Amtsgericht Winsen (Luhe)
Urt. v. 30.12.2005, Az.: 16 C 1642/05
Bibliographie
- Gericht
- AG Winsen (Luhe)
- Datum
- 30.12.2005
- Aktenzeichen
- 16 C 1642/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 43651
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGWINSN:2005:1230.16C1642.05.0A
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Winsen/Luhe auf die mündliche Verhandlung vom 05.12.2005 durch den Direktor des Amtsgerichts A. Paulisch
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die in ihrem Eingangsbereich des Hauses H- weg 14d, in .... angebrachte elektronische Kamera nicht so anzubringen, dass ein (tatsächlicher oder potentieller) Aufnahmewinkel der Kamera im Bereich von 60 ° um die Mittelblickachse der Kamera Teile des Grundstücks der Kläger erfasst.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 2.)
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 20 %, die Beklagten 80 %.
- 3.)
Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstrecker zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckten Betrages geleistet hat.
- 4.)
Der Verfahrenswert wird auf 1 500 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien des Rechtsstreites sind Nachbarn einer (nicht als Wohnungseigentum organisierten) Reihenhausanlage. Die Grundstücke sind jeweils klein, unter 200 qm2 einschließlich Hausfläche. Vor den jeweiligen Reihenhäusern haben die Parteien einen Eingangsbereich, ähnlich eines Carports ausgestaltet. Diese Bereiche der Parteien werden durch einen Flechtzaun, der eine Höhe von etwa 1,50 m haben mag, getrennt. Die Beklagten haben an der den Klägern abgewandten Grundstücksgrenze unter ihrer Überdachung eine elektronische Kamera angebracht, welche eine LogiTec Webcamera sein mag, zumindest ihr ähnlich sieht. Diese blickt halb parallel zur Eingangsseite des Beklagtenhauses in Richtung Klägergrundstück. Steht man auf der Klägerseite, so kann man dieser Webcamera "ins Auge schauen". Es besteht zumindest der subjektive Eindruck, die Kamera würde den auf der Klägerseite stehenden Betrachter (mit) im Visier haben.
Die Kläger fühlen sich in ihren Persönlichkeitsrechten durch diese Webcamera beeinträchtigt.
Sie beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die in dem Eingangsbereich ihres Hauses angebrachte Kamera bzw. Kameraattrappe von dort zu entfernen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Kamera habe einen so engen Aufnahmewinkel im Sinne eines Teleobjektives, dass die Kamera lediglich die Eingangstür ihres eigenen Hauses erfasse, nicht jedoch das Nachbargrundstück der Kläger.
Im Übrigen behaupten sie, dass die Kläger sie belästigen und widerrechtlich Zaunelemente angebracht hätten.
Widerklagend beantragen die Beklagten,
— wird hier nicht weiter ausgeführt —
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die bis zur mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung beschlossen, die Widerklage abzutrennen.
Im Übrigen ist der Klage - weitgehend - stattzugeben.
Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagten, dass die angebrachte Kamera weder tatsächlich, noch dem Eindrucke nach Teile des Klägergrundstückes erfasst.
Hierzu hat das Landgericht Bonn ( NJW- RR 2005, 1067) entschieden:
Dem Kläger steht der geltend gemachte Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB, § 823 Abs. 1 BGB zu, ohne dass es darauf ankommt, ob die ursprünglich vorhandenen, funktionsfähigen Minikameras zwischenzeitlich durch eine aus zwei mit Objektiven versehenen Gehäusen bestehende Installation, mittels derer Videoaufnahmen nicht hergestellt werden können, ersetzt worden sind. Der Kläger hat das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten konkludent bestritten. Dies ergibt sich daraus, dass er weiterhin die Beseitigung von Kameras bzw. der Installation, die wie Kameras aussieht, begehrt.
Sowohl die Installation der Minikameras wie auch das Aufstellen von mit Objektiven versehenen Gehäuse, die den Eindruck einer funktionsfähigen Kamera erwecken, greift in das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein.
Gegenstand des aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Damit verbunden ist ein Anspruch des Inhabers des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Achtung seiner individuellen Persönlichkeit auch gegenüber einer Privatperson, der sowohl das Recht umfasst, für sich zu sein, sich selber zu gehören (vgl. BGHZ 131, 332 ff. ), in Ruhe gelassen zu werden (vgl. Thomas in: Palandt, BGB, § 823 Rdnr. 177 m.w.N.) wie auch das Recht auf freie Entfaltungsmöglichkeit und aktive Entschließungs- und Handlungsfreiheit (vgl. BGHZ 26, 349 ff. ).
