Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 09.11.2010, Az.: 32 Ss 152/10
Pflicht zur Ausschöpfung der Beweismittel trotz Verständigung im Strafverfahren; Würdigung des abgegebenen Geständnisses
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 09.11.2010
- Aktenzeichen
- 32 Ss 152/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 34564
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2010:1109.32SS152.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Diepholz - 26.04.2010
Rechtsgrundlagen
- § 244 Abs. 2 StPO
- § 257c Abs. 1 StPO
- § 257c Abs. 2 StPO
Fundstellen
- NStZ-RR 2011, 252-253
- StRR 2011, 103-104
- StV 2011, 341-343
- StraFo 2011, 185-186
Amtlicher Leitsatz
1. Ungeachtet der gesetzlichen Regelungen über die Verständigung im Strafverfahren, insbesondere § 257c StPO, sind die Tatgerichte nicht berechtigt, einem auf einer Verständigung beruhenden Urteil einen Sachverhalt zugrunde zu legen, der nicht auf einer unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials gebildetenÜberzeugung beruht.
2. Ein im Rahmen einer Verständigung abgegebenes Geständnis des Angeklagten kann dessen Verurteilung jedenfalls dann nicht tragen, wenn sich dem Geständnis nicht einmal dessen Inhalt und Umfang nachvollziehbar entnehmen lässt.
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Amtsgerichts Erweitertes Schöffengericht - Diepholz vom 26. April 2010, soweit es den Angeklagten K. betrifft, aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Diepholz zurückverwiesen.
Gründe
I. 1. Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte K. wegen Anstiftung zu durch den Mitangeklagten Z. begangener versuchter Nötigung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, in Tatmehrheit mit Nötigung in Tateinheit mit Störung des öffentlichen Friedens in Tatmehrheit mit Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden. Das Amtsgericht hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
2. Nach den Feststellungen des Schöffengerichts verübte der frühere Mitangeklagte Z. auf Veranlassung des Angeklagten und des früheren Mitangeklagten C. mehrere Straftaten, die sich gegen den Geschäftsbetrieb der in W. gelegenen, von dem Pächter B. betriebene Diskothek ´S.´ richteten. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten:
Am 11. Oktober 2008 brachten zwei unbekannt gebliebene Personen während einer im ´S.´ stattfindenden Veranstaltung Buttersäure in den Räumlichkeiten aus, um den Betreiber zum Abbruch der Veranstaltung zu bewegen. Es kam jedoch lediglich zu einer Unterbrechung. Der frühere Mitangeklagte Z. hatte die beiden Ausführenden zum Tatort gefahren und ihnen auch die eingesetzte Buttersäure verschafft. Bei der Ausführung der Tat nahm dieser die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit der Gäste der Veranstaltung billigend in Kauf (Tat 1).
Wenige Tage nach diesem Vorfall meldete sich Z. bei der Eigentümerin des Hauses, in der sich der ´S.´ befindet und verlangte von dieser unter Verweis auf die vorstehend geschilderte Tat, sie möge dem Betreiber B. sagen, er solle zahlen, ansonsten würden weitere Taten folgen. Damit wollte er erreichen, dass der Betreiber B. das Pachtverhältnis von sich aus kündigt oder eine solche Kündigung durch die Eigentümerin und Verpächterin erfolgt (Tat 2).
Am 8. November 2008 setzte der frühere Mitangeklagte Z. unter Mitwirkung unbekannt gebliebener Personen unter Einsatz von Brandbeschleuniger einen vor dem ´S.´ abgestellten Pkw in Brand. Es entstand ein Sachschaden an dem Fahrzeug in Höhe von ca. 3.000, Euro, was Z. billigend in Kauf genommen hatte (Tat 3).
Noch am Abend desselben Tages rief der frühere Mitangeklagte Z. wiederum die Eigentümerin und Verpächterin des ´S.´ an, verwies auf den Brandanschlag und verlangte, der Betreiber B. solle endlich seine Drogenschulden in Höhe von 140.000 Euro begleichen. Anderenfalls werde es weitere Aktionen gegen den ´S.´ geben. Eine dort laufenden Veranstaltung wurde abgebrochen und das Lokal geräumt (Tat 4).
Am 14. November 2008 meldete sich der frühere Mitangeklagte Z. telefonisch unmittelbar bei dem Diskothekenbetreiber B. und bot diesem gegen Zahlung von 20.000, Euro Beweismittel zur Überführung der Urheber der Anschläge gegen den ´S.´ an. Außerdem behauptete er zu wissen, dass am nächsten Tag ein Giftanschlag gegen die Diskothek und deren Gäste geplant sei. Z. ging es darum, die Absage einer dort für den 19. November 2008 geplanten Veranstaltung und letztendlich die Einstellung des gesamten Geschäftsbetriebs des "S." zu erreichen (Tat 5).
