Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 25.04.2007, Az.: 12 A 6919/04
Addition der Gebührentatbestände; Amtshandlung; Betrieb; Errichtung; Gebühr; Gebührenbescheid; gebührenrelevante Amtshandlung; immissionsschutzrechtliche Genehmigung; immissionsschutzrechtliches Verfahren; Innenverhältnis; Konzentrationswirkung; Kumulation; Kumulierung; Mehraufwand; Prüfungsaufwand; vorbereitende Maßnahme; Windenergieanlage; Windkraftanlage; Windpark; Äquivalenzprinzip
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 25.04.2007
- Aktenzeichen
- 12 A 6919/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 71715
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- GebO ND
- BauGebO ND
- § 1 Abs 2 VwKostG ND
- § 3 Abs 2 VwKostG ND
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte nach Beendigung eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens Gebühren festgesetzt hat.
Mit Bescheid vom 08.12.2003 erteilte der Beklagte der Klägerin auf deren Antrag die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks mit vier Windenergieanlagen. Wegen der näheren Einzelheiten der Genehmigung wird auf den Bescheid vom 08.12.2003 und die genehmigten Bauantragsunterlagen verwiesen. Mit Bescheid vom 14.01.2004 setzte der Beklagte für die Erteilung der Genehmigung eine Gebühr in Höhe von insgesamt 41.371,11 Euro fest. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Gebühr lt. Nr. 44.1.2.5 des Kostentarifs zur Allgemeinen Gebührenordnung - AllGO - (18.424,60 Euro), der Gebühr lt. Nr. 1.1.2 des Kostentarifs zur BauGO (22.132,00 Euro) sowie Auslagen (814,51 Euro).
Gegen den Gebührenbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Bezirksregierung F. mit Bescheid vom 29.10.2004, zugestellt am 02.11.2004, zurückwies.
Die Klägerin hat am 02.12.2004 Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, die Gebührenerhebung verstoße gegen § 1 Abs. 2 NVwKostG, nach dem für dieselbe Amtshandlung nicht zweimal Gebühren erhoben werden dürften. Als gebührenrelevante Amtshandlung komme nur die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in Betracht. Vorbereitende Maßnahmen im Innenverhältnis, d.h. zwischen Behörden, fielen nicht darunter. Da eine Baugenehmigung tatsächlich nicht erteilt worden sei, sei insoweit auch keine Amtshandlung vorgenommen worden.
Aus der Anmerkung zu Nr. 44.1.1 bis 44.1.3, 44.1.5 und 44.1.8 zum Kostentarif der AllGO lasse sich die Erhöhung der immissionsschutzrechtlichen Gebühr um die Baugenehmigungsgebühr nicht herleiten. Das Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen entspreche nicht dem Regelfall der Genehmigung emittierender Anlagen, wie ihn auch der Verordnungsgeber in der Anmerkung zugrundegelegt habe. Sie sei daher so auszulegen, dass eine Addition der verschiedenen Gebührentatbestände nach Allgemeiner Gebührenordnung und Baugebührenordnung nur erfolgen solle, wenn das Verfahren durch die konzentrierte Genehmigung aufwendiger gestaltet werde und in baurechtlicher Hinsicht ein Prüfungsaufwand erforderlich sei, der nicht bereits durch das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren abgedeckt werde. Das sei etwa dann der Fall, wenn neben einer emittierenden Anlage auch ein Gebäude erstellt werde, um die Anlage dort betreiben zu können. Bei der Genehmigung einer Windenergieanlage bzw. einer Windfarm sei dies jedoch anders. Durch die Einheit von Anlage und Bauwerk entstehe im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren kein nennenswerter Mehraufwand. Auch im Baugenehmigungsverfahren werde die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit der Anlage umfassend geprüft. Prüfungsaufwand und -umfang im Baugenehmigungsverfahren und im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren seien nahezu identisch.
Ohne diese geltungserhaltende Auslegung verstoße die Gebührenordnung auch gegen höherrangiges Recht, nämlich gegen das in § 3 Abs. 2 NVwKostG niedergelegte Äquivalenzprinzip, da zwischen der Höhe der Gebühren und dem tatsächlich entstehenden Verwaltungsaufwand kein angemessenes Verhältnis bestehe.
