Amtsgericht Braunschweig
Beschl. v. 23.10.2014, Az.: 6 Ds 3724 Js 79665/12

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anklage wegen des Vorwurfs des Sich-Verschaffens kinderpornografischer Dateien

Bibliographie

Gericht
AG Braunschweig
Datum
23.10.2014
Aktenzeichen
6 Ds 3724 Js 79665/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 25173
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGBRAUN:2014:1023.6DS3724JS79665.12.0A

Verfahrensgegenstand

Besitz kinderpornografischer Schriften

In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Kai Hertweck, Alte Waage 21, 38100 Braunschweig
...

Tenor:

wird das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernissen gern. § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt, weil die Anklage vom 28.02.2014 nicht hinreichend konkret gefasst ist, um ihre Umgrenzungsfunktion ausreichend zu erfüllen.

Gründe

Die Anklageschrift hat nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs dargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen. Dabei muss die Schilderung umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat. Die begangene konkrete Tat muss durch bestimmte Tatumstände so genau bezeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden.

Dem Angeklagten wird mit der Anklage das Sich-Verschaffen kinderpornografischer Dateien im Zeitraum vom 09.08.2012 und einer unbestimmten Zeit davor, sowie der Besitz von mindestens 317 bei einer Durchsuchung am 09.08.2012 bei ihm aufgefundenen Dateien vorgeworfen.

Insoweit bleibt unklar, welche konkreten Handlungen des Angeklagten des Sich-Verschaffens von der Anklage umfasst sind. Auch dürfte der vorgeworfene Besitz der 317 Dateien nicht hinreichend bestimmt sein, da keinerlei Bezugnahme auf Anlagen oder ähnliches erfolgt ist. So kann es durchaus sein, dass die Polizei u.a. bei der Durchsicht der insgesamt 96.074 Dateien, die der Pornographie, der Jugendpornografie, der Kinderpornographie oder den Präverenzdateien zugeordnet worden sind, Dateien falsch eingeordnet hat, obwohl auch diese zusätzlich der Kinderpornografie zuzuordnen sind. Insoweit bliebe unklar, ob der Besitz dieser Dateien dann bereits durch die unklare Anklage umfasst ist.

Da der Angeklagte offensichtlich fürchtet, dass noch weitere gleichgeartete Straftaten aufgedeckt werden könnten, so dass die Frage des Strafklageverbrauches später problematisch sein könnte, können die insoweit bestehenden Zweifel der Verteidigung an der Umgrenzungsfunktion der Anklage nicht ausgeräumt werden, so dass dem Verfahren hier insoweit zur Zeit ein Verfahrenshindernis entgegensteht, dass nach der Eröffnung des Verfahrens auch nicht mehr in diesem Verfahren behoben werden kann. Es ist vielmehr die Erhebung einer konkreteren Anklage in einem neuen Verfahren erforderlich, um bei neu auftauchenden Auffälligkeiten des Angeklagten auf dem Gebiet der Kinderpornografie den etwaigen Strafklageverbrauch sicher beurteilen zu können.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 467 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO.