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§ 13 AGTierSG

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG)
Amtliche Abkürzung
AGTierSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010000000

(1) Der Verwaltungsrat kann durch Satzung bestimmen, dass die Tierseuchenkasse Beihilfen für Tierverluste durch Tierseuchen und seuchenartige Erkrankungen, zu den Kosten der Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und seuchenartigen Erkrankungen sowie für Schäden infolge von Verhütungs- oder Bekämpfungsmaßnahmen gewährt. Für Pferde, Rinder, Schweine und Schafe soll er Beihilfen für den Fall vorsehen, dass vorbeugende Maßnahmen gegen einzelne Tierseuchen für das ganze Land oder Teile des Landesgebietes (mindestens eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder eine Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde) angeordnet werden, die dem einzelnen Tierbesitzer Kosten verursachen.

(2) Die Tierseuchenkasse kann in einzelnen besonderen Härtefällen, in denen sie zu einer Entschädigung sonst nicht verpflichtet ist, Beihilfen für Tierverluste durch Seuchen und seuchenartige Erkrankungen oder zum Ausgleich von Schäden bei Bekämpfungsmaßnahmen gewähren.