Zudem seien die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungstatbestände für die Behandlung von Windenergieanlagen nicht geeignet. Da sich die Art des Genehmigungsverfahrens (Baugenehmigung, vereinfachtes oder förmliches immissionsschutzrechtliches Verfahren) gem. Nr. 1.6 der 4. BImSchV nach der Zahl der geplanten Anlagen bestimme, könne die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens - und damit die zusätzliche Gebühr - durch die Aufteilung der Anträge umgangen werden. Dass die ersten beiden Windenergieanlagen unter das baurechtliche Genehmigungsverfahren fielen, jede weitere Anlage dagegen unter das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren mit einer nahezu doppelt so hohen Verwaltungsgebühr, zeige, dass das Verhältnis zwischen Gebührenhöhe und Verwaltungsaufwand nicht angemessen sei.
Im Übrigen würden auch andere Ländern auf eine Kumulation der Gebühren für die in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung konzentrierten Genehmigungen verzichten.
Die Klägerin beantragt,
den Kostenbescheid des Beklagten vom 14.01.2004 in Form des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung F. vom 29.10.2004 insoweit aufzuheben, als dieser einen Betrag von 19.239,11 Euro übersteigt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Genehmigungsbehörden seien an die für sie verbindlichen Kostentarife in der Allgemeinen Gebührenordnung und der Baugebührenordnung gebunden. Ein Abweichen von diesen Vorschriften sei ebenso wenig möglich wie eine Billigkeitsentscheidung nach § 11 NVwKostG.
Die Anwendung der Gebührenregelung verstoße nicht gegen § 1 Abs. 2 NVwKostG, da nicht zwei Gebühren für dieselbe Amtshandlung erhoben würden, sondern eine - um die Baugebühr erhöhte - Gebühr für eine Amtshandlung, nämlich die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Zudem erfolge die baurechtliche und die immissionsschutzrechtliche Prüfung in der Regel durch unterschiedliche Behörden. Die Immissionsschutzbehörde habe der Baubehörde auch die entsprechende Gebühr zu erstatten. Aber auch in den Fällen, in denen die untere Bauaufsichtsbehörde gleichzeitig untere Immissionsschutzbehörde sei, erfolge die Prüfung in unterschiedlichen Verwaltungszweigen innerhalb einer Behörde, die selbständig und unabhängig voneinander arbeiteten und entschieden.
Trotz der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung finde auch bei Windkraftanlagen eine separate Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit statt. Es handele sich um das umfassendere Verfahren, z.B. auch im Hinblick auf die Prüfung der UVP-Pflichtigkeit oder die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens. Insgesamt falle ein erheblicher Koordinierungsaufwand an. Auch in anderen Verfahren mit Konzentrationswirkung sei die Erhöhung der Genehmigungsgebühr um die Gebühr für eingeschlossene Genehmigungen in der Gebührenordnung geregelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Kostenfestsetzung des Beklagten im Bescheid vom 14.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung F. vom 29.10.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten erhobenen Kosten ist § 3 NVwKostG i.V.m. § 1 AllGO in der Fassung vom 19.03.2003 (Nds. GVBl. S. 156, 312) sowie Nummer 44.1.2 des Kostentarifs zur AllGO, da die der Klägerin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 BImSchG erteilt worden ist. Nach Nr. 44.1.2.5 des Kostentarifs zur AllGO beträgt die Gebühr für Anlagen, deren Errichtungskosten 2.500.000 Euro übersteigen, 11.050,00 Euro zuzüglich 0,3 % der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten. Da die Errichtungskosten der Anlage nach Angaben der Klägerin insgesamt 4.958.200,00 Euro (4 x 1.239.554,90 Euro, gem. § 1 Abs. 2 AllGO auf volle 100 Euro abgerundet) betrugen, ergab sich daraus eine Gebühr in Höhe von 18.424,60 Euro (11.050,00 Euro + 0,3 % von 2.458.200,00 Euro).
Nach der Anmerkung zu den Nrn. 44.1.1 bis 44.1.3, 44.1.5 und 44.1.8 des Kostentarifs zur AllGO (im Folgenden: Anmerkung) erhöht sich die Gebühr für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, wenn die Genehmigung oder das Verfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen einschließt, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren. Davon ist hier auszugehen. Gemäß § 13 BImSchG sind neben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen grundsätzlich nicht erforderlich. Dies bedeutet, dass das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine umfassende formelle Konzentrationswirkung hat. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung tritt an die Stelle der sonst erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse und ersetzt diese. Der Begriff des Einschließens in der genannten Anmerkung des Kostentarifs ist dabei mit einem „Ersetzen“ gleichzusetzen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 13.08.2001 - 7 MA 1715/01 -). Hier wird die nach § 75 Abs. 1 NBauO erforderliche Baugenehmigung durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ersetzt.
Die in der Anmerkung getroffene Regelung ist nicht zu beanstanden.
Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 NVwKostG liegt nicht vor. Danach dürfen für eine Amtshandlung, die bereits nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz gebührenpflichtig ist, Gebühren nach anderen Vorschriften nicht erhoben werden. Der Beklagte hat für die beantragte Amtshandlung - die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung - jedoch lediglich eine Gebühr nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz erhoben, nämlich eine Gebühr nach Nr. 44.1.2.5 des Kostentarifs zur Allgemeinen Gebührenordnung, die nach der in Streit stehenden Anmerkung zum Kostentarif zur Allgemeinen Gebührenordnung um die Gebühren erhöht wird, die für die Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung vorgeschrieben sind. Die für die Prüfung der baurechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen entstehende Gebühr wird zu der für die Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen entstandene Gebühr hinzuaddiert und erhöht diese entsprechend. Gegen eine solche Erhöhung spricht nicht, dass der Gesetzgeber die Konzentrationswirkung gerade deshalb angeordnet hat, weil sich die fachgesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen - teilweise - überschneiden. Denn durch die Verfahrenskonzentration „in eine Hand“ ist nichts darüber ausgesagt, wie die Gebühr für dieses Verfahren zu bemessen ist.
Die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungstatbestände sind für die Behandlung von Windenergieanlagen auch nicht ungeeignet. Die Erhöhung der Gebühr ist Folge des § 2 der 4. BImSchV i.V.m. der zum Erlasszeitpunkt des Kostenbescheides geltenden und mittlerweile geänderten Fassung der Nr. 1.6 des Anhangs. Die Art des Genehmigungsverfahrens (Baugenehmigung, vereinfachtes oder förmliches immissionsschutzrechtliches Verfahren) bestimmte sich nach der Zahl der geplanten Anlagen. Während bei bis zu zwei Anlagen das rein baurechtliche Genehmigungsverfahren durchzuführen war (§ 75 NBauO), bedurfte es bei Windfarmen mit drei bis sechs Windkraftanlagen eines vereinfachten und bei mehr als sechs Anlagen eines förmlichen immissionsschutzrechtlichen Verfahrens (§ 19 bzw. § 10 BImSchG). Diese Unterscheidung kann durch eine Aufteilung der Anlagen auf verschiedene Anträge nicht umgangen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich die Frage, ob es sich bei mehreren Windenergieanlagen jeweils um einzelne und damit allein baurechtlich zu beurteilende Anlagen oder um eine Windfarm handelt, die ab der dritten Anlage immissionsschutzrechtlich zu beurteilen ist, danach, ob ein betrieblicher und enger räumlicher Zusammenhang dieser Anlagen besteht. Ist dies der Fall, liegt eine Windfarm sogar unabhängig von der Zahl der Betreiber vor (BVerwG, Urt. v. 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182; NVwZ 2004, 1235). Die Bedeutung dieser Entscheidung bestand gerade darin, dass das alleinige Abstellen auf die Anlagenzahl und den räumlichen Zusammenhang geeignet waren, eine Umgehung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernisses zu verhindern (Gellermann, NVwZ 2004, 1199). Inzwischen wurde Nr. 1.6 des Anhanges zur 4. BImSchV durch Verordnung vom 20.06.2005 (BGBl I 2005, 1687) dahingehend geändert, dass gem. Nr. 1.6 Sp. 2 „Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 50 m“ im vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gem. § 19 BImSchG genehmigungsbedürftig sind. Die Nennung von Windkraftanlagen in Sp. 1 der 4. BImSchV ist gänzlich entfallen. Da es für die Frage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit auf eine Anlagenhäufung nicht ankommt, ist also auch künftig eine Umgehung durch die Aufspaltung der Genehmigungsanträge nicht möglich.
Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Betreiber von Windenergieanlagen, die wie die Klägerin eine teurere immissionsschutzrechtliche Genehmigung benötigen, gegenüber denjenigen Betreibern, bei denen nur eine reine Baugenehmigung erforderlich ist, besteht nicht. Eine solche wäre nur dann anzunehmen, wenn sich die Höhe der jeweiligen Gebühren bei einem im Wesentlichen gleichen Verfahren deutlich voneinander unterscheidet.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Entgegen der Darstellung der Klägerin sind Aufwand und Umfang der baurechtlichen und der immissionsschutzrechtlichen Prüfung im Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen nicht „nahezu identisch“.
Grund für die in § 2 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.6 a.F. des Anhangs vorgenommene Differenzierung der Art des einschlägigen Genehmigungsverfahrens nach der Zahl der zu errichtenden Windenergieanlagen war, dass das Beeinträchtigungspotential mehrerer Windenergieanlagen deutlich größer und ihre Genehmigungsfähigkeit daher in einem besonderen - aufwendigeren - Verfahren zu prüfen ist. Handelte es sich tatsächlich, wie die Klägerin meint, um nahezu identische Verfahren mit gleichem Prüfungsumfang und gleicher Prüfungsdichte, hätte es einer Differenzierung der verschiedenen Verfahrensarten durch den Bundesgesetzgeber - in der alten Fassung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV nach der Zahl der Anlagen, nunmehr nach ihrer Gesamthöhe - nicht bedurft.
Immissionsschutzrechtliche Anlagen sind einem gegenüber dem baurechtlichen Verfahren völlig anderen Prüfungsregime unterworfen.
So verlangt eine immissionsschutzrechtliche Prüfung - im Gegensatz zum reinen Baugenehmigungsverfahren nach § 75 NBauO - generell eine Auseinandersetzung mit Fragen der Umweltverträglichkeit. Gem. § 3c Abs. 1 UVPG i.V.m. Anlage 1, Nr. 1.6.2 und 1.6.3 ist für die Genehmigung der Errichtung von 3 bis 19 Windenergieanlagen eine standortbezogene bzw. eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen, d.h. eine zunächst überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien. Ist aufgrund dieser Vorprüfung zu erwarten, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen. Im Hinblick auf den Umfang und die Kriterien allein einer UVP-Vorprüfung wird auf den „Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 14.08.2003 verwiesen (http://www. bmu.de/ files/ pdfs/ allgemein/ application/ pdf/ vorpr_uvp_pflicht.pdf), aus dem der Umfang dieses Prüfungsabschnitts deutlich wird. Während die Anmerkung zum Kostentarif der AllGO Zuschläge für die Durchführung der UVP-Prüfung vorsieht, gilt dies für die obligatorische Vornahme der UVP- Vorprüfung gerade nicht.
Auch das Beteiligungsverfahren im baurechtlichen Verfahren unterscheidet sich nach Art und Umfang wesentlich von dem nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durchzuführenden Verfahren.
Gem. § 10 Abs. 5 S. 1 BImSchG hat die Genehmigungsbehörde die Stellungnahmen der Behörden einzuholen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird (vgl. § 11 der 9. BImSchV). Das sind
- die Behörden, deren Entscheidung infolge der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG ersetzt wird (z.B. Baubehörden),
- die Behörden, die auf Grund ihres Aufgabenbereiches öffentlich-rechtliche Belange zu wahren haben, die durch das Vorhaben berührt werden (z.B. Gewerbeaufsichtsämter, Landschaftsschutzbehörden, Naturschutzbehörden, Forstbehörden, Landesplanungsbehörden, Gemeinden in Bezug auf die kommunale Entwicklungsplanung, Verkehrsbehörden, Wehrbereichsverwaltungen, Überwachungsbehörden nach § 52 Abs. 1 BImSchG) und
- die Behörden, die nach anderen Gesetzen eine eigene Entscheidung in Bezug auf das Vorhaben zu treffen haben (z.B. Wasserbehörden, Gemeinden im Hinblick auf das Einvernehmen bzw. die Zustimmung nach § 36 BauGB).
Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit in Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde gem. § 10 Abs. 5 S. 2 BImSchG eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
Erforderlich ist eine enge Zusammenarbeit der Behörden mit einem wechselseitigen Austausch von Informationen. Die zu treffenden Entscheidungen sind im Hinblick auf Inhalt und Nebenbestimmungen der Genehmigungen frühzeitig aufeinander abzustimmen (vgl. zum Ganzen: Landmann/ Rohmer- Dietlein, Umweltrecht, § 10 Rn. 112). Ein solches Beteiligungsverfahren erfordert zunächst einen erheblichen Koordinationsaufwand, da sämtliche Träger öffentlicher Belange ermittelt, angeschrieben, unter Fristsetzung zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert und ggf. erinnert werden müssen. Die aufgeforderten Behörden haben ihre Stellungnahmen zu den Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG abzugeben. Sie haben somit selbständig zu prüfen, ob sichergestellt ist, dass bei Errichtung und Betrieb der Anlage die sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ergebenden Betreiberpflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Soweit diese öffentlichen Stellen - wie regelmäßig der Fall - für die Abgabe ihrer Stellungnahme weitere Unterlagen benötigen, sind diese gem. § 10 Abs. 1 BImSchG, § 7 der 9. BImSchV vom Antragsteller anzufordern und ggf. anzumahnen. Äußern die öffentlichen Stellen Bedenken gegen die Windenergieanlagen in ihrer beantragten Form, bedarf es einer Auseinandersetzung mit diesen Bedenken und gegebenenfalls deren Berücksichtigung im Rahmen der Genehmigungserteilung. Dabei ist die Genehmigungsbehörde an die Stellungnahmen der ersuchten Behörden nicht gebunden und entscheidet in eigener Verantwortung (Jarass, BImSchG, 5. Auflage, § 10 Rn. 46). Insbesondere darf sie die vorgeschlagenen Nebenbestimmungen nicht ungeprüft übernehmen. Sie sind vielmehr auf ihre Verhältnismäßigkeit und ihre Widerspruchsfreiheit zu anderen (vorgeschlagenen) Nebenbestimmungen zu untersuchen (Landmann/ Rohmer- Dietlein, Umweltrecht, § 10 Rn. 114).
Wie aufwendig ein solches Verfahren ist, zeigt beispielhaft der vorliegende Fall, in dem die folgenden Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden: die Samtgemeinde G., das Gewerbeaufsichtsamt, die Wehrbereichsverwaltung, das Landesbergamt H. zum Zwecke der Beteiligung des Versorgungsunternehmens I., der Unterhaltungsverband und der Wasserverband über den Landkreis J. (Amt für Wasserwirtschaft) als Aufsichtsbehörde dieser Verbände, die Bezirksregierung Dez. 406 (Denkmalschutz) sowie Dez. 306 (Zivile Luftfahrtbehörde), die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, die Straßenmeisterei K., das Eisenbahnbundesamt, die L., die M., die Gemeinde N. sowie aus dem eigenen Haus die Ämter 32 (Ordnungsamt), 62 (Regionalplanung und Wirtschaftsförderung), 66/67 (Amt für Wasserwirtschaft und Naturschutz) und 70 (Amt für Abfallwirtschaft). Auf die Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamtes (Bl. 90 der Beiakte) wurden Nebenbestimmungen zur Anlagen- und Betriebssicherheit aufgenommen, für die Wehrbereichsverwaltung O. (Bl. 97 der Beiakte) eine Nebenbestimmung zur Vorlage konkreter Bauhöhen- und Standortangaben, für den Trinkwasserverband (Bl. 104 der Beiakte) Auflagen zum Gewässerschutz und für das Amt 66/67 (Amt für Wasserwirtschaft und Naturschutz) (Bl. 184 und 294 der Beiakte) Auflagen zur Kompensation der Eingriffe in den Naturhaushalt. Bedenken der L. konnten im Laufe des Genehmigungsverfahrens durch Abgabe einer Haftungsübernahmeerklärung der Klägerin ausgeräumt werden (Bl. 99, 102, 242 ff. und 250 der Beiakte). Des weiteren wurde ein Hinweis des Straßenbauamtes C. zur Erschließung berücksichtigt (Bl. 240 der Beiakte).
