Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 25.03.2010, Az.: 14 U 77/09
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 25.03.2010
- Aktenzeichen
- 14 U 77/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 40164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2010:0325.14U77.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgericht Osnabrück - AZ: 1 O 901/09
Fundstellen
- GuT 2012, 57
- IWR 2011, 77
In dem Rechtsstreit
...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...
sowie die Richter am Oberlandesgericht ...
und ... auf die mündliche Verhandlung vom
11. März 2010
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten und des Streitverkündeten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 26.11.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagte und der Streitverkündete als Gesamtschuldner.
Der Beklagten und dem Streitverkündeten bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung im Umfang von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche nach sogenannten Hiebarbeiten (Baumfällungen) auf ihrem Grundstück geltend.
Die Klägerin ist durch Erbfolge nach ihrem verstorbenen Ehemann Eigentümerin des Flurstücks 58/3 der Flur 8 der Gemarkung Lathen zur Gesamtgröße von 5.434 m2. Von dieser Fläche hat die Beklagte, die die Transrapid-Versuchsanlage Emsland (TVE) betreibt, ca. 700 m2 aufgrund des 13 m breiten Streifens um die Trasse, die das klägerische Grundstück durchschneidet, gemietet. Dem liegt der Mietvertrag vom 07.05.1979 (Bl.87 ff. Band I d.A.) zugrunde, der zwischen den jeweiligen Rechtsvorgängern der Parteien dieses Rechtsstreits geschlossen worden ist. § 9 des Mietvertrages regelt die Haftung für Schäden, die dem Vermieter oder Dritten bei der Errichtung, bei der Unterhaltung, bei dem Betrieb und bei dem Rückbau der Anlage erwachsen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf den Mietvertrag Bezug genommen.
Nach dem Transrapidunglück vom 22.09.2006 beabsichtigte die Beklagte die Sicherheitszone der Transrapidtrasse von 6,50 m auf 30 m auszuweiten. Zu diesem Zweck sollten höhere Bäume innerhalb dieser Sicherheitszone entfernt werden. Die Arbeiten führte der Streitverkündete Ende Januar / Anfang Februar 2007 aus, nachdem zuvor die Ausschreibung für diese Arbeiten von der Bundesforstverwaltung durchgeführt worden war. Dabei fällte der Streitverkündete auch auf dem Grundstück der Klägerin insgesamt 55 Bäume. Die Klägerin erfuhr von diesen Rohdungsarbeiten erst nach Abschluss einer Informationsveranstaltung am 07.02.2007, auf der die Beklagte alle Privateigentümer der betroffenen Grundstücke um ihr jeweiliges Einverständnis für die Arbeiten bitten wollte. Die Klägerin war mit den Fällarbeiten nicht einverstanden und beschwerte sich hierüber bei der Beklagten. Die Beklagte antwortete hierauf mit ihrem Schreiben vom 09.02.2007, in welchem sie sich für die nicht genehmigten Hiebarbeiten auf dem klägerischen Grundstück entschuldigte und zwecks Ermittlung des dadurch eingetretenen Schadens die Beauftragung eines Sachverständigen beabsichtigte. Die Parteien einigten sich im Weiteren auf den Sachverständigen H..., der den Wert des Grundstücks nach den Hiebarbeiten auf 19.200,00 € taxiert hat (vgl. Gutachten H... vom 22.07.2008) und in einem Ergänzungsgutachten vom 09.12.2008 den Wert des Grundstückes vor den Fällarbeiten mit 25.500,00 ermittelt hat. Des Weiteren einigten sich die Parteien darauf, dass der Wert des geschlagenen Holzes, welches die Klägerin erhalten hat, mit 400,00 € anzusetzen ist und von der Schadensersatzforderung der Klägerin 465,50 € für das nicht betroffene klägerische Grundstück mit der Flurbezeichnung 58/2 abzusetzen ist.
