Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 02.05.2007, Az.: 5 A 4889/05

Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten einer Partei kraft Amtes bzw. zugunsten eines Insolvenzverwalters; Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Rückgewähr von geleisteten Versorgungsabgaben des Insolvenzschuldners

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
02.05.2007
Aktenzeichen
5 A 4889/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 37900
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2007:0502.5A4889.05.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 20.06.2007 - AZ: 8 PA 49/07

Verfahrensgegenstand

Rückgewähr von geleisteten Versorgungsabgaben

In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Hannover -5. Kammer -
am 02.Mai 2007
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Prozesskostenhilfe erhält gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2

Nach § 116 Nr.1 ZPO kann Prozesskostenhilfe auch zugunsten einer Partei kraft Amtes bewilligt werden, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Diese Voraussetzungen liegen vor.

3

Bei dem Antragsteller -einem Insolvenzverwalter -handelt es sich um eine Partei kraft Amtes. Es ist nach seinen Angaben nicht damit zu rechnen, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens aus der Masse gedeckt werden können. Auch dürfte es den Insolvenzgläubigern nicht zuzumuten sein, die Kosten aufzubringen, da mit einer Insolvenzquote nach Angaben des Antragstellers nicht zu rechnen ist.

4

Im Hinblick auf die in der Antragsschrift verwendeten Begriffe "beabsichtigter Rechtsstreit, beabsichtigte Klage, anliegender Klageentwurf" sowie "Entwurf auf eine Verpflichtungsklage" (Bl. 2, 3 und 82 der Gerichtsakte) wird der Antrag als sog. isolierter Prozesskostenhilfeantrag gewertet, d.h. der Antragsteller beabsichtigt die Klageerhebung unter Einbeziehung des zwischenzeitlich ergangenen Ablehnungsbescheides des Antragsgegners vom 12.09.2005 nur für den Fall der Prozesskostenhilfegewährung. Grundsätzlich kann im Falle eines innerhalb der Klagefrist gestellten Prozesskostenhilfeantrags Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO gewährt werden, wenn nach Ergehen des Beschlusses hierüber -unabhängig vom Ausgang des Prozesskostenhilfeverfahrens Klage erhoben wird (BVerwG, B. v. 23.05.1985 - 7 C 4.85 -, Buchholz 310 § 60 VwGO, Nr. 147). Prozesskostenhilfe war zwar zunächst für die beabsichtigte Untätigkeitsklage beantragt worden. Nach Erlass des Ablehnungsbescheides hat der Antragsteller aber dadurch, dass er die Klage aufrecht erhalten hat, zu erkennen gegeben, dass er Prozesskostenhilfe nunmehr für die in Aussicht genommene Verpflichtungsklage begehrt.

5

Die beabsichtigte Klage, mit der der Insolvenzverwalter anstrebt, von dem nunmehr insolventen Rechtsanwalt geleistete Versorgungsbeiträge zur Masse zu ziehen, hat aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei dem Antrag gemäß §§ 11 Nr. 1 e, 21 Nr. 1 der Versorgungssatzung auf Erstattung von 60% der vom Insolvenzschuldner geleisteten Versorgungsbeiträge um die Geltendmachung eines höchstpersönlichen, aus dessen zwischenzeitlich erloschener Mitgliedschaft im Versorgungswerk fließenden und dem Insolvenzverfahren entzogenen Rechts handelt, wie der Antragsgegner meint (a. A. VG Düsseldorf, U. v. 06.09.2006 -20 K 776/05 -, ...).

6

Denn das Begehren des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter wäre bereits deshalb voraussichtlich nicht erfolgreich, weil die Rentenanwartschaft, die im Falle der beantragten Erstattung vollständig wegfiele, nach Auffassung der Kammer nicht Teil der Insolvenzmasse i.S.d. §§ 35, 36 InsO ist mit der Folge, dass der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO hierüber keine Verfügungsgewalt erhalten hat.

7

Gemäß § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Nach § 36 Abs. 1 InsO gehören aber nicht zur Insolvenzmasse Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, wobei unter "Gegenstände" sämtliche Vermögensbestandteile zu zählen sind (vgl. Braun, InsO, Komm.

8

2002, § 36 Rdnr. 1). Insoweit ist hier aber § 9 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte (Nds. GVBl 1982, 65) zu beachten, wonach für die Pfändung § 54 SGB I entsprechend gilt. Der in Bezug genommene § 54 Abs. 2 SGB I sieht vor, dass Ansprüche auf einmalige Geldleistungen um einen solchen handelt es sich hier -nur gepfändet werden können, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung die Pfändung der Billigkeit entspricht.