Wegen dieser Taten ist der frühere Mitangeklagte Z. wegen versuchter Nötigung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, in Tatmehrheit mit Nötigung in Tateinheit mit Störung des öffentlichen Friedens in Tatmehrheit mit Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
3. In Bezug auf den Angeklagten hat das Schöffengericht festgestellt, dass dieser gemeinsam mit dem weiteren früheren Mitangeklagten C. bei verschiedenen, im einzelnen dargestellten Treffen sowie mehreren Telefonaten auf den früheren Mitangeklagten Z. eingewirkt hat, um diesen zu der Ausführung der vorstehenden Taten zu bewegen. Im Einzelnen hat das Amtsgericht bezüglich der verschiedenen Anstiftungshandlungen festgestellt, dass der Angeklagte sowie der frühere Mitangeklagte C. sich mit dem Tatausführenden Z. am Tattag des Anschlags mit der Buttersäure trafen, diesem eine Skizze des "S." aushändigten und ihm eine Telefonnummer sowie eine Adresse nannten, unter der die bei der Tat eingesetzte Buttersäure zu beschaffen sei. In Bezug auf die weiteren von dem früheren Mitangeklagten Z. verübten Taten gaben der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte C. die genauen Texte vor, die Z. jeweils anschließend am Telefon gegenüber der Zeugin Ki. und dem Betreiber B. zu verwenden hatte. Der Brandanschlag auf den vor dem "S." abgestellten Pkw hatten der Angeklagte und der Mitangeklagte C. ebenfalls unmittelbar vorgegeben.
4. Das Schöffengericht hat die getroffenen Feststellungen auf die von den Verteidigern erklärten Geständnisse der drei (früheren) Angeklagten gestützt. Aus dem Urteil ergibt sich, dass die Angeklagten keine Rückfragen zugelassen hätten, das Gericht aber angesichts der mit dem Akteninhalt übereinstimmenden Geständnisse keine Zweifel an deren Richtigkeit hatte. Das Urteil teilt weiter mit, dass eine Verständigung gemäß § 257c StPO stattgefunden hat.
5. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Schöffengericht u.a. die "umfassenden Geständnisse" zugunsten aller drei Angeklagten berücksichtigt. Zu Lasten des Angeklagten und des früheren Mitangeklagten C. hat das Schöffengericht in die Strafzumessung einbezogen, dass beide durch die Taten einen Konkurrenten als Betreiber einer Diskothek aus dem Geschäft verdrängen wollten und ein erhebliches Ausmaß an krimineller Energie angesichts der langen, professionellen Vorbereitung der Taten an den Tag gelegt haben. Für die einzelnen Anstiftungshandlungen hat das Schöffengericht Einzelstrafen zwischen 2 Monaten sowie 1 Jahr und 1 Monat verhängt und daraus die Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten gebildet.
In der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht hat der frühere Verteidiger des Angeklagten auf ein Rechtsmittel verzichtet.
6. Gegen dieses Urteil richtet sich das als Revision durchgeführte Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte die Verletzung der §§ 261, 267 StPO geltend und führt dazu aus, das Tatgericht habe seine Feststellungen nicht in genügender Weise mit Tatsachen unterlegt. Insbesondere lasse das Geständnis nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise erkennen, dass die getroffenen Feststellungen durch das Geständnis getragen werden. Die Revision führt in Bezug auf den Umfang der vor dem Schöffengericht erfolgten Beweisaufnahme aus, im Termin zur Hauptverhandlung am 26. April 2010 habe Rechtsanwalt F. als damaliger Verteidiger des Angeklagten K. erklärt, dieser räume "den Vorwurf" ein. Sämtliche Verteidiger erklärten darauf, weitere Fragen würden nicht beantwortet. Weitere Beweiserhebungen hätten nicht stattgefunden. auch sei keine Nachfrage erfolgt, ob sich die von Rechtsanwalt F. für den Angeklagten K. abgegebene Erklärung auf alle Tatvorwürfe beziehe.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Diepholz vom 26. April 2010 mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Revision an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat - jedenfalls vorläufig - auf die zulässig erhobene Verfahrensrüge hin Erfolg.
1. Die Sprungrevision ist gemäß § 335 StPO zulässig. Der Zulässigkeit steht der von dem früheren Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung am 26. April 2010 erklärte Rechtsmittelverzicht nicht entgegen. Die Verzichtserklärung hat nicht zu dem Verlust des Rechtsmittelrechts des Angeklagten geführt. Dem erklärten Verzicht kommt keine rechtliche Wirkung zu. Da das angefochtene Urteil ausweislich seiner Gründe auf einer Verständigung gemäß § 257c StPO beruht, war ein Verzicht nach der ausdrücklichen Anordnung in § 302 Abs. 1 S. 2 StPO ausgeschlossen. Eine dennoch abgegebene Verzichtserklärung ist unwirksam (vgl. OLG Frankfurt NStZRR 2010, 213 f.).
