigkeit selbst auszuführen. Ihm aufzugeben, die Waffen durch Dritte unbrauchbar machen zu lassen, widerspreche der gesetzlichen Regelung.

8

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Juli 1995 wiederherzustellen.

9

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10

Zur Begründung vertieft er die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und hält seine Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung für ordnungsgemäß. Nicht unerwähnt könne insbesondere auch der Vorfall am 3. Juni 1995 in Prag bleiben, da der Antragsteller dort waffen-, jagd- und sprengstoffrechtliche Legitimationspapiere ungesichert und unbeaufsichtigt in einem Fahrzeug habe liegen lassen und es deshalb zu einem Diebstahl habe kommen können. Die Anordnung, die Waffen durch einen berechtigten Dritten unbrauchbar machen zu lassen, sei rechtmäßig. Da der Antragsteller nicht mehr Inhaber der erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 7 oder § 41 WaffG sei, dürfe er die Waffen selbst nicht unbrauchbar machen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.

12

II.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat im aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist er unbegründet.

13

Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der waffen-, jagd- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, daß es im Interesse der Sicherheit für die Allgemeinheit dringend geboten und erforderlich ist, im Umgang mit Waffen und Munition unzuverlässigen Personen die erteilten Erlaubnisse mit sofortiger Wirkung zu widerrufen bzw. zu entziehen sowie zur Gefahrenabwehr und zum Schutz der Allgemeinheit den nicht ordnungsgemäßen Umgang mit diesen Gegenständen zu unterbinden. Es liegt auf der Hand und bedarf auch keiner weiteren Begründung, daß unzuverlässige Personen mit sofortiger Wirkung vom Umgang mit Waffen und Munition und damit auch explosionsgefährlichen Stoffen auszuschließen sind. Daß hier ausnahmsweise private Interessen des Antragstellers dem hätten entgegenstehen können, ist nicht ersichtlich und hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung auch nicht vorgetragen.

14

Die vom Gericht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht, soweit der Antragsgegner die dem Antragsteller erteilten waffen-, jagd- und Sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse widerrufen bzw. entzogen hat, zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, von dem Vollzug bis zur Überprüfung der Verfügung in der Hauptsache verschont zu bleiben, kommt dem öffentlichen Interesse regelmäßig dann der Vorrang zu, wer der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf schon bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung keine Aussicht auf Erfolg hat.

15

Der Widerruf bzw. Entzug der dem Antragsteller erteilten waffen-, jagd- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse erweist sich als offensichtlich rechtmäßig.

16

Soweit der Antragsteller rügt, er sei vor Erlaß des Bescheides vom 3. Juli 1995 nicht angehört worden, so trifft dieser Einwand nicht zu. Die Anhörung ist mit Schreiben vom 27. April 1995 erfolgt. Soweit in diesem Schreiben nicht auch ausdrücklich die Absicht eines Widerrufs der Sprengstoffrechtlichen Erlaubnis erwähnt worden ist, führt dies allein nach summarischer Prüfung noch nicht zu einem Gehörsverstoß. Der Antragsteller ist wegen des Vorfalls vom 7. November 1994 auf die Konsequenzen der sich daraus ergebenden Unzuverlässigkeit hingewiesen worden, so daß ihm klar sein mußte, daß hiervon auch seine sprengstoffrechtliche Erlaubnis betroffen sein könnte. Von daher hat der Antragsgegner in seinem Anhörungsschreiben zu den maßgeblichen Umständen, die zum Erlaß des angegriffenen Bescheides geführt haben, dem Antragsteller rechtliches Gehör gewährt. Hierfür war es nicht erforderlich, daß der Antragsgegner bereits abschließend auf alle gesetzlichen Bestimmungen hinweisen mußte, die er bei seiner nachfolgenden Entscheidung zugrundegelegt hat.