Die Klägerin hat den ihr entstandenen Schaden mit 40.800,00 € beziffert. Hierzu hat sie vorgetragen, dass der Zeuge S... Ende 2006 fest entschlossen gewesen sei, das besagte Grundstück für 60.000,00 € zu erwerben. Es habe nur noch ein Beurkundungstermin vereinbart werden müssen. Über alle Einzelfragen habe man eine Einigung erzielt. Aufgrund der Rohdungsarbeiten sei der Zeuge S... jedoch nicht mehr bereit gewesen, das Grundstück zu kaufen, da er keinen Sichtschutz mehr auf die Transrapidtrasse gab. Ihr Schaden berechne sich somit aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis von 60.000,00 € und dem von dem Sachverständigen H... ermittelten Grundstückswert nach den Rohdungsarbeiten mit 19.200,00 €, mithin betrage dieser 40.800,00 €.
Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, dass nicht sie sondern die Bundesforstverwaltung die Arbeiten in Auftrag gegeben hätte. Der Streitverkündete sei dann von den Vorgaben abgewichen und hätte die Hiebarbeiten nicht nur auf den bundeseigenen Flä-chen sondern auch schon auf den Privatflächen, so auch auf dem klägerischen Grundstück, durchgeführt. Sie sei daher nicht passivlegitimiert. Im Übrigen sei der geltend gemachte Schaden zu hoch, da der Zeuge S... tatsächlich das Grundstück für 60.000,00 € nicht hätte kaufen wollen.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 09.07.2009 Herrn M... A... den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil vom 26.11.2009 der Klage in der Hauptsache in Höhe von 39.934,50 € nach Beweisaufnahme stattgegeben. Dabei hat es von der Schadensposition in Höhe von 40.800,00 € die Beträge in Höhe von 400,00 € und 465,50 € in Abzug gebracht. Wegen des weitergehenden Sachverhalts wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil richteten sich die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Beklagten und des Streitverkündeten.
Die Beklagte trägt unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter vor, dass sie nicht Auftraggeberin der Hiebarbeiten gewesen sei. Das Landgericht sei fälschlicher Weise auch von einer Beweislastumkehr dahin gehend ausgegangen, dass sie aufgrund ihres Schreibens vom 09.02.2007 nachweisen müsse, dass sie nicht Auftraggeberin der Hiebarbeiten gewesen sei. Tatsächlich habe sie die Bundesforstbehörde jedoch mit der Durchführung der Hiebmaßnahmen beauftragt, die ihrerseits sodann nach einem Ausschreibungsverfahren die Streitverkündete mit der Durchführung beauftragt habe. Eine eigenständige Haftung habe sie zu keinem Zeitpunkt anerkannt. Das Landgericht habe zudem eine unrichtige Beweiswürdigung auf der Grundlage der Zeugenaussagen vorgenommen. So habe entgegen der landgerichtlichen Feststellungen der Zeuge D... den Streitverkündeten nicht angewiesen, sondern der Zeuge F... von der Bundesforstverwaltung.
Der Streitverkündete wendet sich mit seiner Berufungsbegründung gegen die vom Landgericht befürwortete Passivlegitimation der Beklagten. Letztlich sei das Landgericht bei der Schadensberechnung auch von falschen Wertangaben ausgegangen, da der Zeuge S... eine Kaufabsicht für das betroffene Grundstück zu einem Preis von 60.000,00 € nur vorgespiegelt habe.
Die Beklagte und der Streitverkündete beantragen,
unter Abänderung des am 26.11.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Osnabrück die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts vom 26.11.2009 unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 02.03.2010.
Weitere tatsächliche Feststellungen hat der Senat nicht getroffen.
Die Berufungen sind unbegründet. Das landgerichtliche Urteil vom 26.11.2009 ist im Ergebnis zutreffend.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
- 1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus §§ 535, 278, 280 Abs.1 BGB iVm. Art 229 S. 2 EGBGB zu. Die jeweiligen Rechtsvorgänger der Parteien haben mit Datum vom 07.05.1979 unstreitig einen Mietvertrag bzgl. des streitgegenständlichen Grundstücks mit der Flurbezeichnung 58/3 geschlossen. Dass für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien dieser Vertrag unveränderte gilt, ist ebenfalls nicht streitig.
Die Beklagte hat ihre vertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag schuldhaft verletzt, in dem sie keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um eine Abholzung der 55 Bäume auf dem angemieteten Grundstück zu unterbinden, bevor nicht die Klägerin hierüber informiert war und zu dieser Maßnahme ihr Einverständnis gegeben hatte.
