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Abschnitt 5 RL BetrREff-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Optimierung der betrieblichen Ressourceneffizienz und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft (Richtlinien "Betriebliche Ressourceneffizienz")
Redaktionelle Abkürzung
RL BetrREff-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt in der SER maximal 40 % und in der ÜR maximal 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderung kann mit Mitteln des Landes ergänzt werden. Die Höhe der gesamten Zuwendung beträgt für die Fördergegenstände nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 maximal 70 % und für den Fördergegenstand nach Nummer 2.1.3 maximal 80 %.

Die Förderungen finden nach Maßgabe der AGVO oder der De-minimis-Verordnung statt sofern eine Beihilferelevanz besteht. Ist im Ausnahmefall keine Beihilferelevanz vorhanden, gelten die vorgenannten maximalen Fördersätze.

Die maximale Förderhöhe für Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 beträgt 1 Mio. EUR je Vorhaben. Sofern die Förderung unter den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfolgen soll, ist zu beachten, dass die in Artikel 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung genannten Beihilfebeträge nicht überschritten werden dürfen. Danach darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 EUR nicht übersteigen.

Die maximale Förderhöhe für Vorhaben nach der Nummer 2.1.3 beträgt 100 000 EUR je Vorhaben.

5.3 Beihilfeintensitäten:

5.3.1
Die Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 sind beihilfefähig:

  • Nach Artikel 36 AGVO, mit einer Beihilfeintensität von 40 %, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 36 Abs. 2 AGVO erfüllt wird. Führt die Investition, mit Ausnahme von Investitionen, bei denen Biomasse genutzt wird, zu einer 100%igen Verringerung der direkten Treibhausgasemissionen, so darf die Beihilfeintensität bis zu 50 % betragen. Bei Beihilfen für mittlere Unternehmen kann die Intensität um 10 Prozentpunkte, bei Beihilfen für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

  • Nach Artikel 47 AGVO, mit einer Beihilfeintensität von 40 %, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 47 Abs. 2 AGVO erfüllt wird. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

  • Für Beratungsleistungen nach Artikel 49 AGVO, mit einer Beihilfeintensität von 60 %. Bei Beratungsleistungen im Auftrag kleiner Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 %, bei Beratungsleistungen im Auftrag mittlerer Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

  • Ein Vorhaben ist als Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Artikel 25 AGVO) zuwendungsfähig, sofern die Neugestaltung von Produkten und Produktionsketten einen Innovationscharakter aufweist. Dies setzt im Regelfall voraus, dass unter Produktionsbedingungen Anpassungen an den Anlagen vorgenommen werden, die sich speziell auf den Anwendungsfall beziehen (hoher Technologiereifegrad). Das Vorhaben muss den Kategorien industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sein.

    Die Beihilfeintensität beträgt 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung und 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung.

  • Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können erhöht werden

    • um 10 Prozentpunkte, bei mittleren Unternehmen und

    • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen.

5.3.2
Vorhaben nach Nummer 2.1.3 sind beihilfefähig

  • für Studien nach Artikel 49 AGVO mit einer Beihilfeintensität von 60 %. Bei Studien im Auftrag kleiner Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 %, bei Studien im Auftrag mittlerer Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

  • Die Durchführung eines Ideenwettbewerbs ist unter den Voraussetzungen der De-Minimis-Verordnung zuwendungsfähig.

5.3.3 Sofern eine Freistellung nach der De-minimis-Verordnung erfolgen soll, ist zu beachten, dass die in Artikel 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung genannten Beihilfebeträge nicht überschritten werden dürfen.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben

5.4.1 Folgende Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 sind zuwendungsfähig:

5.4.1.1
Bei Vorhaben, die nach Artikel 36 AGVO gefördert werden, sind die Investitionsmehrkosten beihilfefähig, die erforderlich sind, um eine der Voraussetzungen nach Artikel 36 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 zu erfüllen.

Die beihilfefähigen Kosten werden nach Artikel 36 Abs. 4 ermittelt. Die Investitionsmehrkosten beinhalten die Anschaffungs- und Herstellungsausgaben für Anlagen, Ausrüstung, Maschinen und technische Anpassungen.

5.4.1.2
Bei Vorhaben, die nach Artikel 47 AGVO gefördert werden, sind die Investitionsmehrkosten beihilfefähig, die erforderlich sind, um eine der Voraussetzungen nach Artikel 47 Abs. 2 zu erfüllen. Die beihilfefähigen Kosten werden entsprechend Artikel 47 Abs. 7 ermittelt.

Die Investitionsmehrkosten beinhalten die Anschaffungs- und Herstellungsausgaben für Anlagen, Ausrüstung, Maschinen und technische Anpassungen.

5.4.1.3
Bei Beratungsleistungen, die nach Artikel 49 AGVO gefördert werden, sind die Kosten der Beratungsleistung beihilfefähig.

5.4.1.4
Bei Vorhaben, die nach Artikel 25 AGVO gefördert werden, sind die Personalkosten sowie die Kosten für Instrumente und Ausrüstung beihilfefähig.

5.4.1.5
Bei Anwendung der De-Minimis-Verordnung sind die Kosten für die Expertise, die Anschaffungs- und Herstellungsausgaben für technische Ausstattungen, Investitionen, Maschinen, Geräte und technische Anpassungen zuwendungsfähig.

5.4.2 Hinsichtlich der Fördergegenstände nach Nummer 2.1.3 sind die Kosten des Ideenwettbewerbs und bei Anwendung des Artikels 49 AGVO die Kosten der Studie zuwendungsfähig.

5.4.3 Sofern die Gesamtausgaben eines Vorhabens nicht mehr als 200 000 EUR betragen, wird die Zuwendung als Pauschalbetrag gewährt. Die Ausgaben werden gemäß Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 als Gesamtpauschale gemäß Finanzierungsplan gewährt. Die Angemessenheit und die Notwendigkeit der Ausgaben gemäß Finanzierungsplan sind im Rahmen der Antragsbearbeitung zu prüfen.

Die Auszahlung erfolgt jeweils nach Erreichung vorher definierter Meilensteine. Der Zuwendungserstempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Projektbeschreibung einen Meilensteinplan anzufertigen: Hierbei sind mindestens zwei und maximal vier Meilensteine festzulegen. Der letzte Meilenstein entspricht einem Abschlussbericht über das Vorhaben.

Die Bewilligungsbehörde setzt den Meilensteinplan nach erfolgter Plausibilisierung im Bewilligungsbescheid verbindlich fest. Die Realisierung der Meilensteine ist anhand qualitativer Nachweise zu belegen.

Betragen die Gesamtausgaben eines Vorhabens mehr als 200 000 EUR, so erfolgt die Abrechnung nach dem Realkostenprinzip.

Die Verwaltungsbehörde kann durch Erlass abweichende Regelungen zu vereinfachten Kostenoptionen nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 erlassen.

5.4.4 Folgende Ausgaben sind gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht förderfähig:

  • Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen.

Darüber hinaus gehören die Kosten für den Grunderwerb und die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist, zu den nicht förderfähigen Ausgaben.

5.5 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1448)