17

Aber selbst wenn die Anhörung in bezug auf den Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis unzureichend gewesen wäre, wäre dieser Verfahrensfehler nach den §§ 45 Abs. 1 Nr. 2, 46 VwVfG unbeachtlich. Der Antragsteller hat sich bereits durch das gerichtliche Aussetzungsverfahren rechtliches Gehör verschafft. Zudem könnte die erforderliche Anhörung noch bis zum Abschluß des Vorverfahrens nachgeholt werden. Schließlich und vor allem jedoch handelt es sich bei dem ausgesprochenen Widerruf der Sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG um eine gebundene Entscheidung, deren Aufhebung nach § 46 VwVfG allein wegen eines Anhörungsfehlers nicht beansprucht werden kann, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Wie nachfolgend noch darzulegen sein wird, ist dies hier der Fall.

18

Der Antragsgegner hat den Antragsteller in nicht zu beanstandender Weise als waffenrechtlich unzuverlässig angesehen und die ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen.

19

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis oder Zulassung nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Von dieser Vorschrift werden sämtliche Erlaubnisse nach dem Waffengesetz - somit auch die dem Antragsteller erteilten - erfaßt. Eine Waffenhandelserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist nach § 8 Abs. 1 WaffG zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder einer mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Eine Waffenbesitzkarte und ein Munitionserwerbsschein sind gemäß § 30 Abs. 1 WaffG zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. Waffengesetzes besitzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Personen dann nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Wer diese Voraussetzungen oder auch nur eine von ihnen nachweisbar nicht erfüllt, ist unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, sofern es sich um eine ins Gewicht fallende Unvorsichtigkeit oder einen ins Gewicht fallenden unsachgemäßen Umgang mit Waffen einschließlich ihrer ungenügenden Verwahrung handelt (vgl. Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 6. Aufl. 1995, § 5 WaffG Rn. 11).

20

In Anwendung dieser Grundsätze hat sich der Antragsteller als unzuverlässig im Sinne des Waffenrechts erwiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer zur weiteren Begründung Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. Insbesondere teilt die Kammer die Einschätzung des Antragsgegners, daß der Antragsteller bei dem Vorfall auf der Autobahnraststätte Biggenkopf am 7. November 1994 grobfahrlässig gegen seine Aufbewahrungs- und Sicherungspflichten nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 1 WaffG verstoßen hat. Gerade als Waffenhandler mußte er Sicherungsvorkehrungen treffen, um einen Zugriff auf seine Waffen und Unterlagen anläßlich der Rückfahrt von der Waffenbörse in Dortmund zu verhindern. Der Antragsteiler hat eine große Anzahl von Waffen transportiert, ohne daß sein Fahrzeug mit festinstallierten Sicherheitsbehältern ausgestattet war, wie sie beim Transport von Waffen und Munition im Rahmen eines Waffenhandels zu fordern sind. Daß ein Fahrzeug ohne entsprechende Sicherheitseinrichtungen kein sicherer Aufbewahrungsort für Waffen und Munition ist, versteht sich von selbst. Von daher gehen die Einlassungen des Antragstellers, er habe die Koffer und die Bücher mit Wachsjacken abgedeckt, an der Sache vorbei und bestätigen vielmehr, daß sich der Antragsteller der Bedeutung einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Schußwaffen und Munition nicht im Klaren zu sein scheint. Einen besonders leichtfertigen Umgang mit seinen Waffen hat der Antragsteller auch beim Abstellen des Fahrzeuges auf der Raststätte Biggendorf und dem Aufsuchen der Raststätte gezeigt. Es war grobfahrlässig und unverantwortlich, das mit einem Hinweisschild auf sein Waffengeschäft versehene Fahrzeug, das zudem noch mit einem Anhänger versehen war und deshalb auch einen Rückschluß auf einen Transport von Waffen oder Munition zuließ, unbewacht ca. 70 m entfernt und nicht einsehbar von der Raststätte auf dem unbeleuchteten Parkplatz abzustellen. Wenn der Antragsteller sich dadurch zu entlasten versucht, er sei wohl gezielt ausgespäht worden, und es habe sich um eine unglückliche Verkettung von Umständen gehandelt, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zunächst bleibt es dabei, daß der Antragsteller es bereits pflichtwidrig unterlassen hatte, die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen an seinem Fahrzeug vorzunehmen. Außerdem war von ihm auf jeden Fall zu fordern, daß er oder auf seinen Geheiß hin Herr ... das Fahrzeug bewachte. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang nunmehr vorträgt, sein Begleiter habe sich als Diabetiker unbedingt Insulin spritzen müssen, so daß der Wagen für kurze Zeit unbewacht geblieben sei, so hält die Kammer dies für eine reine Schutzbehauptung. Von einem solchen Sachverhalt haben der Antragsteller und Herr ... bei ihren polizeilichen Vernehmungen am 10. November und 6. Dezember 1994 mit keinem Wort gesprochen. Vielmehr haben beide bei ihren Vernehmungen erklärt, gemeinsam die Toilette aufgesucht und danach gemeinsam im Restaurant eine Suppe gegessen zu haben. Dies zeigt, daß der Antragsteller in unverantwortlicher Weise das Fahrzeug für längere Zeit unbeaufsichtigt gelassen hat.