2. Das angefochtene Urteil unterliegt auf die zulässig gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erhobene Verfahrensrüge hin der Aufhebung, soweit es sich gegen den Angeklagten K. richtet. Das amtsgerichtliche Urteil lässt nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise erkennen, auf welcher Grundlage die zugrunde gelegten Feststellungen getroffen worden sind und steht deshalb nicht mit § 261 StPO in Einklang.
a) Ungeachtet der durch das am 4. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren (BGBl. I S. 2553) in die StPO eingefügten Vorschriften über die Verständigung mit ihrer Kernregelung in § 257c StPO sind die Tatgerichte auch bei einem auf einer Verständigung im Sinne der vorgenannten Vorschrift beruhenden Urteil nicht berechtigt, diesem einen Sachverhalt zugrunde zu legen, der nicht auf einer Überzeugungsbildung unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials beruht (vgl. BGH StV 2009, 232[BGH 11.12.2008 - 3 StR 21/08]. Weider, in: Niemöller/Schlothauer/Weider, Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren, 2010, Teil C Rn. 9. Niemöller ebenda, Teil B Rn. 78).
Der Gesetzgeber ist bei der Einführung der gesetzlichen Regelungen über die Verständigung im Strafverfahren davon ausgegangen, dass eine Verständigung stets lediglich unter Berücksichtigung aller ansonsten auch geltenden Verfahrensregeln einschließlich der Überzeugung des Gerichts vom festgestellten Sachverhalt und der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses stattfinden darf (BTDrucks. 16/12310, S. 8). Er hat dabei vorausgesetzt, dass die durch die gesetzliche Regelung der Absprachen geschaffene Möglichkeit der konsensualen Verfahrenserledigung die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zurückdrängt (vgl. BTDrucks. 16/12319 S. 8). Diese Intention des Gesetzgebers hat in § 257c Abs. 1 S. 2 StPO, der anordnet, dass der Amtsaufklärungsgrundsatz des § 244 Abs. 2 StPO unberührt bleibt, eindeutigen Ausdruck gefunden.
Auch in einem Strafverfahren, das durch ein auf einer Verständigung beruhendem Urteil abgeschlossen wird, bleibt das zentrale Ziel des Strafprozesses die Ermittlung des wahren Sachverhalts als notwendige Grundlage einer gerechten Entscheidung der Strafsache (BGHSt [GS] 50, 45, 48). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Zulässigkeit von Absprachen über den Inhalt von Urteilen, die auch nach der gesetzlichen Regelung über die Verständigung Bedeutung behält, untersteht die Ermittlung des wahren Sachverhalts durch den Tatrichter dem aus § 244 Abs. 2 StPO abzuleitenden und verfassungsrechtlich geforderten "Gebot bestmöglicher Sachaufklärung" (BGHSt [GS] 50, 45, 48 unter Bezugnahme auf BVerfGE 63, 45, 61 [BVerfG 12.01.1983 - 2 BvR 864/81], BVerfG NJW 2003, 2444 [BVerfG 30.04.2003 - 2 BvR 2045/02]). Wegen des in § 261 StPO statuierten Gebots, die für das Urteil relevanten Feststellungen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu gewinnen, muss die eigentliche Feststellung der Ergebnisse der Beweisaufnahme der Urteilsberatung vorbehalten bleiben (BGHSt 43, 460. BGHSt [GS] 50, 45, 48 f.).Wie bereits angesprochen darf das Tatgericht dementsprechend dem Urteil nicht ohne weiteres einen Sachverhalt zugrunde legen, der nicht auf einer auf vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials gewonnenen Überzeugungsbildung beruht. Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn der Angeklagte im Rahmen einer Verständigung ein Geständnis ablegt (BGH StV 2009, 232[BGH 11.12.2008 - 3 StR 21/08]). Das bei einer Verständigung regelmäßig abgelegte Geständnis (siehe§ 257c Abs. 2 S. 2 StPO) hat der Tatrichter auf seine Zuverlässigkeit hin zu untersuchen. Ein im Rahmen einer Verständigung abgegebenes Geständnis muss, selbst wenn keine besonderen Zweifel an seiner Richtigkeit bestehen, zumindest so konkret sein, dass es einer Überprüfung im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem bisherigen Akteninhalt zugänglich ist. Darüber hinaus muss der Tatrichter die innere Stimmigkeit des Geständnisses prüfen (BGHSt [GS] 50, 45, 49. BGH StV 2009, 232[BGH 11.12.2008 - 3 StR 21/08]). Ein inhaltsleeres Formalgeständnis genügt als Grundlage für die entsprechenden Feststellungen des Tatgerichts nicht (BGH NStZRR 2007, 307, 309. BGH StV 2009, 232[BGH 11.12.2008 - 3 StR 21/08]).
