Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 16.05.2012, Az.: 6 B 18/12
ortsfeste Betriebsstätte; Imbissstand; Lebensmittelhygiene; Trinkwasserversorgung; fester Wasseranschluss; Wasseranschluss
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 16.05.2012
- Aktenzeichen
- 6 B 18/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 44298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 39 LFGB
- § 3 LMHV
- § 3 Nr 1a TrinkwV
- Art 4 Abs 2 EGV 852/2004
- Anh 2 Kap 1 Nr 4 EGV 852/2004
- Anh 2 Kap 7 Nr 1a EGV 852/2004
- Anh 2 Kap 3 Nr 2a EGV 852/2004
- Anh 2 Kap 2 Nr 3 EGV 852/2004
- Anh 2 Kap 2 Nr 2 EGV 852/2004
Gründe
I.
Der Antragsteller betreibt auf dem Grundstück D. Straße E. in F. auf dem Parkplatz eines dort ansässigen Gewerbebetriebes (Firma G.) einen Imbissstand ("H. "). Anlässlich einer örtlichen Kontrolle am 07.07.2011 gelangte der zuständige Lebensmittelkontrolleur des Antragsgegners zu der Einschätzung, dass es sich bei diesem Imbissstand um eine ortsfeste Einrichtung handele, und forderte den Antragsteller (formlos) auf, diesen mit einem festen Wasseranschluss auszustatten. Ausweislich einer weiteren Kontrolle am 19.12.2011 geschah dies in der Folgezeit nicht.
Mit Verfügung vom 19.01.2012 gab der Antragsgegner dem Antragsteller daraufhin nach vorheriger Anhörung und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, den von ihm auf dem genannten Grundstück betriebenen Imbissstand so auszustatten, dass er über einen festen und frostsicheren Wasseranschluss mit fließendem warmen und kalten Wasser (Trinkwasserqualität) verfügt. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei dem fraglichen Imbissstand, der vom Antragsteller als nicht ortsveränderliche Einrichtung genutzt werde und von dem aus gewerbsmäßig Lebensmittel in den Verkehr gebracht würden, nicht um eine mobile, sondern um eine ortsfeste Verkaufseinrichtung handele. Für einen derartigen Imbissbetrieb seien nach den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften voneinander getrennte Spül- und Handwascheinrichtungen sowie ein fest installierter Wasseranschluss mit Wasser, das über Trinkwasserqualität verfüge, unabdingbar.
Der Antragsteller hat hiergegen am 08.02.2012 Klage erhoben (6 A 32/12) und am 22.02. 2012 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Er macht geltend, dass es sich bei dem von ihm betriebenen Imbissstand nicht um eine ortsfeste, sondern um eine mobile Verkaufseinrichtung handele. Es sei nicht beabsichtigt, den Imbisswagen ständig an seinem jetzigen Standort abzustellen und zu betreiben, sondern ihn bei Bedarf auch an anderen Orten einzusetzen; dies sei in der Vergangenheit anlässlich verschiedener Festlichkeiten auch schon geschehen. Die derzeitige vertragliche Vereinbarung mit der Firma G. sei nicht auf bestimmte Dauer angelegt, sondern jederzeit kündbar, so dass der Imbisswagen, der mit ortsüblichen Kennzeichen versehen sei, ggf. sofort an einen anderen Standort verbracht werden könne. Gegen eine ortsfeste Einrichtung spreche zudem, dass der Imbissstand jederzeit abbaubar sei. Abgesehen davon sei der geforderte feste Wasseranschluss auch nicht erforderlich, weil in dem Imbissstand lediglich Lebensmittel, die zuvor anderweitig vorbereitet worden seien, erwärmt bzw. erhitzt würden. Im Übrigen behandle der Antragsgegner identische Sachverhalte ungleich, weil an anderen Standorten im Stadtgebiet - etwa auf den Grundstücken der Firma I. und des J. -Verbrauchermarkts - mobile Verkaufsstände betrieben würden, die nicht mit festen Wasseranschlüssen ausgestattet seien.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die lebensmittelrechtliche Verfügung des Antragsgegners vom 19.01.2012 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er vertieft die Gründe der angefochtenen Verfügung und weist ergänzend darauf hin, dass der auf dem Gelände der Firma I. vorhandene Verkaufsstand tatsächlich als mobile Einrichtung betrieben und regelmäßig an einem anderen festen Standort gereinigt werde.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung bedarf es einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einerseits und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts andererseits, bei der insbesondere auch die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des im Hauptsacheverfahren eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen sind. Diese Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, weil bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen.
Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFBG) treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die (u.a.) zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 39 Abs. 1 Satz 1 LFBG im Einzelnen genannten lebensmittelrechtlichen Vorschriften erforderlich sind. Ein derartiger, die angefochtene Verfügung rechtfertigender Verstoß ist hier aller Voraussicht nach nicht gegeben.
Nach § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt werden. In diesem Zusammenhang schreibt Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (i.d.F. d. Berichtigung gem. Amtsblatt L 58/3 vom 03.03.2009), deren Umsetzung und Durchführung die LMHV u.a. dient (vgl. § 1 LMHV), vor, dass Lebensmittelunternehmer, die außerhalb der eigentlichen Primärproduktion auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II zu erfüllen haben. Dazu gehört u.a., dass in Betriebsstätten und Räumlichkeiten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird bzw. in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, an geeigneten Standorten genügend - von etwaigen Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel getrennte - Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasserzufuhr (Kap. I Ziff. 4), erforderlichenfalls geeignete Vorrichtungen mit angemessener Warm- und Kaltwasserzufuhr zum Reinigen von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen (Kap. II Ziff. 2) sowie erforderlichenfalls geeignete Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel, die im Einklang mit den Vorschriften des Kapitels VII über eine angemessene Zufuhr von warmem und/oder kaltem Trinkwasser verfügen (Kap. II Ziff. 3), vorhanden sein müssen. Diese Vorschriften rechtfertigen die Forderung des Antragsgegners nach einem "festen und frostsicheren Wasseranschluss mit fließendem warmen und kalten Wasser (Trinkwasserqualität)" mutmaßlich nicht.
Dies folgt zwar noch nicht daraus, dass es sich - wie der Antragsteller meint - bei dem fraglichen Imbissstand um eine mobile bzw. ortsveränderliche Verkaufsstätte handelt, für die die vorgenannten Anforderungen nicht gelten, sondern zur Gewährleistung einer angemessenen persönlichen Hygiene lediglich "geeignete Vorrichtungen (einschließlich Vorrichtungen zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände)" zur Verfügung stehen müssen (Anhang II Kap. III Ziff. 2 a) zur VO (EG) Nr. 852/2004), die die zusätzlichen, in Kap. I und II normierten Voraussetzungen bezüglich der Wasserversorgung nicht erfüllen müssen. Als ortsveränderliche bzw. nichtständige Betriebsstätte sind nach der Begriffsbestimmung in der Überschrift zu Kap. III des Anhangs II zur VO (EG) Nr. 852/2004 insbesondere Verkaufszelte, Marktstände und mobile Verkaufsfahrzeuge, d.h. Anlagen und Einrichtungen anzusehen, die sich zu dem ihnen zugedachten Zweck nur vorübergehend bzw. nur für einen eng umgrenzten Zeitraum an einem ganz bestimmten Standort befinden, sich ansonsten aber durch einen mehr oder weniger regelmäßigen Standortwechsel auszeichnen. Demgegenüber sind Anlagen und Einrichtungen, die ihrer allgemeinen Zweckbestimmung nach ständig oder zumindest regelmäßig an demselben Standort betrieben werden, als ortsfeste Betriebsstätten im Sinne der eingangs