21

Der Antragsgegner hat auch zu Recht einen Verstoß des Antragstellers gegen waffenrechtliche Sorgfaltspflichten darin gesehen, daß er sein Waffenhandelsbuch und sein Munitionshandelsbuch neben seinen Waffen ohne Sicherungsvorkehrungen im Fahrzeug zurückgelassen hat. Das Waffengesetz verlangt von einem Waffenhändler neben der sorgfältigen Führung auch die ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung der Waffen- und Munitionsbücher nach § 12 WaffG i.V.m. §§ 14 ff. der 1. Verordnung zum Waffengesetz - 1. WaffV - (vgl. hierzu: Potrykus/Steindorf, a.a.O., § 12 WaffG Rn. 2 f.).

22

In diesem Zusammenhang ist schließlich zu berücksichtigen, daß auch der angezeigte Vorfall vom 3. Juni 1995 in Prag den leichtfertigen Umgang des Antragstellers mit seinen waffen-, jagd- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen bestätigt. Bei diesem Vorfall sind dem Antragsteller Waffenbesitzkarten, sein Munitionserwerbsschein, seine sprengstoffrechtliche Erlaubnis und sein Jahresjagdschein gestohlen worden, weil er offensichtlich abermals die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Entwendung nicht getroffen hatte. Andernfalls hätte es nicht zu dem angezeigten Diebstahl kommen können.

23

Da sich der Antragsteller aus den dargelegten Gründen als waffenrechtlich unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 1. Nr. 2 WaffG erwiesen hat, erfüllt er auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des gleichlautenden § 17 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 Bundesjagdgesetz - BJagdG -, so daß der Antragsgegner nach § 18 Satz 1 BJagdG die Ungültigkeit des Jahresjagdscheines und dessen Einziehung in nicht zu beanstandender Weise ausgesprochen hat.

24

Der Widerruf der dem Antragsteller erteilten sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei der Unzuverlässigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung durch die Behörde der vollen inhaltlichen Überprüfung durch das Gericht unterliegt. Von daher hat das Gericht auf der Grundlage des ermittelten Sachverhaltes selbst zu würdigen, ob eine Unzuverlässigkeit vorliegt oder nicht. Da bei einer nachträglich eingetretenen Unzuverlässigkeit des Inhabers einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis diese Erlaubnis gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG i.S. einer rechtlich gebundenen Entscheidung zwingend zu widerrufen ist, führt selbst ein Begründungsfehler der Behörde nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, wenn die getroffene Entscheidung aufgrund bereits festgestellter, aber von der Behörde bislang nicht berücksichtigter Tatsachen im Ergebnis zu Recht ergangen ist (vgl. hierzu Kopp, VwVfG, 5. Aufl. 1991 § 46 Rn. 22).