b) An diesen Maßstäben gemessen hält das amtsgerichtliche Urteil in Bezug auf den Angeklagten K. rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Amtsgericht hat seineÜberzeugungsbildung auf das Geständnis des Angeklagten sowie den damit übereinstimmenden Akteninhalt gestützt. Allerdings lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass das abgelegte Geständnis die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen tatsächlich trägt. Der Senat kann dem Urteil noch nicht einmal entnehmen, welchen Inhalt das Geständnis hat und aus welchen Gründen dieses mit dem Akteninhalt übereinstimmen soll. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vom 26. April 2010 hat der Verteidiger des Angeklagten K. erklärt, dieser räume "den Vorwurf ein". Da dem Angeklagten mit der zugelassenen Anklage nach Art, Inhalt und Zeitpunkt unterschiedliche Anstiftungshandlungen zu insgesamt fünf Haupttaten des früheren Mitangeklagten Z. vorgeworfen worden sind, kann dem Urteil nicht entnommen werden, ob das Anerkennen des Vorwurfs durch den Angeklagten sich auf sämtliche Tatvorwürfe bezieht und sämtliche tatsächlichen Verhaltensweisen umfasst, die sowohl die Haupttaten als auch die einzelnen als Anstiftung gewerteten Handlungen des Angeklagten betreffen. Angesichts des nicht einmal in seinem Inhalt und Umfang erkennbaren "Geständnisses" des Angeklagten K. handelt es sich - wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hervorgehoben - um ein bloßes Formalgeständnis, das gerade nicht als Grundlage für die getroffenen Feststellungen ausreicht. Die unzureichende tatsächliche Grundlage kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass Art und Umfang der Beteiligung des Angeklagten sich bei der gebotenen umfassenden Aufklärung des Sachverhalts abweichend von dem bislang Angenommenen erweisen und sich daraus Konsequenzen für die Strafzumessung ergeben können.
Schon wegen der unzureichenden tatsächlichen Grundlage der auf das Formalgeständnis gestützten Feststellungen ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es den Angeklagten K. betrifft.
c) Da das angefochtene Urteil nicht den Anforderungen genügt, die an ein auf einer Verständigung beruhendes Erkenntnis zu stellen sind, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob eine Aufhebung auf die Verfahrensrüge des Angeklagten K. auch deshalb zu erfolgen hätte, weil ein Verstoß gegen das in § 257c Abs. 2 S. 3 StPO enthaltene Verbot, den Schuldspruch zum Gegenstand einer Verständigung zu machen, vorliegen könnte. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungenüber Art, Inhalt und Intensität der Einwirkungshandlungen des Angeklagten K. auf den früheren Mitangeklagten Z., die bis hin zu der Vorgabe der in den Telefonaten zu verwendenden Wortwahl reichen, ist kaum nachzuvollziehen, warum das Amtsgericht die von ihm festgestellten Verhaltensweisen des Angeklagten lediglich als Anstiftung und nicht als Mittäterschaft gewürdigt hat. Zudem hat das Amtsgericht die mehrfachen, mit der Ankündigung weiterer "Anschläge" verbundenen Aufforderungen an den Betreiber des "S.", Geld zu zahlen (Taten 2 und 4), ausschließlich als versuchte bzw. vollendete Nötigung gewertet. Selbst auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen wäre aber eine Würdigung zumindest als versuchte Erpressung möglich. Den Angeklagten K. würde ein in Frage kommender Verstoß gegen § 257c Abs. 2 S. 3 StPO allerdings nicht beschweren. Der neue Tatrichter wird jedoch bei der neuen Verhandlung ungeachtet des Verschlechterungsverbots aus § 358 Abs. 2 StPO zu prüfen haben, welche Straftatbestände in welcher Beteiligungsform durch den Angeklagten verwirklicht sein können. Das Verschlechterungsverbot steht dem materiellrechtlichen richtigen Schuldspruch nicht entgegen.
III. Eine Erstreckung der Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 357 StPO auf die früheren Mitangeklagten C. und Z. kommt nicht in Betracht. Die Erstreckung der Aufhebungswirkung kann lediglich bei erfolgreicher Revision wegen einer Gesetzesverletzung bei "Anwendung des Strafgesetzes" erfolgen. Beruht der Erfolg der Revision auf einer Verfahrensrüge, so wirkt diese allein zugunsten desjenigen, der die Revision eingelegt hat (BGHSt 37, 326, 329 [BGH 15.02.1991 - 3 StR 422/90]. Hanack, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 357 Rn. 15. SKStPO/Wohlers § 357 Rn. 22).