genannten Vorschriften zu qualifizieren; für diese Abgrenzungsfrage kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die fragliche Anlage/Einrichtung - was bei Fahrzeugen regelmäßig zu bejahen sein wird - "theoretisch" jederzeit von ihrem derzeitigen Standort entfernt und an einen anderen Standort verbracht werden könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 05.07.2007 - 5 S 54.07 -; VGH München, B. v. 18.10.2005 - 25 CS 05.1636 -, jew. juris). Hieran gemessen handelt es sich bei dem Imbissstand des Antragstellers um eine ortsfeste Betriebsstätte. Hierfür spricht bereits die Gewerbeanmeldung des Antragstellers vom 24.05.2011, in der als Standort des angemeldeten Imbisswagens ausschließlich das Grundstück D. straße E. in F. angegeben und dieses neu angemeldete Gewerbe als "unselbständige Zweigstelle" der in K. betriebenen Hauptniederlassung bezeichnet worden ist; der Beginn der angemeldeten Tätigkeit ist dabei auf den 26.05.2011 datiert worden. Hinzu kommt, dass der Imbissstand nach den Erkenntnissen des Antragsgegners, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, seit diesem Zeitpunkt tatsächlich ausschließlich bzw. jedenfalls ganz überwiegend auf dem o.g. Grundstück betrieben worden ist. Darüber hinaus ist der Imbisswagen - entgegen der Darstellung des Antragstellers - ausweislich eines im Verwaltungsvorgang befindlichen, am 07.02.2012 gefertigten Lichtbildes auch nicht mit einem Zulassungskennzeichen versehen. Der angesichts dieser Gesamtumstände gerechtfertigten Annahme, es handele sich um eine ortsfeste Einrichtung, steht nicht entgegen, dass der Antragsteller den Imbisswagen - seiner Darstellung nach - in der Vergangenheit gelegentlich auch an anderen Standorten eingesetzt hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass nach dem Vortrag des Antragstellers die zwischen ihm und der Firma G. bestehende vertragliche Vereinbarung nicht auf Dauer angelegt, sondern jederzeit kündbar sei. Dieser Umstand gibt zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung jedenfalls so lange keinen Anlass, wie diese vertragliche Beziehung tatsächlich fortbesteht und der Antragsteller auf dieser Grundlage seinen Imbisswagen weiterhin ständig bzw. zumindest regelmäßig auf dem Grundstück der Firma G. aufstellt.
Sind auf den Imbissstand des Antragstellers demgemäß die Vorschriften der Kapitel I, II und VII des Anhangs II zur VO (EG) Nr. 852/2004 anzuwenden, so bedeutet dies allerdings nicht, dass dieser mit einem "festen und frostsicheren Wasseranschluss mit fließendem warmen und kalten Wasser (Trinkwasserqualität)" auszustatten ist. Soweit es zunächst die vom Antragsgegner allgemein geforderte Versorgung mit Trinkwasser betrifft, ist diese jedenfalls nach den Vorschriften der Kapitel I und II ausdrücklich nur für Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel (Kap. II Ziff. 3) vorgesehen. Eine derartige Vorrichtung ist hier jedoch nicht vorhanden und nach dem derzeit überschaubaren Sachverhalt auch nicht erforderlich, weil in dem Imbissstand nach Angaben des Antragstellers keine Lebensmittel gewaschen, sondern lediglich zuvor vorbereitete Lebensmittel ohne weitere Zwischenarbeitsgänge unmittelbar der Zubereitung durch Erhitzen bzw. Grillen zugeführt werden. Dieser Vortrag erscheint angesichts der dort angebotenen Speisenpalette (verschiedene [Grill-]Würste sowie Beilagen wie Pommes Frites, Brötchen, Fertigsaucen u.