Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 26.03.2010, Az.: 11 W 6/09
Ansprüche des Treugebers bei Beendigung des Treuhandverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 26.03.2010
- Aktenzeichen
- 11 W 6/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 14461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2010:0326.11W6.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 4 O 871/09 (91) - 1.9.2009
Rechtsgrundlage
- § 667 BGB
Fundstellen
- FamRZ 2011, 70-71
- FuR 2010, 416-417
Amtlicher Leitsatz
Besteht zwischen den Ehegatten ein Treuhandverhältnis, hat der Treugeber bei dessen Beendigung Ansprüche auf Rückübertragung des Treugutes, nicht Wertersatz.
Ob der Anspruchsteller den mit der Begründung des Treuhandverhältnisses verfolgten Zweck schuldhaft vereitelt hat, ist unerheblich.
Tenor:
1. Das Verfahren wird gemäß § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.
2. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 17.09.2009 wird der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 01.09.2009, womit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren verweigert worden ist, geändert.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G..., O... bewilligt.
Gleichzeitig wird dem Antragsteller aufgegeben, 175 Euro monatlich, beginnend am 1.5.2010 zu zahlen, solange das Gericht nichts anderes bestimmt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind in einem Rechtsstreit jedoch nicht mehr als 48 Monatsraten zu zahlen.
Die Folgeraten sind jeweils bis zum 3. eines jeden Monats zu zahlen.
Gründe
Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger und war mit der Antragsgegnerin, die vietnamesische Staatsangehörige ist, verlobt. Die Parteien beabsichtigten gemeinsam Deutschland zu verlassen und ihren Wohnsitz nach Vietnam zu verlegen. Der Antragsteller beauftragte den Bruder der Antragsgegnerin ein geeignetes bebautes Grundstück in Vietnam zu suchen. Da es dem Antragsteller aus politischen und rechtlichen Gründen nicht möglich war, als Ausländer ein Grundstück in Vietnam zu erwerben, erwarb die Antragsgegnerin, vertreten durch ihren Bruder, im Oktober 2005 das vom ihrem Bruder gefundene Baugrundstück. Der Kaufpreis wurde allein von dem Antragsteller finanziert. Zwischen den Parteien war jedoch vereinbart, dass der ausschließliche Zweck der Immobilie das gemeinsame künftige Familienheim sein sollte. In der Folgezeit stellten die Parteien das Haus fertig und verschifften auch schon Möbel nach Vietnam. Die Parteien beabsichtigten noch vor ihrer Ausreise zu heiraten. Kurz vor der geplanten Heirat kam es aber zwischen den Parteien zur Trennung. Hintergrund der Trennung war u.a. ein Platzverweis der Polizei gegen den Antragsteller wegen häuslicher Gewalt. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wurde eingestellt, da die Antragsgegnerin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte.
Der Antragsteller hat zunächst Prozesskostenhilfe für einen Klageantrag auf Zahlung von 74.300, € begehrt. Er verlangt die zum Erwerb und Fertigstellung der Immobilie aufgewendeten finanziellen Mittel von der Antragsgegnerin zurück.
Das Amtsgericht hat ihm die begehrte Prozesskostenhilfe verweigert. Der Antragsteller habe ein gemeinschaftliches Zusammenleben selber vereitelt, daher sei es unbillig, wenn er nun die zu diesem Zweck erbrachte Zuwendung zurückfordere.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
Er wendet sich gegen den Verwirkungseinwand.
Die Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZP0 und führt zur Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe.
Auf entsprechenden Hinweis des Senats hat der Antragsteller seinen Antrag umgestellt und begehrt nunmehr die Herausgabe (Eigentums und Besitzverschaffung) des Grundstücks an einen Treuhänder.
Auf eine (schuldhafte) Vereitelung des mit der Immobillie verfolgten Zweckes kommt es nicht an. Bei der Zuwendung an die Antragsgegnerin handelt es sich nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien nicht um eine ehebezogene oder auf ein Eheversprechen bezogene Zuwendung des Antragstellers an die Antragsgegnerin. Zwar diente der Erwerb des Hausgrundstücks in Vietnam dem Aufbau einer gemeinsamen Zukunft der Parteien in Vietnam. Der Erwerb des Hausgrundstücks durch die Antragsgegnerin erfolgte jedoch nur, weil es dem Antragsteller als Ausländer aus rechtlichen und politischen Gründen nicht möglich war, ein Grundstück in Vietnam zu erwerben. Andernfalls hätte der Antragsteller das Grundstück auf eigenen Namen mit seinen Mitteln erworben. Zwischen den Parteien bestand daher ein Treuhandverhältnis. Die Antragsgegnerin hat treuhänderisch das Eigentum an dem Haus in Vietnam erworben, wobei ihr Bruder lediglich als ihr Bevollmächtigter handelte. Die Antragsgegnerin hat das Hausgrundstück in eigenem Namen für Rechnung des Antragstellers erworben. Daher war nicht das Geld, sondern das Hausgrundstück das Treugut. Mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist auch das Treuhandverhältnis beendet worden. Bei Beendigung des Treuhandverhältnisses kann der Treugeber jederzeit die Rückübertragung des Treugutes verlangen. Die Rückübertragung richtet sich vorliegend nach § 667 BGB (vgl. Palandt Bassenge, BGB 68. Auflage, § 903 Rd. 36). Der Treuhänder ist verpflichtet, das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte an den Treugeber oder einen neuen Treuhänder herauszugeben (Staudinger Martinek, BGB (2006), § 667 Rd. 15). Ein Anspruch auf Wertersatz in Geld ist indes nicht gegeben. Dieser könnte sich allenfalls aus§§ 280 ff BGB ergeben, wenn die Herausgabe durch die Antragsgegnerin unmöglich geworden ist und sie diese Unmöglichkeit zu vertreten hätte. Beides liegt nicht vor. Die Herausgabe selbst ist nicht unmöglich, allenfalls die Herausgabe an den Antragsteller persönlich aus rechtlichen Gründen. Dies hat die Antragsgegnerin jedoch nicht zu vertreten. Das Risiko, welches sich aus dem Treuhandverhältnis ergibt, hat insoweit der Antragsteller als Treugeber zu tragen.
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Es verbleibt jedoch ein einzusetzendes Einkommen des Antragstellers, so dass Prozesskostenhilfe mit monatlicher Ratenzahlung von 60, € zu bewilligen war.