Dass das immissionsschutzrechtliche Verfahren gegenüber dem baurechtlichen Verfahren einen erheblich Mehraufwand erfordert, lässt sich auch am Umfang der jeweils einzureichenden Unterlagen ablesen. Dem Antrag nach § 10 Abs. 1 BImSchG sind gem. § 4 Abs. 1 S. 1 der 9. BImSchV die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Dazu gehört die Prüfung, dass
1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (§ 5 Nr. 1),
2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen (§ 5 Nr. 2),
3. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden (§ 5 Nr. 3);
4. Energie sparsam und effizient verwendet wird (§ 5 Nr. 4),
5. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 2. Alt.) und
6. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (insbesondere Vorschriften, welche eine behördliche Entscheidung erfordern, die gem. § 13 von der Genehmigung eingeschlossen wird) und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 2).
Vorzulegen sind damit Pläne, Zeichnungen, Beschreibungen der Anlage und ihres Betriebes, aus denen sich die Erfüllung der o.g. Voraussetzungen ergibt. Die danach im Gegensatz zu einem rein baurechtlichen Verfahren einzureichenden Unterlagen illustrieren nicht nur die besondere Prüfungstiefe des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens, sondern auch den damit verbundenen Aufwand.
Entgegen der Auffassung der Klägerin wird das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren durch die konzentrierte Baugenehmigung nicht nur dann aufwendiger gestaltet, wenn neben einer emittierenden Anlage auch ein Gebäude erstellt wird, um die Anlage dort betreiben zu können. Auch bei der Errichtung von Windenergieanlagen bedarf es einer baurechtlichen Überprüfung, z.B. der Abstandsvorschriften sowie der Statik, die einen Mehraufwand erfordert und daher eine Erhöhung der Gebühr rechtfertigt.
Die Allgemeine Gebührenordnung verstößt nicht gegen § 3 Abs. 2 NVwKostG.
Nach Satz 1 der bei Erlass des Kostenbescheides geltenden Fassung dieser Vorschrift sind die Gebühren in den Gebührenordnungen so festzusetzen, dass ihr Aufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges, soweit er nicht durch Auslagenerstattung gedeckt ist, nicht übersteigt.
Für den Fall, dass die bei der Klägerin erhobene Gebühr um ein Vielfaches höher als die bei dem Beklagten durch das Genehmigungsverfahren verursachten Kosten sein sollten, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Kostenbescheides. Das Kostenüberschreitungsverbot wird nicht schon dann verletzt, wenn in einem Einzelfall eine Gebühr die Aufwendungen für die besonderen Leistungen, für die sie gefordert wird, übersteigt. Von einer Verletzung dieses Verbotes kann vielmehr erst dann gesprochen werden, wenn die Gesamtheit der Gebühren für besondere Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der Aufwendungen für diese besonderen Leistungen übersteigt (BVerwG, Urt. v. 24.03.1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162, 166; VGH Bad-Württ., Urt. v. 02.03.1995 - 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029, 1031). Dafür bestehen im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte, zumal zum Verwaltungsaufwand nicht nur die Personalkosten, sondern auch die sächlichen Kosten gehören.