25

Unter Beachtung dieser Grundsätze sieht die Kammer im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Überprüfung keinen Anlaß, die vom Antragsgegner auf die §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützte Widerrufsentscheidung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Zwar hat der Antragsgegner die Sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit allein unter Hinweis auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit angenommen und damit aller Voraussicht nach eine unzureichende Begründung für seine Widerrufsentscheidung gegeben. Die Entscheidung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG erfordert nämlich eine Prognose, die aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt, vorzunehmen ist. Insoweit gelten daher keine Regelvermutungen wie sie das Waffenrecht (§ 5 Abs. 2 Waffengesetz) und das Jagdrecht (§ 17 Abs. 4 BJagdG) vorsehen, denn das Sprengstoffgesetz enthält derartige Regelvermutungen nicht. Dem steht freilich nicht entgegen, daß bei der Anwendung des Sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeitsbegriffs im übrigen die Wertungen des § 5 WaffG und des § 17 Abs. 3 und 4 BJagdG berücksichtigt werden. So liegt es z.B. auf der Hand, daß eine Sprengstoffrechtliche Erlaubnis zum Zwecke des Wiederladens von Jagdmunition mangels Zuverlässigkeit dann nicht erteilt werden darf, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Betreffende werde Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden, mit ihr nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen sowie sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt nicht berechtigt sind (§ 5 Abs. 1 WaffG, § 17 Abs. 3 BJagdG). Ebenso kann nicht zweifelhaft sein, daß etwa Trunksucht die Zuverlässigkeit durchweg ausschließt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 17. August 1994 - 1 B 134.94 -, Buchholz 451.33 Sprengstoffrecht Nr. 3).

26

Obwohl der Antragsgegner bei seiner Widerrufsentscheidung die erforderlichen Erwägungen zu einem unsachgemäßen Umgang mit Munition bzw. explosionsgefährlichen Stoffen nicht angestellt hat, folgt aber aus dem von ihm im übrigen ermittelten Sachverhalt, daß der Antragsteller auch unzuverlässig i.S.d. Sprengstoffgesetzes ist. Der Antragsteller hat nämlich am 7. November 1994 auch grob fahrlässig gegen seine Sicherungs- und Aufbewahrungspflichten im Umgang mit Munition verstoßen. Bei ihren polizeilichen Vernehmungen haben der Antragsteller und Herr Klünder angegeben, daß sie die auf die Waffenbörse in Dortmund mitgeführte Munition in Munitionskisten verstaut und diese Kisten auf dem Anhänger transportiert haben. Dieser Anhänger war lediglich durch eine Plane gegen Witterung geschützt und verfügte über keinerlei Sicherheitsvorkehrungen gegen Entwendung. Da der Antragsteller und sein Begleiter auch den Anhänger völlig unbeaufsichtigt für längere Zeit auf dem Parkplatz der Autobahnraststätte Biggenkopf zurückließen, kann nur von Glück gesprochen werden, daß nicht auch die Munition von den Dieben entwendet worden ist. Durch dieses Verhalten hat sich der Antragsteller auch unzuverlässig i.S.d. § 8 Abs. 1 SprengG erwiesen. Angesichts dessen läßt es die Kammer im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob darüber hinaus im Fall des Antragstellers auch der zwingende Versagungsgrund des § 27 Abs. 3 Nr. 2 SprengG gegeben ist, weil dem Antragsteller die waffenrechtlichen Erlaubnisse entzogen worden sind.

27

Die vom Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 23. August 1995 ausdrücklich noch einmal bestätigte Anordnung unter Ziffer 4 des Bescheides, die Waffen, die Munition und die vorhandenen explosionsgefährlichen Stoffe an einen Berechtigten zu überlassen oder die Waffen durch einen berechtigten Dritten unbrauchbar machen zu lassen, ist jedoch rechtswidrig.