Ein Mieter darf die Mietsache nur in der Weise nutzen, dass das Eigentum des Vermieters nicht geschädigt wird. Es gehört zu den allgemeinen Vertragspflichten, dass bei der Durchführung des Vertrages Eigentum und andere Rechtsgüter des Vertragspartners nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt für jeden Austauschvertrag, insbesondere aber für Dauerschuldverhältnisse, bei deren Durchführung Obhutspflichten eine weit größere Bedeutung haben. Diese Vertragspflichten sind daher nicht auf die Mietsache selbst beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf das übrige Eigentum des Vermieters, zu dem der Mieter Zugang hat (Palandt/Weidenkaff 69. Aufl. § 535 BGB Rn. 85; Pa-landt/Grüneberg 69. Aufl. § 280 BGB Rn. 28). In ihrem Vertragsverhältnis haben die Parteien diesen allgemeinen Grundsatz durch die in § 9 geregelte Verpflichtung der Beklagten konkretisiert, für alle Schäden zu haften, die dem Vermieter bei Unterhaltung, Betrieb und Rückbau der Anlage entstehen. Unter diese Regelung fallen zweifelsfrei auch unberechtigte Eingriffe in den nicht auf der gemieteten Fläche stehenden Baumbestand. Diese Maßnahme sollte weiteren Gefahren beim Betrieb der Anlage entgegenwirken, diente also der Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes.
Damit war die Beklagte verpflichtet, entweder vor Beginn der Arbeiten die Zustimmung aller Grundstückseigentümer zu der beabsichtigten Maßnahme einzuholen oder aber durch eindeutige Anweisungen und Kennzeichnungen dafür Sorge zu tragen, dass sich die Arbeiten ausschließlich auf die Grundstücke beschränkten, bei denen die Beklagte hierzu auch berechtigt war. Soweit sie sich bei der Auftragsvergabe der Hilfe Dritter bedient, musste die Beklagte dafür Sorge tragen, dass diesen alle notwendigen Informationen zur Verfügung standen, um Schäden an fremdem Eigentum zu vermeiden. Dieses ist ersichtlich unterblieben. Fehlerhafte Handlungen ihres Mitarbeiters D... muss sich die Beklagte zurechnen lassen: Dieser war nach den vom Landgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht nur in die Auftragsvergabe eingebunden, sondern hatte nach den Aussagen des Zeugen F... und des ebenfalls als Zeugen vernommenen Streithelfers A... täglich vor Ort war und konkrete Anweisungen gegeben. Unabhängig davon, wie die Beklagte die Ausführung der Arbeiten im Übrigen verteilt hatte, musste der für sie verantwortlich handelnde Mitarbeiter D... dafür sorgen, dass hierbei nicht unbefugt in fremdes Eigentum eingegriffen wurde. Er war nach eigenen Angaben "Projektleiter", musste also auch für eine im Rahmen der bestehenden Mietverträge ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten sorgen. Dies gilt sowohl hinsichtlich unmissverständlicher Vorgaben für die Erteilung des Auftrags wie auch bei der Ausführung der Arbeiten. Wer außer ihm sollte wissen, für welche Grundstücke sich die privaten Eigentümer bereits mit der Ausführung der Arbeiten einverstanden erklärt hatten und bei welchen Grundstücken noch keine Zustimmung vorlag?
Wie im Termin mit den Parteien ausführlich erörtert, folgt bereits aus der Verletzung der vertraglichen Pflichten die Haftung der Beklagten. Auf die mit der Berufung erneut problematisierte Frage, wer von den beteiligten Stellen Auftraggeber des Streithelfers A... war, kommt es daher nicht an.
Insofern ist lediglich ergänzend anzumerken, dass die vom Landgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen auch die Schlussfolgerung tragen, dass die Beklagte selbst Auftraggeberin des Streitverkündeten gewesen ist. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Diese werden durch die Angriffe der Beklagten gegen die Beweiswürdigung nicht erschüttert, sondern vielmehr durch ihr eigenes Verhalten der Beklagten nach dem Schadensfall gestützt. In dem Schreiben vom 09. Februar 2007 spricht die Beklagte selbst davon, dass die "von uns beauftragte Firma" bei den Hiebarbeiten nicht auf dem Grundstück der Klägerin tätig werden sollte. Sie hat die Regulierung der Angelegenheiten zugesagt und zur Feststellung des Schadens einen Gutachter beauftragt.