Anerkannt ist, dass - da das Recht am eigenen Bild eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt - die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht bedeuten kann (vgl. BGH NJW 1995, 1955 ff. [BGH 25.04.1995 - VI ZR 272/94]). Indes ist nach den - nicht zu beanstandenden - Feststellungen des Amtsgerichts bislang nicht erwiesen, dass die Beklagten Videoaufzeichnungen von dem Kläger gefertigt haben. Der Sachverständige Q. hat in seinem mündlichen Gutachten vom ... ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung die im Dachfenster des Hauses in I. angebrachten Minikameras so eingestellt waren, dass in deren Sichtfeld lediglich die auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Garagen lagen, nicht aber das dahinter liegende Haus des Klägers.
Gleichwohl ist nach Auffassung der Kammer unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles mit der Installation der Minikameras ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verbunden, weil hierdurch bei dem Kläger der Eindruck erweckt wird, er werde, sofern er sich im möglichen Aufnahmebereich der Kameras aufhalte, in einer jede seiner Bewegungen geradezu dokumentierenden Weise kontrolliert.
Die Kameras sind auf die sich auf dem Grundstück der Beklagten befindenden Garagen ausgerichtet, hinter denen das Haus des Klägers liegt. Ob der Aufnahmebereich der Kameras allein die Garagen erfasst oder auch das hinter diesen liegende Haus des Klägers ist von außen nicht erkennbar. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Q. waren die Minikameras auf einer beweglichen Stange montiert und es aufgrund dessen jederzeit ohne großen Aufwand möglich, die Kameras dergestalt auszurichten, dass von ihnen auch das klägerische Haus erfasst wurde. Die mit Teleobjektiven ausgestatteten Kameras waren auch technisch geeignet, Vorgänge und Personen in dem hinter den auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Garagen liegenden Bereich, mithin auch auf dem Grundstück des Klägers, aufzuzeichnen. Denn sie verfügten nach den sachverständigen Feststellungen über eine Reichweite von 1 m bis unendlich, wobei mit zunehmender Entfernung nicht die Bildqualität, wohl aber die Erkennbarkeit der aufgenommenen "Objekte" abnahm. Wie der Sachverständige Q. ausgeführt hat, wären bei Ausrichtung der Kameras auf das Haus des Klägers auf den Videoaufzeichnungen auch etwa sich auf dem Balkon des Hauses aufhaltende Personen zu erkennen. Dass die Gesichtszüge etwaig gefilmter Personen nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht zu identifizieren wären, steht einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht entgegen, da auch aus der Gestalt, Statur und den Bewegungen einer Person Rückschlüsse auf deren Identität gezogen werden können.
Angesichts der danach gegebenen Möglichkeit der filmischen Aufzeichnung von Personen auf dem klägerischen Grundstück wurde mit der Installation der Minikameras, welche über einen Bewegungsmelder mit einer Software verbunden waren und automatisch mit der Aufzeichnung begannen, sobald sich in ihrem Blickfeld eine Bewegung abspielte, bei dem Kläger der Eindruck erzeugt, von ihm und anderen sich auf seinem Grundstück im Blickfeld der Kameras aufhaltenden Personen könnten jederzeit Videoaufnahmen gefertigt werden. Die Annahme, die installierten Minikameras dienten jedenfalls auch gelegentlich dazu, Aufnahmen von Personen auf dem klägerischen Grundstück herzustellen, erscheint angesichts des unstreitig gespannten Verhältnisses der Parteien, der unterschwelligen Behauptung der Beklagten, der Kläger sei für die auf ihrem Grundstück erfolgten Sachbeschädigungen verantwortlich und insbesondere unter Berücksichtigung der gewählten Art und Weise der Installation, die nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht erforderlich ist, um die von den Beklagten nach ihrem Sachvortrag allein bezweckte Überwachung der Garagen zu erreichen, nicht gänzlich aus der Luft gegriffen. Für den Kläger ergibt sich dadurch eine Situation, in der er jederzeit mit einer Aufzeichnung seines Bildes rechnen muss, ohne dass er sich dem im möglichen Aufnahmebereich der Kameras entziehen noch feststellen kann, ob solche Aufzeichnungen gefertigt werden oder nicht. Aufgrund dessen muss sich der Kläger, sofern er sich im möglichen Aufnahmebereich der Kameras aufhält, jederzeit kontrolliert und überwacht fühlen. Der hierdurch bei dem Kläger erzeugte "Überwachungsdruck" begründet, unabhängig davon, ob Videoaufnahmen in der Vergangenheit tatsächlich gefertigt wurden, einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (so auch Horst, Hans Reinhold Horst NZM 2000, 937, 941; vgl. auch LG Berlin GE 1991, 405; AG Charlottenburg MM 2004, 77; AG Aachen NZM 2004, 339, 340; AG Wedding WuM 1998, 342 f.; a.A.: LG Itzehoe NJW-RR 1999, 1394, 1395). Bereits der Umstand, dass der Kläger bei einem Aufenthalt im möglichen Aufnahmebereich der Kameras eine Videoaufnahme nicht ausschließen kann, bewirkt, dass dieser sich in seinem privaten Bereich nicht mehr ungestört und unbeobachtet fühlen und sich aufgrund dessen nicht mehr unbefangen bewegen kann.
