Abschnitt 6 AMZwfRdErl - Vorgehensweise bei Arzneimittelfälschungen
Bibliographie
- Titel
- Maßnahmen bei Arzneimittelzwischenfällen
- Redaktionelle Abkürzung
- AMZwfRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21063
Bei Arzneimittelfälschungen finden die vorstehenden Regelungen entsprechende Anwendung. Dabei ist die Verfahrensanweisung des Qualitätssicherungssystems der Länder für den Bereich der Arzneimittelüberwachung und -untersuchung "Vorgehensweise bei Mitteilungen über Fälschungen oder bei Verdacht auf Fälschungen von Arzneimitteln" (VAW 121110XX) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten und das RAN-Formular 121110 F02 xx zu verwenden (siehe https://www.zlg.de/ und dort über den Pfad "Arzneimittel > Deutschland > Qualitaetssystem").
Zusätzlich werden die Meldungen in der "Fälschungs- und Qualitätsmängeldatenbank" beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingetragen und bearbeitet. Verfahren zu Tierarzneimitteln sind davon ausgenommen.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 27. Oktober 2020 (Nds. MBl. S. 1361)