Amtsgericht Wolfsburg
Urt. v. 25.09.2000, Az.: 12a C 131/00
Anspruch auf Rückzahlung von geleisteter Vergütung; Rücktritt vom Vertrag wegen Verzuges; Wetterabhängigkeit der Vertragserfüllung bei gebuchter Ballongfahrt; Wegfall des Interesses an der Vertragserfüllung wegen Verzugs
Bibliographie
- Gericht
- AG Wolfsburg
- Datum
- 25.09.2000
- Aktenzeichen
- 12a C 131/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 30950
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGWOLFB:2000:0925.12A.C131.00.0A
Rechtsgrundlagen
- § 326 Abs. 1 BGB
- § 346 BGB
- § 284 Abs. 2 BGB
- § 288 BGB
Fundstelle
- NJW-RR 2001, 1422-1423 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreitverfahren hat
das Amtsgericht Wolfsburg
im schriftlichen Verfahren
am 25.09.2000
durch
den Richter am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 780,- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 02.03.2000 zu zahlen.
- 2.)
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger fordert die Rückabwicklung eines Vertrages.
Er bestellte am 24.06.1999 beim Beklagten, der Ballonfahrten veranstaltet, die Organisation einer Heißluftballonfahrt für zwei Personen, die er - was allerdings für die rechtliche Bewertung der Angelegenheit ohne Bedeutung ist - seiner Mutter zum 77. Geburtstag schenken wollte. Hierbei war ihm klar, dass die Durchführung der Fahrt vom Wetter abhängig war, so dass hierfür zunächst kein fixer Termin vereinbart wurde. Der Kläger erhielt vom Beklagten aber bereits jetzt zwei Tickets und zahlte dafür 780,- DM.
Mit Schreiben vom 17.08.1999 schlug er dem Beklagten drei verschiedene Zeiträume vor, die ihm zeitlich gelegen kommen wären, die Zeit vom 24. bis zum 27.08., vom 05. bis zum 09.09. und vom 20. bis zum 30.09.1999. Die Ballonfahrt konnte aber in keinem dieser Zeiträume durchgeführt werden. Ein dann für den 04.10.1999 vereinbarter Flugtermin scheiterte am ungünstigen Wetter. Am 09.10.1999 forderte der Kläger den Beklagten erstmals vergeblich zur Rückzahlung des bereits bezahlten Entgeltes auf. Am 08.02.2000 forderte er den Beklagten dann aber nochmals auf, ihm bis zum 29.02.2000 einen Termin zu nennen, dem die Ballonfahrt nun doch durchgeführt werden könnte. Gleichzeitig drohte er bei fruchtlosem Fristablauf den Rücktritt vom Vertrage an. Der Beklagte teilte ihm auf dieses Schreiben hin mit, dass die Saison nur von Mai bis Oktober dauere und er daher jetzt noch keinen Termin nennen könne. Am 16.02.2000 trat der Kläger daraufhin vom Vertrage zurück und forderte den Beklagten nunmehr entgültig, allerdings wiederum vergeblich, zur Rückzahlung des Entgeltes bis zum 01.03.2000 auf.
Er beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, den Kläger bereits bei Vertragsschluss ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass der "Auftrag" für unbegrenzte Zeit erteilt werde, weil die Durchführung der Fahrt vom Wetter abhängig sei. Außerdem sei die Durchführung von Ballonfahrten nur in der Zeit von Mai bis Oktober möglich.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vergütung aus §§ 326 Abs. 1, 346 BGB.
Der Kläger war zum Rücktritt zum Vertrage berechtigt, nachdem der Beklagten mit der Erbringung seiner Leistung, der Organisation der Ballonfahrt, in Verzug geraten war und der Kläger ihm im Januar 2000 nochmals eine Nachfrist zur Nennung eines Flugtermins verbunden mit einer Ablehnungsandrohung gesetzt hatte.
Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass nach der besonderen Art des Vertrages die Erbringung der Leistung, d.h. die Organisation der Ballonfahrt, zunächst zu einem bestimmten Termin geschuldet wurde. Dies liegt darin begründet, dass eine solche Fahrt nicht bei jedem Wetter möglich ist. Dennoch kann derjenige, der eine solche Ballonfahrt bucht, nach Treu und Glauben die Durchführung, wenn auch nicht gemäß § 271 BGB sofort, so doch in einem bestimmten Zeitrahmen erwarten und auch verlangen. Der Kläger hat dem Beklagten zunächst drei verschiedene Zeiträume, die ihm gelegen kamen, mitgeteilt, der Beklagte hat keinen dieser Zeiträume für die Erbringung seiner Leistung in Anspruch genommen. Dass die Durchführung einer Ballonfahrt sowohl im Spätsommer als auch im Frühherbst 1999 wetterbedingt unmöglich gewesen sei, hat der Beklagte nicht behauptet und wird er auch nicht behaupten wollen. Dass der Kläger Ende 1999 dann so langsam kein Interesse mehr an der Vertragserfüllung hatte, ist nachvollziehbar. Mit Schreiben vom 17.08.2000 hat der Kläger die Erbringung der Leistung in drei vertretbaren Zeiträumen gefordert, spätestens mit Verstreichenlassen des letzten Zeitraumes ist der Beklagte in Verzug geraten. Der Kläger war deshalb, da auch ein dann doch noch für den 04.10.1999 anberaumter Flugtermin scheiterte, im Januar 2000 zur Nachfristsetzung unter Ablehnungsandrohung berechtigt. Auch wenn dies Schreiben etwas freundlicher formuliert ist und daher lautet "... für den Fall, dass innerhalb der vorgenannten Frist kein Termin bestimmt werden kann, müssen Sie damit rechnen, dass unser Mandant endgültig auf die Leistungserfüllung durch Sie verzichtet. Wir werden Sie dann auf Rückzahlung des Fahrpreises ... in Anspruch nehmen", ist darin aus Sicht des Empfängers eine konkrete Ablehnungsandrohung zu erblicken. Der Beklagte hat dem Kläger innerhalb der gesetzten Frist nicht - und nur das war gefordert - einen Terminsvorschlag unterbreitet. Der Kläger durfte daher entsprechend seiner Ankündigung am 16.02.2000 vom Vertrage zurücktreten.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284 Abs. 2, 288 BGB.