9

Die Pfändung des Rechts auf Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 21 Nr. 1 der Versorgungssatzung entspricht nicht der Billigkeit. So gehört das Rentenstammrecht auch in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zur Insolvenzmasse i.S.d. §§ 35, 36 InsO, da es das Quellrecht für nur zum Teil pfändbare, im Übrigen aber unpfändbare Ansprüche darstellt. Es ist daher im Ganzen unpfändbar und damit nicht insolvenzbeschlagsfähig (OLG Frankfurt, B. v. 01.12.2003, 1 UF 170/03 -Juris; so auch für die betriebliche Altersversorgung: BGH, U. v. 24.11.1988, NJW-RR 1989, 286 ff, 290) [BGH 24.11.1988 - IX ZR 210/87]. Auch bei Ansprüchen eines Rechtsanwalts gegen das Versorgungswerk entspricht die Pfändung des Antrags auf Beitragsrückerstattung nicht der Billigkeit, denn die Art der Forderung ist vergleichbar mit einer Sozialleistung i.S.d. Sozialgesetzbuches, da sie auf der Pflichtmitgliedschaft der Anwälte in dem Versorgungswerk zwecks Sicherung der Altersversorgung beruht (LG Saarbrücken, B. v. 23.02.1988, NJW 1988, 1222).

10

Insoweit unterscheidet sich die Pfändung des Beitragsrückerstattungsrechts von der Pfändung laufender Versorgungsbezüge, die -wie bei der gesetzlichen Rente -im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen und unter Berücksichtigung der Pfändungsschutzbestimmungen in §§ 850 ff ZPO -entgegen§ 9 Satz 1 des Gesetzes über das Nds. Rechtsanwaltsversorgungswerk -möglich ist (BGH, B. v. 25.08.2004, NJW 2004, 3770 ff, 3772) [BGH 25.08.2004 - IXa ZB 271/03]. Im Übrigen folgt die Unbilligkeit der Erstattungsverlangens des Insolvenzverwalters daraus, dass der insolvente Rechtsanwalt anderenfalls bei Eintritt des Versicherungsfalls ohne Rentenbezug wäre und damit Gefahr liefe, auf Dauer auf Sozialhilfe angewiesen zu sein (ähnlich Esser/Prossliner, Insolvenz und berufsständische Versorgung, NZI 2002, 650 f, 652). Von der Unbilligkeit der Pfändung des Rentenstammrechts geht nicht zuletzt auch der Bundesgesetzgeber aus, wenn er den Pfändungsschutz für die private Rentenversicherung, deren Rückkaufwert bislang grundsätzlich der uneingeschränkten Pfändbarkeit unterlag (OLG Brandenburg, U. v. 18.07.2002 -8 U 124/01 -Juris), durch Änderung des § 851 c Abs. 2 ZPO zu stärken beabsichtigt. Ziel der Neuregelung ist es zu verhindern, dass während der Ansparphase ein Gläubiger das Recht auf Rückvergütung des Deckungskapitals zusammen mit dem Recht auf Kündigung des Versicherungsvertrages pfändet (vgl. dazu Smid/ Wimmer, Der Pfändungsschutz des Altersvorsorgevertrages, JurisPR-InsR 7/2007, Anm. 5 -Juris). Soweit das VG Düsseldorf im Urteil vom 06.09.2006 (a.a.O.) den Insolvenzbeschlag der Rückvergütung aus der Kapitalversorgung bejaht hat, dürfte der Entscheidung eine abweichende Sach- und Rechtslage zugrunde liegen; jedenfalls war § 54 Abs. 2 SGB I dort nicht entscheidungserheblich.

11

Unbilligkeit i. S.d. § 9 Satz 2 des Gesetzes über das Nds. Versorgungswerk der Rechtsanwälte i.V.m. § 54 Abs. 2 SGB I wäre dann wohl nicht anzunehmen, wenn die Beitragserstattung rechtswirksam durch den zukünftigen Versorgungsempfänger beantragt worden wäre, denn ggf. hätte dieser zu erkennen gegeben, dass er auf den Aufbau einer Rente in der berufsständischen Versorgung zur Absicherung seines Ruhestandes nicht angewiesen ist. Eine derartige Antragstellung wäre auch durch Vorlage einer rechtswirksamen Vollmacht seiner Ehefrau möglich. Auf die von der früheren Ehefrau des Insolvenzschuldners lediglich in Kopie vorgelegte notarielle Ausfertigung der Generalvollmacht hin war der Antragsgegner zur Auszahlung des Erstattungsbeitrages nach §§ 11 Nr. 1 e, 21 Nr. 1 Versorgungssatzung aber weder berechtigt noch verpflichtet. Insoweit handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft i.S.d. § 174 Satz 1 BGB, das unwirksam ist, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht im Original vorlegt (Palandt- Heinrichs, BGB, Komm., § 174, Rdnr. 2). Die Rechtsscheinshaftung aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB greift nicht ein (BGH, B. v. 18.03.2003, NJW 2003, 2088). Eine Genehmigung der Bevollmächtigung durch den Ehemann nach § 174 Satz 2 BGB erfolgte trotz Aufforderung durch den Antragsgegner nicht.

12

Aus den vorgenannten Gründen kommt auch die hilfsweise geltend gemachte Genehmigung des von der Ehefrau des Insolvenzschuldners vorgelegten Erstattungsantrags durch den Antragsteller nicht in Betracht. Dies auch deshalb nicht, weil nach Auffassung des Gerichts der Beitragsrückerstattungsanspruch - wie ausgeführt - nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 SGB I wegen fehlender Billigkeit einer Pfändung nicht zur Insolvenzmasse nach § 35 InsO gehört und auch nicht zur Masse gezogen werden kann.

Wendlandt-Stratmann
Schütz
Ihl-Hett