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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 AMZwfRdErl - Vorgehensweise bei Arzneimittelfälschungen

Bibliographie

Titel
Maßnahmen bei Arzneimittelzwischenfällen
Redaktionelle Abkürzung
AMZwfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21063

Bei Arzneimittelfälschungen finden die vorstehenden Regelungen entsprechende Anwendung. Dabei ist die Verfahrensanweisung des Qualitätssicherungssystems der Länder für den Bereich der Arzneimittelüberwachung und -untersuchung "Vorgehensweise bei Mitteilungen über Fälschungen oder bei Verdacht auf Fälschungen von Arzneimitteln" (VAW 121110XX) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten und das RAN-Formular 121110 F02 xx zu verwenden (siehe https://www.zlg.de/ und dort über den Pfad "Arzneimittel > Deutschland > Qualitaetssystem").

Zusätzlich werden die Meldungen in der "Fälschungs- und Qualitätsmängeldatenbank" beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingetragen und bearbeitet. Verfahren zu Tierarzneimitteln sind davon ausgenommen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 27. Oktober 2020 (Nds. MBl. S. 1361)