Auch wenn, wie die Beklagten erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen haben, an Stelle der ursprünglich vorhanden gewesenen Minikameras nach deren Entwendung im Juli 2004 lediglich zwei mit Objektiven versehene Gehäuse angebracht worden sind, mit denen Aufnahmen nicht gefertigt werden können, weil sie über keine Platine verfügen und nicht an einen PC angeschlossen sind, ergibt sich keine andere Beurteilung. Wie der Beklagte zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2004 eingeräumt hat, erweckt diese Installation optisch den Eindruck, als handele es sich dabei um eine Kamera. Hierdurch wollen die Beklagten bei Außenstehenden den Eindruck erwecken, es finde eine Videoüberwachung statt, da die Installation nur dem Sinn dienen kann, Dritte abzuschrecken, und ein derartiger Effekt nicht erreicht werden kann, wenn die Installation ohne weiteres als Attrappe zu erkennen ist. Damit unterscheidet sich die Situation für den Kläger und sonstige sich bei ihm aufhaltende Personen nicht wesentlich von derjenigen, die durch die Anbringung einer funktionsfähigen Kamera geschaffen wird. Da für die Betroffenen nicht erkennbar ist, ob sie tatsächlich gefilmt werden oder nicht, wird auch bei Aufstellen einer Attrappe, die einer funktionsfähigen Videokamera optisch gleicht, bei den Betroffenen der Eindruck erweckt, sie müssten ständig mit einer ihren Privatbereich überwachenden Aufzeichnung rechnen und hierdurch eine Störung der Privatsphäre dieser Personen bewirkt (in diesem Sinne auch: LG Darmstadt, NZM 2000, 360; AG Charlottenburg, a.a.O.; AG Aachen, a.a.O.; AG Wedding, a.a.O.; Horst, a.a.O., S. 941 f.).
Der nach alledem gegebene, gewichtige Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch unter Berücksichtigung der rechtlich geschützten Belange der Beklagten nicht gerechtfertigt. Die Beklagten berufen sich darauf, die Installation sei zum Schutz ihres Grundeigentums sowie der sonstigen darauf befindlichen Sachen erforderlich, da es im Sommer 2003 wiederholt zu Beschädigungen an ihrem Haus, den Garagen und dem auf dem Grundstück abgestelltem Pkw gekommen sei. Zwar folgt aus dem in Art. 14 Abs. 1 GG normierten Grundrecht auch das Recht, geeignete Schutzmaßnahmen für das Grundeigentum zu ergreifen, jedoch darf dies nicht in unverhältnismäßiger Weise auf Kosten des Eingriffs in hochrangige Rechtsgüter unbeteiligter Dritter geschehen (vgl. BGH NJW 1995, 1955 ff. [BGH 25.04.1995 - VI ZR 272/94]). Vorliegend ist aber die Art und Weise der von den Beklagten gewählten Videoüberwachung weder geeignet, Eingriffen in ihr Eigentumsrecht vorzubeugen noch ist sie verhältnismäßig. Die Beklagten wollen nach ihrem Sachvortrag lediglich einen Teilbereich ihres Grundstücks, nämlich die auf diesem befindlichen Garagen, hinter denen das klägerische Grundstück liegt, überwachen. Wie sich aus der in Fotokopie zu den Akten gereichten Luftaufnahme (Bl. 62 d.A.) ergibt, kann der Zugang zum Grundstück der Beklagten aber nicht allein über den im Bereich der Garagen liegenden Hof erfolgen; vielmehr können Dritte sich Zutritt zum Grundstück der Beklagten verschaffen, ohne den von den Kameras erfassten Bereich zu betreten. Vorgänge im Bereich des Wohnhauses der Beklagten, in welchem sich die von den Beklagten vorgetragenen Sachbeschädigungen hauptsächlich ereignet haben, können von den Kameras nicht erfasst und dokumentiert werden, so dass die Art der Kameraeinrichtung nicht geeignet ist, unberechtigte Eingriffe in diesem Bereich zu verhindern. Darüber hinaus kann die von den Beklagten gewünschte Videoüberwachung der Garagen nach den Feststellungen des Sachverständigen Q. auch in anderer Weise, als durch Installation der Kameras in dem Dachfenster des Hauses in I. erreicht werden, nämlich indem die Kameras außerhalb des Gebäudes an einem auf dem Grundstück liegenden Schuppen sowie einer Mauer angebracht werden. Zwar bestünde in diesem Fall die Gefahr, dass die Kameras von Dritten entwendet oder beschädigt werden; ein derartiges Risiko besteht aber auch bei Installation der Kameras im Haus, wie sich daraus ergibt, dass in der Nacht vom 14.07.2004 auf den 15.07.2004 im Haus der Beklagten eingebrochen worden ist und hierbei u.a. die streitgegenständlichen Kameras entwendet worden sind.
