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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Anlage AMZwfRdErl - Einteilung in Risikoklassen nach RAS

Bibliographie

Titel
Maßnahmen bei Arzneimittelzwischenfällen
Redaktionelle Abkürzung
AMZwfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21063
Klasse IDer vorliegende Mangel ist potenziell lebensbedrohend oder könnte schwere Gesundheitsschäden verursachen.
Dazu zählen beispielsweise:
-falsches Produkt (Deklaration und Inhalt stimmen nicht überein),
-richtiges Produkt, aber falsche Wirkstoffstärke mit schweren medizinischen Folgen,
-mikrobielle Kontamination von sterilen injizierbaren oder ophthalmologischen Produkten,
-chemische Kontamination mit schweren medizinischen Folgen,
-Untermischung anderer Produkte in erheblichem Ausmaß (> 1 Blister/Verpackung betroffen),
-falscher Wirkstoff in Kombinationsarzneimitteln mit schweren medizinischen Folgen.
Klasse IIDer vorliegende Mangel kann Krankheiten oder Fehlbehandlungen verursachen und fällt nicht in Klasse I.
Dazu zählen beispielsweise:
-fehlerhafte Kennzeichnung, z. B. falscher oder fehlender Text,
-falsche oder fehlende Produktinformation,
-mikrobielle Kontamination von nicht injizierbaren, nicht ophthalmologischen sterilen Produkten mit medizinischen Folgen,
-chemische/physikalische Kontamination (signifikante Verunreinigungen, Kreuz-Kontamination, Fremdkörper),
-Untermischung anderer Produkte innerhalb einer Verpackung,
-Abweichung von den Spezifikationen (z. B. analytische Abweichung/Haltbarkeit/Füllgewicht/ -menge),
-unzureichender Verschluss mit schweren medizinischen Folgen (z. B. bei Zytostatika, fehlender Kindersicherung, stark wirksamen Produkten).
Klasse IIIDer vorliegende Mangel stellt kein signifikantes Risiko für die Gesundheit dar. Der Rückruf erfolgte aus anderen Gründen als denen der Klassen I und II.
Dazu zählen beispielsweise:
-fehlerhafte Verpackung, z. B.
-falsche oder fehlerhafte Chargenbezeichnung oder
-falsches oder fehlendes Verfalldatum,
-fehlerhafter Verschluss,
-Kontamination, z. B. mikrobielle Verunreinigung, Verschmutzung oder Abrieb, einzelne fremde Bestandteile.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 27. Oktober 2020 (Nds. MBl. S. 1361)