§ 11 GVGA - Zustellung eines Schriftstücks an mehrere Beteiligte
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
- Amtliche Abkürzung
- GVGA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31330
(1) 1Eine Zustellung an mehrere Beteiligte ist durch Übergabe einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift an jeden einzelnen Beteiligten zu bewirken. 2Dies gilt auch, wenn die Zustellungsempfänger in häuslicher Gemeinschaft leben (zum Beispiel Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Kinder).
(2) 1Bei der Zustellung an den Vertreter mehrerer Beteiligter (zum Beispiel den gesetzlichen Vertreter oder Prozessbevollmächtigten) genügt es, wenn dem Vertreter nur eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift übergeben wird. 2Einem bloßen Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind jedoch in einer einzigen Zustellung so viele Ausfertigungen oder Abschriften zu übergeben, wie Beteiligte vorhanden sind.
(3) Ist der Zustellungsadressat der Zustellung zugleich für seine eigene Person und als Vertreter beteiligt, so muss die Zustellung an ihn in seiner Eigenschaft als Vertreter besonders erfolgen.