Amtsgericht Braunschweig
Beschl. v. 12.12.2009, Az.: LS 107 Js 12216/08

Qualifizierung eines jeden Ermittlungsverfahrens als eigenständiger Rechtsfall i.S.d. Nr. 4100 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltvergütungsgesetz (VV RVG) bis zur Verbindung mit anderen Verfahren

Bibliographie

Gericht
AG Braunschweig
Datum
12.12.2009
Aktenzeichen
LS 107 Js 12216/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 29473
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGBRAUN:2009:1212.LS107JS12216.08.0A

Fundstellen

  • RVG prof 2010, 58
  • RVGreport 2010, 69
  • StRR 2010, 200 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • VRR 2010, 39-40

Amtlicher Leitsatz

Jedes Ermittlungsverfahren ist so lange ein eigenständiger Rechtsfall i.S. der Nr. 4100 VV RVG wie nicht die Verbindung mit anderen Verfahren erfolgt ist. Allein die Absicht der Staatsanwaltschaft, später die Verbindung mit anderen Verfahren herbeizuführen, nimmt dem Verfahren aber nicht die Qualität als eigenständiger Rechtsfall.

In der Strafsache

...

Tenor:

...

wird auf die Erinnerung des Verteidigers, Rechtsanwalt H. vom 22.07.2009 gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung der 'Beschluss vom 20.07.2009 aufgehoben. Die Pflichtverteidigervergütung ist neu festzusetzen.

Gründe

1

Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

2

Es wurde mit Beschluss vom 20.07.2009 eine Vergütung festgesetzt: die sich an den sieben angeklagten Verfahren orientiert und damit lediglich sieben "Rechtsfälle" nach Nr, 4100 VV RVG zu Grunde legt.

3

Dagegen wehrt sich der Verteidiger und erklärt, es wären bei der Staatsanwaltschaft die auf B1.126 Bd.Vlld aufgezählten 27 Ermittlungsverfahren geführt worden.

4

Nach Stellungnahme der Staatsanwältin, die mit den Ermittlungsverfahren befasst war, vom 16.00.2009 seien die Verfahren zwar einzeln eingetragen worden, aber mit dem Ziel späterer Verbindung. Tatsächlich zählten nur die 7 angeklagten Verfahren. Bei der Staatsanwaltschaft sei von vomeherein eine Verbindung geplant gewesen. Daraufhin wurde im Umkehrschluss angenommen, dass es sich auch nur um sieben gesonderte "Rechtsfälle" handelt.

5

Dagegen wendet sich der Rechtsanwalt mit seiner Erinnerung, da er bereits im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht gehabt habe und die Sachen teilweise mit der Mandantin besprochen habe und zwar vor deren Verbindung.

6

Es seien damit für die zahlreichen Verfahren auch die entsprechenden Gebühren angefallen.

7

Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an.

8

Der Verteidiger kann im Vorfeld nicht wissen, dass die einzelnen Verfahren verbunden werden.

9

Nach Angaben des Bezirksrevisors handelt es sich in der Regel um einen eigenen Rechtsfall, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden sind. Dies war bei Tätigwerden des Verteidigers offensichtlich noch nicht der Fall. Damit können nicht durch die Definition der Staatsanwältin aus 27 geführten Einzelverfahren plötzlich nur noch 7 Verfahren werden. Dies ist auf jeden Fall dann nicht sachgerecht, wenn der Verteidiger im Vorfeld bereits unter den aufgeführten Aktenzeichen Akteneinsicht und Besprechungstermine hatte.

10

Damit kann bei der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nicht nur von 7 Rechtsfällen ausgegangen werden. Der Beschluss vom 20.7.2009 war daher aufzuheben. Die Vergütung ist neu festzusetzen.