Nach § 3 Abs. 2 S. 2 NVwKostG sind die Gebühren in den Gebührenordnungen nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu bemessen. Hier hat sich der Verordnungsgeber dafür entschieden, für die Bemessung der Gebühr an die Herstellungs- oder Errichtungskosten der Anlage und damit an den Wert für den Gebührenschuldner anzuknüpfen. Das ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn es ist davon auszugehen, dass mit steigenden Errichtungskosten auch der erforderliche Verwaltungsaufwand steigt. Zudem sind die Gebühren in Nr. 44.1.1 bzw. 44.1.2 des Kostentarifs der AllGO degressiv gestaltet. Sie setzen sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem prozentualen Anteil an einem Teilbetrag der Errichtungskosten, wobei bei höher werdenden Errichtungskosten der Grundbetrag - in Festbeträge gestaffelt - steigt und der prozentuale Zuschlag demgegenüber bis auf 0,2 % der 100.000.000 Euro (Nr. 44.1.1.7) bzw. auf 0,3 % der 2.500.000 Euro (Nr. 44.1.2.5) übersteigenden Investitionssumme sinkt.
Die Höhe der Gebühr wird unter anderem durch das so genannte Äquivalenzprinzip, einer gebührenrechtlichen Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, begrenzt. Hiernach dürfen die Gebühren in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen (BVerfG, Beschl. v. 11.10.1966 - 2 BvR 179, 477 und 476/64 - BB 1967, 6 und Betrieb 1967, 35). Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nur dann zur Aufhebung angefochtener Gebührenbescheide, wenn eine grobe Verletzung des Äquivalenzgrundsatzes zu verzeichnen ist (BVerwG, Urt. v. 14.04.1967 - IV 179.65 - BVerwGE 26, 308 f.; Urt. v. 15.07.1988 - 7 C 5.87 -, BVerwGE 80, 36, 39; Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 - NVwZ 2000, 73, 75), die Gebühr also in einem krassen Missverhältnis zu der Verwaltungsleistung steht, beispielsweise dann, wenn die Verwaltungsleistung für den Gebührenpflichtigen offensichtlich keinerlei Wert hätte (BVerwG, Urt. v. 24.03.1961, a.a.O).
Ein solches Missverhältnis ist vorliegend nicht ersichtlich. Gebühren in Höhe von knapp 41.000,00 Euro stellen bei einem Bauvolumen von fast 5.000.000,00 Euro ca. 0,8 % dieser Summe dar und stehen nicht außer Verhältnis zu dem Aufwand, den die Genehmigungsbehörde bei der Prüfung anstellt, ob die erstrebte immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt werden kann. Die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung einer Windenergieanlage erfordert eine sorgfältige Untersuchung, ob das Vorhaben in Einklang mit zahlreichen öffentlichen Belangen steht, namentlich solchen, welche zum Schutz von Natur und Landschaft zu berücksichtigen sind, und ob es die notwendige Rücksicht auf Nachbarn nimmt (dazu ausführlich: Nds. OVG, Beschl. v. 08.08.2001 - 1 L 4087/00 -, a.a.O.).
Ohne dass es nach den vorgenannten rechtlichen Erwägungen darauf ankommt, zeigt der vorliegende Fall, wie aufwendig eine solche Prüfung sein kann. So konnte der Antrag der Klägerin vom 11.03.2002 erst unter dem 08.12.2003 positiv beschieden werden. Der vollzogene Prüfungsaufwand lässt sich auch aus den Verwaltungsvorgängen ablesen.
Neben einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung (vgl. Bl. 23 bzw. 143 ff. der Beiakte) wurden - wie bereits ausgeführt - zahlreiche Träger öffentlicher Belange beteiligt. Außerdem wurden die Mobilfunkbetreiber P., Q., R., S., T., U. beteiligt (Bl. 125 ff. der Beiakte). Diese Beteiligung erforderte für das Genehmigungsverfahren eine Auseinandersetzung mit den durch den Betreiber P. genannten Beeinträchtigungen des Richtfunks (Bl. 135, 151, 160 der Beiakte). Schließlich wurde durch die Immissionsschutzbehörde geprüft, ob von den geplanten Anlagen störende Immissionen (Schatten und Lärm) ausgehen und entsprechende Nebenbestimmungen festgesetzt (Bl. 108, 178, 199 und 304 der Beiakte).
