Amtsgericht Brake
Beschl. v. 07.01.2013, Az.: 6 M 1418/12
Bibliographie
- Gericht
- AG Brake
- Datum
- 07.01.2013
- Aktenzeichen
- 6 M 1418/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 64234
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Die Erinnerung der Gläubigerin wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gegenstandswert wird auf 21.786,80 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner am 24.11.2009 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt (Geschäftszeichen: 6 M …… AG Brake/Utw.). In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 08.07.2011 hat der Schuldner angegeben, an seine Ehefrau keinen Unterhalt zu leisten.
Mit Schriftsatz vom 24.08.2012 begehrt die Gläubigerin im Wege der Erinnerung die Klarstellung des Beschlusses dahin, dass die Ehefrau bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens ganz unberücksichtigt bleibt.
Zur Begründung führt die Gläubigerin unter anderem aus, dass eine Berücksichtigung der Ehefrau gemäß § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO nur dann in Betracht komme, wenn die Unterhaltspflicht auch tatsächlich erfüllt werde. Daran fehle es schon nach den eigenen Angaben des Schuldners.
Soweit dieser im Verlauf des Verfahrens an Eides Statt erklärt hat, er leiste seiner Ehefrau Naturalunterhalt und habe die Frage seinerzeit „nicht richtig verstanden“, hält die Gläubigerin dies für nicht glaubhaft. Auch entziehe sich der Schuldner, wie die Gläubigerin ergänzend vorbringt, mit „Tricks“ seiner Inanspruchnahme. Sie versuche bereits seit 2004 die Forderung beizutreiben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird, auch soweit die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen hat, auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Erinnerung ist zulässig, da die Gläubigerin lediglich eine Klarstellung der sich aus § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ergebenden Rechtsfolgen beansprucht und nicht den Fortfall eines Berechtigten im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO geltend macht (wie hier: LG Passau, Beschluss vom 07.11.2006 - 2 T 248/06; LG Stuttgart JurBüro 2003, 156/57 - zitiert nach juris).
In der Sache unterliegt der Antrag jedoch der Zurückweisung. Denn die Erwägungen der Rechtspflegerin im Beschluss vom 13.12.2012 sind im Ergebnis zutreffend.
Der Gläubigerin ist allerdings zuzugeben, dass eine Klarstellung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wie beantragt, dann in Betracht kommt, wenn der Schuldner seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt. In welcher Höhe der Unterhalt tatsächlich geleistet wird, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, da eine Reduzierung der Pauschalbeträge gemäß § 850c Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht kommt (BGH FamRZ 2007, 1008 f.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Inanspruchnahme der Freibeträge als unbillig erweist und deshalb die Verwirklichung des mit der Einführung von Pauschalbeträgen verfolgten Zwecks ausnahmsweise hinter dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers zurücktreten muss (BGH FamFR 2010, 536 f.).
Davon ausgehend ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Schuldner - entgegen der Auffassung der Gläubigerin - Unterhalt tatsächlich leistet, wenn auch nicht in Form des Bar-, sondern des Naturalunterhalts.
Leben - wie hier - die Eheleute nicht getrennt, ist dem haushaltsführenden Ehegatten grundsätzlich Unterhalt gemäß §§ 1360,1360a BGB zu gewähren.
Deren Art ergibt sich aus der Lebensgemeinschaft (§ 1360a Abs. 2 BGB), wobei die Unterhaltspflicht durch Naturalunterhalt erfüllt wird und sich auf Wohnung, Verpflegung, Bekleidung sowie Versicherungsschutz richtet (Palandt-Brudermüller, BGB, 71. Aufl., § 1360a Rn. 5).
Der Ehegatte mit Erwerbseinkommen hat das Haushaltsgeld an den haushaltsführenden Ehegatten unaufgefordert im Voraus zu entrichten.
Erfüllt der Schuldner mithin - wie hier - seine Unterhaltspflicht, kommt es auf die Höhe im Einzelnen nicht an. Soweit die Gläubigerin das Vorbringen des Schuldners, er habe die Fragestellung im Zusammenhang mit der Abgabe der Versicherung an Eides Statt nicht richtig verstanden, für nicht glaubhaft hält, kann eine vertiefte Erörterung aus den vorangestellten Gründen dahinstehen.
Für eine grobe Unbilligkeit mit Blick auf die Inanspruchnahme der Freibeträge sind konkrete Anhaltspunkte ebenfalls nicht vorgebracht oder ersichtlich.
Das Verlangen der Gläubigerin ist daher unbegründet, so dass der Antrag der Zurückweisung unterfällt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.