ä.) durchaus nachvollziehbar; dem ist auch der Antragsgegner nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat in seinem Schriftsatz vom 03.05.2012 immerhin eingeräumt, dass bei der am gleichen Tag durchgeführten Kontrolle keine zu waschenden bzw. zu säubernden Lebensmittel festgestellt worden seien. Bezüglich der im Übrigen vorzuhaltenden Handwaschbecken und Vorrichtungen zum Reinigen von Arbeitsgeräten ist nach Kap. I Ziff. 4 und Kap. II Ziff. 2 dagegen lediglich eine (angemessene) Warm- und Kaltwasserzufuhr vorgeschrieben, ohne dass dort zugleich bestimmt ist, dass das zugeführte Wasser Trinkwasserqualität haben muss. Ob - wie der Antragsgegner meint - auch für diese Wascheinrichtungen ein solches Erfordernis aus der allgemeinen Forderung in Kap. VII Ziff. 1 a) des Anhangs II zur VO (EG) Nr. 852/2004 herzuleiten ist, wonach "in ausreichender Menge Trinkwasser zur Verfügung stehen muss, das erforderlichenfalls zu verwenden ist, um zu gewährleisten, dass die Lebensmittel nicht kontaminiert werden", erscheint im Gesamtzusammenhang der genannten Regelungen keineswegs zwingend, kann aber letztlich auf sich beruhen. Denn selbst wenn man auch für Handwaschbecken und Vorrichtungen zum Reinigen von Arbeitsgeräten die Zufuhr von Trinkwasser verlangt, folgt daraus nicht, dass diesen Anforderungen nur durch den Anschluss an das örtliche Trinkwasserversorgungsnetz genügt werden kann. Insoweit macht sich die Kammer die überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts Berlin in seinem Beschluss vom 15.02.2011 (- 14 L 285.10 -, juris) zu eigen, das zu dieser Frage u.a. Folgendes ausgeführt hat:
" …. Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 definiert den Begriff des „Trinkwassers“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. g. Danach muss das Wasser den Mindestanforderungen der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330, Seite 32, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. L 188, S. 14) entsprechen. Da Art. 2 Nr. 1 Buchst. a dieser Richtlinie von „Wasser zum menschlichen Gebrauch“ explizit auch dann spricht, wenn Wasser nicht aus einem Verteilungsnetz, sondern z. B. aus Tankfahrzeugen, Flaschen oder anderen Behältern bereit gestellt wird, und in Übereinstimmung hiermit auch die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassene Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch - Trinkwasserverordnung - vom 21. Mai 2001 (BGBl. I Seite 959), zuletzt geändert durch Art. 363 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407), demgemäß zu Recht in § 3 Nr. 1 Buchst. a „Trinkwasser“ nach seiner Funktion insbesondere zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken sowie zu weiteren häuslichen Zwecken definiert, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass den in der EG-Richtlinie und in den §§ 5 ff. der Trinkwasserverordnung aufgestellten mikrobiologischen und chemischen Anforderungen grundsätzlich auch anders als durch die Verwendung von Leitungswasser genügt werden kann.
Ebenso wenig lässt sich aus dem Begriff der „Zufuhr“ von Wasser darauf schließen, dass die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 damit die Anbindung an ein Versorgungsnetz im Blick hat. Sie schreibt auch für ortsveränderliche und/oder nicht ständige Betriebsstätten in Anhang II Kap. III Nr. 2 Buchst. e „erforderlichenfalls“ die „Zufuhr einer ausreichenden Menge an warmem und/oder kaltem Trinkwasser“ vor, obwohl gerade bei mobilen Einrichtungen nicht regelmäßig von der Möglichkeit eines Anschlusses an ein Versorgungsnetz ausgegangen werden kann. Dies lässt darauf schließen, dass die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 den Begriff der „Zufuhr“ von Wasser bzw. Trinkwasser in der Bedeutung von „Nachschub“ bzw. „Versorgung“ verwendet. Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 5. Juli 2007 - OVG 5 S 54.07 - noch eine abweichende Auffassung vertreten hatte, bezog sich die Entscheidung auf die frühere Fassung der Lebensmittelhygieneverordnung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2008), - anders nunmehr im Beschluss vom 12. Mai 2009 (OVG 5 S 1.09) in welchem diese Frage in Bezug auf die heutige Rechtslage ausdrücklich offen gelassen wird -, und beruhte maßgeblich auf der Erwägung, dass der Begriff der „Zufuhr“ darin lediglich bei den Anforderungen an stationäre Einrichtungen verwandt werde. Diese frühere Lebensmittelhygieneverordnung ist jedoch durch die unmittelbar geltenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 seit deren Inkrafttreten abgelöst und inzwischen zudem durch Art. 24 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelrechts vom 8. August 2007 (BGBl. I Seite 1816) auch ausdrücklich aufgehoben worden. Mit einem „untechnischen“ Verständnis des Begriffs der „Zufuhr“ von Wasser bzw. Trinkwasser, wie er in der deutschen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verwendet wird, ist im Übrigen auch dem Umstand Rechnung getragen, dass in der französischen Fassung der betreffenden Bestimmungen (vgl. JO L 139/1) von „alimentation adéquate“ bzw. davon die Rede ist, dass es in ausreichender Menge vorgehalten werden muss („doit être prévue en quantité suffisante“), und dass in der englischen Fassung von „adequate supply“ gesprochen wird (vgl. OJ L 226/3).
Es spricht nach alledem viel dafür, dass die Antragstellerin hinsichtlich der erforderlichen Versorgung mit Trinkwasser den erwähnten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben dadurch genügt, dass sie die Zubereitung von Lebensmitteln und die Reinigung von mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Arbeitsgeräten nach eigenen Angaben ausschließlich mit gekauftem Trinkwasser vornimmt. …."
Unter Berücksichtigung dessen ist auch im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach davon auszugehen, dass die erforderliche Versorgung des Imbissstandes des Antragstellers mit Trinkwasser in anderer Weise als durch den vom Antragsgegner geforderten festen Wasseranschluss sichergestellt werden kann. Nach dem - insoweit übereinstimmenden - Vortrag der Beteiligten (Schriftsätze vom 03. bzw. 07.05.2012) ist in dem Imbissstand ein Doppelspülbecken installiert, das über Wasserkanister mit Wasser versorgt wird. Darüber hinaus befinden sich dort ein Boiler, mit dem das Wasser ggf. erhitzt werden kann, sowie ein - nach Darstellung des Antragstellers zur Erhitzung von Wasser zwecks Reinigung von Arbeitsgeräten genutzter - Wasserkocher. Zur Qualität des insoweit verwendeten Wassers haben die Beteiligten zwar unterschiedliche Angaben gemacht. Nach Angaben des Antragstellers wird das fragliche Spülbecken mit Trinkwasser versorgt, wobei die jeweiligen Wasserkanister frisch befüllt und täglich ausgetauscht werden; demgegenüber geht der Antragsgegner davon aus, dass es sich insoweit um Brunnenwasser handelt. Selbst wenn letzteres zuträfe, würde dies die Forderung nach einem Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung nicht rechtfertigen. In diesem Fall käme vielmehr als mildere und damit verhältnismäßigere Maßnahme in Betracht, dem Antragsteller - unter Beibehaltung des bisherigen Transport- und Umfüllsystems mittels Wasserkanistern - die ausschließliche Verwendung von Trinkwasser aufzugeben; diese Forderung könnte der Antragsgegner im Rahmen der Lebensmittelaufsicht ohne weiteres überprüfen und ggf. in geeigneter Weise durchsetzen.
Vor diesem Hintergrund wird sich die Forderung des Antragsgegners nach einem festen Wasseranschluss auch nicht allein aus den allgemeinen Hygieneanforderungen des § 3 Satz 1 LMHV herleiten lassen. Denn die LMHV kann hinsichtlich der für Betriebsstätten der vorliegenden Art erforderlichen Wasserversorgung keine strengeren Hygieneanforderungen stellen als die VO (EG) Nr. 852/2004, deren Umsetzung und Durchführung sie - wie eingangs dargelegt - dient.