Ob die gewählte Art und Weise der Installation zulässig wäre, wenn der begründete Verdacht bestünde, der Kläger sei für die erfolgten Sachbeschädigungen verantwortlich, kann hier dahin gestellt bleiben. Hinreichende Anhaltspunkte hierfür sind nicht dargetan. Allein der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.10.2004 nunmehr ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das Eigentum der Beklagten geführt wird, reicht nicht aus, da nicht dargelegt worden ist, aufgrund welcher Umstände gerade gegen den Kläger ermittelt wird.
Dem ist nichts hinzuzufügen. Ob die Kamera den Bereich der Kläger mit erfasst oder aber ein so feines Teleobjektiv hat, dass Teile des Klägergrundstücks nicht erfasst werden, ist ohne Belang. Die eingereichten Fotos zeigen deutlich, dass man zumindestens - wenn man sich auf dem Beklagtengrundstück befindet - das subjektive Gefühl hat, durch die Kamera erfasst zu sein und jederzeit damit rechnen muss, " beobachtet" zu werden.
Das Gericht hält einen Abstrahlwinkel der Kamera von maximal 120 ° (also einen Abstrahlbereich von 60° um die Mittelachse der Kamera herum) für den Bereich, der das Beklagtengrundstück nicht erfassen darf. Dieses kann entweder so gestaltet werden, dass die Kamera an eine Stelle aufgebaut wird, dass der genannte Erfassungsbereich das Klägergrundstück nicht erfasst. Ebenso denkbar ist aber auch, dass durch andere technische Vorrichtungen (zulässige blickundurchlässige Trennwand zwischen beiden Grundstücken, Sichtblenden unmittelbar neben der Kamera etc.) die Situation so gestaltet wird, dass auch subjektiv das Aufnahmegefühl nicht erfolgen kann.
Soweit die Beklagten mehr oder weniger deutlich andeuten, sie hätten die Kamera auch wegen des Verhaltens der Kläger aufgestellt, könnte dieses die Installation der Kamera nicht rechtfertigen. Zwar ist den Beklagten einzuräumen, dass der Kläger zu 2. sich in der mündlichen Verhandlung so gegeben hat, dass niemand sich wünschen kann, den Kläger zu 2. als Nachbarn zu haben, weil er rechthaberisch, ohne jegliche Kompromissbereitschaft und ohne die gebotene nachbarliche Rücksichtnahme auf "seinem guten Recht" beharrt und selbst gegenüber dem positiven Einfluss seiner Frau und seines Rechtsanwaltes starrköpfig resistent ist und auch dann "auf seinem guten Recht" beharrt, wenn es ihm sachlich überhaupt nichts bringt, außer einer Verhärtung der Fronten der Parteien und außer einer (erhofften) Gefährdung der Beklagtennachbarn. Das würde aber das eigene, nicht rechtmäßige Verhalten nicht rechtmäßig werden lassen. Auch wenn ein Nachbar sich noch so unkonziliant zeigt, dann ist das keine Erlaubnis zu unerlaubten Retourkutschen.
Soweit die Kläger beantragt haben, die Beklagten zu verurteilen, die Kamera insgesamt zu entfernen, konnten sie damit nicht durchdringen. Die Kläger haben lediglich einen Anspruch darauf, dass die Kamera nicht so gestaltet wird, dass jene sie entweder tatsächlich im Bilde erfasst oder aber man den Eindruck gewinnt, die Kamera würde einen erfassen.
Für den Klageantrag war der Streitwert auf 1 500 Euro festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.