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Abschnitt 5 RL BetrREff-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Optimierung der betrieblichen Ressourceneffizienz und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft (Richtlinien "Betriebliche Ressourceneffizienz")
Redaktionelle Abkürzung
RL BetrREff-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt in der SER maximal 40 % und in der ÜR maximal 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderung kann mit Mitteln des Landes ergänzt werden. Die Höhe der gesamten Zuwendung beträgt für die Fördergegenstände nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 maximal 70 % und für den Fördergegenstand nach Nummer 2.1.3 maximal 80 %.

Die Förderungen finden nach Maßgabe der AGVO oder der De-minimis-Verordnung statt sofern eine Beihilferelevanz besteht. Ist im Ausnahmefall keine Beihilferelevanz vorhanden, gelten die vorgenannten maximalen Fördersätze.

Die maximale Förderhöhe für Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 beträgt 1 Mio. EUR je Vorhaben. Sofern die Förderung unter den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfolgen soll, ist zu beachten, dass die in Artikel 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung genannten Beihilfebeträge nicht überschritten werden dürfen. Danach darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen.

Die maximale Förderhöhe für Vorhaben nach der Nummer 2.1.3 beträgt 100 000 EUR je Vorhaben.

5.3 Beihilfeintensitäten:

5.3.1
Die Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 sind beihilfefähig:

  • Nach Artikel 36 AGVO, mit einer Beihilfeintensität von 40 % als Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern. Bei Beihilfen für mittlere Unternehmen kann die Intensität um 10 Prozentpunkte, bei Beihilfen für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

  • Nach Artikel 47 AGVO mit einer Beihilfeintensität von 35 % als Investitionsbeihilfen für das Recycling und die Wiederverwendung von Abfall. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchst. a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. 6. 2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1, 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden: AEUV - um 15 Prozentpunkte und bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchst. c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden.

  • Sofern es sich in Ausnahmefällen bei der Neugestaltung von Produkten und Produktionsketten um Prozessinnovationen handelt, liegt eine Beihilfefähigkeit für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Artikel 25 AGVO vor, mit einer Beihilfeintensität von

    • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung,

    • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung.

  • Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden

    • um 10 Prozentpunkte, bei mittleren Unternehmen und

    • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen.

  • Nach Artikel 25 AGVO können nur solche Vorhaben gefördert werden, bei denen unter Produktionsbedingungen an den Anlagen Anpassungen vorgenommen werden müssen, die sich speziell auf den Anwendungsfall beziehen (hoher Technologiereifegrad).

5.3.2
Vorhaben nach Nummer 2.1.3 sind beihilfefähig

  • für Studien nach Artikel 49 AGVO mit einer Beihilfeintensität von 50 %. Beihilfefähig sind die Kosten der Studie. Bei Studien im Auftrag kleiner Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 %, bei Studien im Auftrag mittlerer Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

  • Die Durchführung eines Ideenwettbewerbs ist förderfähig unter den Voraussetzungen der De-Minimis-Verordnung.

5.3.3 Sofern eine Freistellung nach der De-minimis-Verordnung erfolgen soll, ist zu beachten, dass die in Artikel 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung genannten Beihilfebeträge nicht überschritten werden dürfen.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben

5.4.1 Folgende Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 sind zuwendungsfähig:

5.4.1.1
Zuwendungsfähig sind die beihilfefähigen Kosten. Beihilfefähig nach Artikel 36 Abs. 5 AGVO sind die Investitionsmehrkosten, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern. Die beihilfefähigen Kosten werden wie folgt ermittelt:

  • Wenn bei den Gesamtinvestitionskosten die Kosten einer Investition in den Umweltschutz als getrennte Investition ermittelt werden können, dann sind diese umweltschutzbezogenen Kosten die beihilfefähigen Kosten.

  • In allen anderen Fällen werden die Kosten einer Investition in den Umweltschutz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen weniger umweltfreundlichen Investition, die ohne Beihilfe hätte durchgeführt werden können, ermittelt. Die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen sind die umweltschutzbezogenen Kosten und somit beihilfefähige Kosten.

Die Investitionsmehrkosten beinhalten die Anschaffungs- und Herstellungsausgaben für technische Ausstattungen, Investitionen, Maschinen, Geräte und technische Anpassungen.

5.4.1.2
Zuwendungsfähig sind die beihilfefähigen Kosten. Beihilfefähig nach Artikel 47 Abs. 7 AGVO sind die Investitionsmehrkosten für die Durchführung einer Investition, die zu besseren oder effizienteren Recycling- oder Wiederverwendungstätigkeiten führt, im Vergleich zu konventionellen Recycling- oder Wiederverwendungstätigkeiten mit derselben Kapazität, die ohne die Beihilfe geschaffen würde.

Die Investitionsmehrkosten beinhalten die Anschaffungs- und Herstellungsausgaben für technische Ausstattungen, Investitionen, Maschinen, Geräte und technische Anpassungen.

5.4.1.3
Bei Anwendung der De-Minimis-Verordnung sind die Kosten für die Expertise, die Anschaffungs- und Herstellungsausgaben für technische Ausstattungen, Investitionen, Maschinen, Geräte und technische Anpassungen förderfähig.

5.4.2 Hinsichtlich der Fördergegenstände nach Nummer 2.1.3 sind die Kosten der Studie oder des Ideenwettbewerbs zuwendungsfähig.

5.4.3 Sofern die Gesamtausgaben eines Vorhabens nicht mehr als 200 000 EUR betragen, wird die Zuwendung als Pauschalbetrag gewährt. Die Ausgaben werden gemäß Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 als Gesamtpauschale gemäß Finanzierungsplan gewährt. Die Angemessenheit und die Notwendigkeit der Ausgaben gemäß Finanzierungsplan sind im Rahmen der Antragsbearbeitung zu prüfen.

Die Auszahlung erfolgt jeweils nach Erreichung vorher definierter Meilensteine. Der Zuwendungserstempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Projektbeschreibung einen Meilensteinplan anzufertigen: Hierbei sind mindestens zwei und maximal vier Meilensteine festzulegen. Der letzte Meilenstein entspricht einem Abschlussbericht über das Vorhaben.

Die Bewilligungsstelle setzt den Meilensteinplan nach erfolgter Plausibilisierung im Bewilligungsbescheid verbindlich fest. Die Realisierung der Meilensteine ist anhand qualitativer Nachweise zu belegen.

Betragen die Gesamtausgaben eines Vorhabens mehr als 200 000 EUR, so erfolgt die Abrechnung nach dem Realkostenprinzip.

Die Verwaltungsbehörde kann durch Erlass abweichende Regelungen zu vereinfachten Kostenoptionen nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 erlassen.

5.4.4 Folgende Ausgaben sind gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht förderfähig:

  • Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen.

Darüber hinaus gehören die Kosten für den Grunderwerb und die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist, zu den nicht förderfähigen Ausgaben.

5.5 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1448)