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§ 16 NPersVG - Allgemeine Wahlgrundsätze; Gruppenwahl; gemeinsame Wahl

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) gewählt. Die auf die Listen entfallenden Sitze werden nach dem Höchstzahlverfahren ermittelt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl (Personenwahl) statt.

(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter die Vertretung ihrer Gruppen in nach Gruppen getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl).

(3) Abweichend von Absatz 2 findet gemeinsame Wahl statt, wenn die Beschäftigten dies vor der Wahl mit der Mehrheit der Stimmen der Wahlberechtigten jeder Gruppe in getrennter und geheimer Abstimmung beschließen.