Neben dieser immissionsschutzrechtlichen Prüfung erfolgte eine eigenständige baurechtliche Prüfung der Antragsunterlagen durch das Bauaufsichtsamt. Inwieweit sich der jeweilige Prüfungsumfang unterscheidet, lässt sich bereits an den Unterlagen erkennen, die vom Bauaufsichtsamt über die Immissionsschutzbehörde nachgefordert worden sind. So wurden unter dem 13.09.2002 (Bl. 58 der Beiakte) angefordert:
- Erhebungsbogen für Baugenehmigungen,
- Übersichtsplan mit Angabe sämtlicher Gebäude im Umkreis von 800 m um die Windkraftanlagen , u.a. zur Bestimmung der zu beteiligenden Nachbarn,
- einfacher Lageplan mit Angabe der Abstände der neuen und der bestehenden Windkraftanlagen untereinander, der Abstände zu Wohngebäuden und zur Bahntrasse, der Eintragung des Rotorkranzes, Abstandsradius, Kennzeichnung der Flurstücke, Darstellung der öffentlich gewidmeten Straßenflächen sowie Angabe der Straßenbreiten,
- die Angabe, ob die betroffenen Wegeflurstücke öffentlich gewidmet sind,
- Einverständniserklärungen mit Grundbuchauszug als Eigentümernachweis der Grundstückseigentümer, deren Flurstücke in den Abstandsflächen liegen,
- Nachweis eines Baugrundstückes gem. § 4 Abs. 1 NBauO, d.h. Nachweis von Baulasten mit Eigentümernachweis für die Flächen, die sich unter dem vom Rotor bestrichenen Luftraum befinden und aus mehreren Flurstücken bestehen,
- Bauzeichnungen nach § 4 BauVorlVO, Grundrisse, Ansichten mit Höhenangaben,
- statische Typenprüfung und
- Turbulenzgutachten.
Nach Prüfung des eingereichten Baugrundgutachtens stellte das Bauaufsichtsamt zunächst dessen Ungültigkeit fest und forderte ein überarbeitetes Bodengutachten an. Außerdem wurde eine schriftliche Klärung angefordert, an welchem Standort welche Gründung (Flach-, Tief- oder Pfahlgründung) - mit Angabe der gültigen Typenstatik - ausgeführt werde (Bl. 254 und 256 der Beiakte). Die hiernach übersandten Unterlagen (Typenprüfung und Statik sowie ein neues Bodengutachten, Bl. 307 ff., 318, 321 ff. der Beiakte) wurden einer erneuten Prüfung unterzogen. Auch alle weiteren angeforderten und - zum Teil erst auf Nachforderung - eingereichten Unterlagen wurden einer Prüfung durch das Bauaufsichtsamt unterzogen. Dazu gehörte auch eine Prüfung unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten (Bl. 351 f. der Beiakte). Die baurechtliche Prüfung führte schließlich zu einer positiven Stellungnahme vom 25.11.2003 für den Fall, dass der Genehmigung Nebenbestimmungen beigefügt werden (Bl. 342 ff. der Beiakte).
Dass möglicherweise andere Länder auf eine Kumulation der Gebühren für die in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung konzentrierten Genehmigungen verzichten, spielt ebenfalls keine Rolle. Der Verordnungsgeber in Niedersachsen hat sich für einen anderen Weg entschieden. Ein Gleichbehandlungsanspruch besteht bei unterschiedlichen Hoheitsträgern nicht.
Die Berechnung der Gebühr für die im Wege der Konzentrationswirkung mitumfasste baurechtliche Genehmigung wurde von der Klägerin nicht angegriffen und enthält nach Auffassung der Kammer auch keinen Fehler, der sich zu Lasten der Klägerin auswirkt.
Die Erhebung der Auslagen in Höhe von 814,51 Euro wurde seitens der Klägerin nicht gerügt. Sie ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Sache im Hinblick auf die Frage, ob die in der Anmerkung zum Kostentarif zur AllGO vorgesehene Erhöhung der Gebühr für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren um die Gebühren, die für die nach § 13 BImSchG mitumfasste baurechtliche Genehmigung vorgeschrieben sind, für Windenergieanlagen gerechtfertigt ist, klärungsbedürftig ist und damit grundsätzliche Bedeutung hat.