28

§ 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG und die für explosionsgefährliche Stoffe gleichlautende Regelung des § 32 Abs. 5 SprengG, die vom Antragsgegner im Bescheid vom 3. Juli 1995 allerdings nicht genannt worden ist, erlauben der Behörde im Falle des Widerrufes einer Waffenbesitzkarte bzw. einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nicht die Anordnung, die Waffen, die Munition oder die explosionsgefährlichen Stoffe durch einen Dritten unbrauchbar machen zu lassen. Die genannten Vorschriften des Waffen- und Sprengstoffgesetzes räumen vielmehr demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über Waffen, Munition oder explosionsgefährliche Stoffe ausübt, die Möglichkeit ein, diese Gegenstände selbst unbrauchbar zu machen. Allerdings steht es dem Betroffenen frei, sich zur Unbrauchbarmachung der Hilfe eines Dritten zu bedienen (vgl. hierzu BVerwG, Urteile v. 17. Oktober 1989, DVBl 1990, 699, 701[BVerwG 17.10.1989 - 1 C 36/87] und vom 24. April 1990, DÖV 1991, 342). Der Antragsgegner ist folglich nicht berechtigt, nach den §§ 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG, 30 Abs. 5 SprengG dem Antragsteller zwingend aufzugeben, Waffen oder aber auch Munition und explosionsgefährliche Stoffe durch einen Dritten unbrauchbar machen zu lassen. Von daher kann auch die Anordnung, diese Gegenstände einem berechtigten Dritten zu überlassen, keinen eigenständigen Bestand haben. Dem Antragsteller würde nämlich, wäre er einzig und allein zur Überlassung dieser Gegenstände an einen berechtigten Dritten verpflichtet, die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit genommen, seine Waffen, seine Munition und seine explosionsgefährlichen Stoffe selbst unbrauchbar zu machen.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da der Antragsteller nur mit einem geringfügigen Teil obsiegt (einer Quote von 1/50), sind ihm die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen.

30

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG und bemißt das Interesse des Antragstellers am vorliegenden Verfahren. Hierbei orientiert sich die Kammer an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl 1991, 1239 ff.). Für den Widerruf der dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten sind 4.000,00 DM je Waffe anzusetzen. Bezüglich der Anzahl der Waffen legt die Kammer die am 12. und 14. November 1994 anläßlich der Überprüfung, des Waffengeschäftes getroffenen Feststellungen des Antragsgegners zugrunde. Hierbei wurden 90 Waffen, die sich in Privatbesitz des Antragstellers befinden, registriert. Somit ergibt sich für den Widerruf der Waffenbesitzkarten ein Streitwert von 360.000,00 DM. Für den Widerruf der dem Antragsteller erteilten Waffenhandelserlaubnis legt die Kammer den im Streitwertkatalog für eine Gaststätten- oder Gewerbeerlaubnis angeführten Mindestbetrag von 15.000,00 DM zugrunde. Für den Widerruf des Munitionserwerbsscheines und der Sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sind jeweils 2.000,00 DM (also insgesamt 4.000,00 DM) anzusetzen. Die Entziehung des Jahresjagdscheines ist mit einem Betrag von 10.000,00 DM zu bemessen. Soweit es die unter Ziffer 4 des Bescheides getroffene Anordnung betrifft, bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung der Bedeutung der Sache, so daß die Kammer insoweit den Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG annimmt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 198.500,00 DM festgesetzt.

Der sich somit ergebende Gesamtstreitwert von 397.000,00 DM ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der hier zutreffenden Entscheidung zu halbieren, so daß sich für das vorliegende Verfahren ein Streitwert von 198.500,00 DM ergibt.

Dr. van Nieuwland
Ri'in Düfer hat an der Beschlußfassung mitgewirkt und ist wegen Teilnahme an einer Tagung an der Beifügung ihrer Unterschrift gehindert. Dr. van Nieuwland
Dr. Richtberg