Bei einer im Geschäftsleben tätigen Gesellschaft lassen sich diese eindeutigen und der Sache nach angemessenen Bekundungen nicht als einen "beiläufigen" und "untechnischen" Hinweis relativieren. Ganz im Gegenteil lassen die verwendeten Formulierungen für den unbefangenen Leser keinen Zweifel an der eigenen Verantwortlichkeit der Beklagten erkennen. Wenn auch die weiteren vorgelegten Schriftstücke nicht immer so eindeutig sind, ergibt sich aus dem Besprechungsprotokoll vom 18. Dezember 2006, dass die Beklagte die Maßnahmen in ihrer Verantwortlichkeit geplant und alle Übrigen Beteiligten als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) hinzugezogen hat. Die Verantwortlichkeit der Beklagten bleibt daher auch dann bestehen, wenn einem von ihnen ein Verschulden vorzuwerfen wäre.
Die Beklagte hat daher für den durch die Baumfällarbeiten entstandenen Schaden einzustehen.
- 2.
Dieser ersatzfähige Schaden bemisst sich nach §§ 249 ff und umfasst gemäß § 252 BGB auch einen entgangenen Gewinn. Daher hat die Beklagte auch den Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist, dass der beabsichtigte Grundstückskauf mit dem Zeugen S... nicht durchgeführt worden ist.
Der entgangene Gewinn umfasst alle Vorteile, die bei dem schädigenden Ereignis noch nicht zum Vermögen des Geschädigten gehören und die hierdurch nicht mehr realisiert werden können. Danach sind selbst entgangene Gewinne aus Spekulationsgeschäften zu ersetzen, wenn diese nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (vgl. Oetker in Münch.-Kom. 5.Aufl. BGB § 252 Rdnr. 6; BGH Urteil vom 18.02.2002 - II ZR 355/00 - m.w.N, NJW 2002, 2553 [BGH 18.02.2002 - II ZR 355/00]). Es käme nicht einmal darauf an, ob der Gewinn bereits vorhersehbar war. Vielmehr genügt es, wenn die Vermögensmehrung über eine bloße Gewinnchance hinaus nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten war. § 252 BGB enthält für den Geschädigten eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung, wonach dieser nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen braucht, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt: Denn die Beweiserleichterung der §§ 252 BGB, 287 ZPO mindert auch die Darlegungslast derjenigen Partei, die den Ersatz des entgangenen Gewinns begehrt. An die Darlegung dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH a.a.O.).
Gemessen an diesen Kriterien ist das Landgericht zutreffend zu der Überzeugung gelangt, dass der Klägerin durch die von der Beklagten veranlassten Hiebarbeiten ein Gewinn von 40.800 Euro entgangen ist. Insoweit folgt der Senat den aufgrund der durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts. Diese Feststellungen sind für das Berufungsverfahren zugrunde zu legen, da die Berufung keine Gründe aufzeigt, die geeignet wären, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen hervorzurufen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Der Zeuge S... hat eindeutig bekundet, dass er bereit gewesen sei, dass fragliche Grundstück vor den Hiebmaßnahmen zu einem Kaufpreis von 60.000,00 € zu erwerben. und die Gespräche mit der Klägerin bereits soweit gediehen gewesen seien, dass ein Beurkundungstermin im März 2007 ins Auge gefasst worden sei. Allein aufgrund der ausgeführten Baumfällarbeiten habe er an dem Erwerb kein Interesse mehr gehabt.
Das Landgericht hat sich aufgrund des Inhalts der Aussage und des persönlichen Eindrucks von der Richtigkeit dieser Angaben überzeugt. Soweit die Berufung die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift, muss dem Rechtsmittel der Erfolg versagt bleiben. Denn die Beklagte und der Streitverkündete beschränken sich darauf, das Geschäft als ungewöhnlich zu charakterisieren und einzelne Gesichtspunkte aus der Zeugenaussage herauszugreifen. Damit setzen sie ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der gerichtlichen Entscheidung, ohne aber zugleich darüber hinausgehende Gesichtspunkte aufzugreifen, die konkrete Zweifel hervorrufen können. Es bedarf zumindest einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass bei einer wiederholten Beweisaufnahme die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben (Zöller/Heßler ZPO 28. Aufl. § 529 Rn. 3). Dafür ist nichts ersichtlich.
Zwar sind die Umstände des Ankaufs rational nicht unbedingt nachvollziehbar. Diesem Gesichtspunkt war sich das erstinstanzliche Gericht zweifelsfrei bewusst, wie sich unmittelbar aus der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ergibt. Es hat die angegebenen Motive des Zeugen kritisch beleuchtet und konnte sich bei seiner Beurteilung auch auf die Angaben des Sachverständigen H... stützen, der bei seiner Anhörung berichtet hat, dass der Käufermarkt sich durchaus irrational verhält und Preisspannen von 200 % (also das Dreifache) über dem bekannten Grundstückswert nicht unüblich seien. Wenn der Zeuge sich immer wieder in Grundstücksgeschäften betätigt, mag seine Entschließung für Dritte irrational erscheinen. So ungewöhnlich, wie die Beklagte und der Streithelfer anführen, ist sie jedoch nicht.
Bei einer stark von subjektiven Vorstellungen geprägten Entscheidung ist auch nicht zu erwarten, dass der Zeuge für Außenstehende nachvollziehbare Gründe benennen konnte. Die in der Berufungsbegründung herausgestellten Aussagen des Zeugen haben für sich genommen daher nur eine geringe Überzeugungskraft: Dem hat das Landgericht jedoch Rechnung getragen, indem es weitere Gesichtspunkte hinzugenommen hat, die sich nahtlos in diese Angaben des Zeugen einfügen.
So hat das Landgericht zu Recht auf das von dem Zeugen geschilderte Telefongespräch abgestellt, in dem der Zeuge sich unmittelbar nach dem Unfall auf der Strecke erkundigt hatte, ob hiervon "sein" Grundstück betroffen sei. Dieses Detail entspricht den Angaben der Klägerin, dass die Verkaufsgespräche schon im Vorjahr begonnen und sich über einen längeren Zeitraum hingezogen hätten. Auch hatte er die Auswirkungen der Arbeiten zunächst in Augenschein genommen, bevor er von dem Verkauf Abstand nahm. Dass die durchgeführten Arbeiten der hierfür entscheidende Anlass waren, steht aufgrund seiner Aussage in gleicher Weise fest.
Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst das Grundstück der Beklagten unstreitig zu einem Kaufpreis von 60.000,00 € angeboten hatte. Der nunmehr genannte Kaufpreis stand daher schon im Raum und wurde nicht erstmals nach den Hiebarbeiten von der Klägerin angeführt. Hierzu passt auch das Schreiben der Beklagten vom 16. März 2007 an die vormaligen Bevollmächtigten der Klägerin, in dem bereits von einer entsprechenden Schadenssumme die Rede ist: Dies war kurze Zeit nach dem Schadensereignis und lange vor der Erstellung des Gutachtens, so dass beide Parteien keine Vorstellungen über die sich daraus ergebenden Preisdifferenzen entwickeln konnten. Nachdem aus dem Schreiben der Beklagten vom 09. Februar 2007 die Bereitschaft zur Schadensregulierung erkennbar war, ist die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts zugleich ein weiteres Indiz für einen ungewöhnlich hohen Schaden.
Angesichts der durch § 252 BGB gegebenen Beweiserleichterung genügen daher die vom Landgericht getroffenen und vollständig gewürdigten Umstände, um sich von der Höhe des entgangenen Schadens zu überzeugen. Weiterer tatsächlicher Feststellungen durch den Senat bedurfte es daher nicht.
Der Sachverständige hat den Wert des Grundstücks nach den Hiebarbeiten auf 19.200,00 € taxiert, so dass der Schaden der Klägerin in Höhe der Differenz wischen dem vermeintlichen Kaufpreis von 60.000,00 € und dem Verkehrswert nach den Hiebarbeiten besteht und somit 40.800,00 € ausmacht. Von diesem Wert waren entsprechend der Absprache der Parteien noch 400,00 € für das von der Klägerin übernommene Holz sowie weitere 465,50 € für das nicht von den Hiebmaßnahmen betroffene Grundstück mit der Flurbezeichnung 58/2 abzusetzen, so dass der Klägerin im Ergebnis 39.934,50 € zuzusprechen waren.
Gegen die Höhe des Freistellungsanspruchs erhebt die Berufung keine Einwände.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,100 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Es bestehen keine Gründe, die Revision zuzulassen.