Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.11.1992, Az.: L 2 J 138/91

Rentenversicherung; Erwerbsunfähigkeit; Langzeitarbeitsloser; Vollschicht; Arbeitsloser; Rente; Beruf; Krankheit; Behinderung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
25.11.1992
Aktenzeichen
L 2 J 138/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 11671
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1992:1125.L2J138.91.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig 26.03.1991 - S 5 J 339/89

Fundstellen

  • Breith 1993, 746
  • NZS 1993, 406-409 (Volltext mit amtl. LS)
  • SozVers 1993, 134

Amtlicher Leitsatz

1. Die Rechtsprechung des BSG, nach der der Arbeitsmarkt auch für Versicherte, die noch vollschichtig tätig sein können, unter bestimmten Voraussetzungen verschlossen ist (ua BSG vom 6.6.1986 - 5b RJ 42/85 = SozR 2200 § 1246 Nr 136 und BSG vom 9.9.1986 - 5b RJ 50/84 = SozR 2200 § 1246 Nr 139; BSG vom 19.3.1981 - 4 RJ 19/80 = SozR 2200 § 1247 Nr 33 und BSG vom 13.7.1988 5/4a RJ 57/87 = SozR 2200 § 1247 Nr 53), wird fortentwickelt (Anschluß an SG Münster 6.12.1990 S 10 J 1013/89 -, DRV 1991, 509 mit Anmerkung von Ottmüller; Erlenkämper DRV 1992, 39 und ZfS 1992, 4).

2. Für einen Versicherten der Arbeiterrentenversicherung der a) seinen bisherigen Beruf bzw seine letzte dauerhafte Erwerbstätigkeit infolge Krankheit oder Behinderung nicht mehr ausüben kann und seinen letzten Arbeitsplatz deswegen verloren hat, und b) durch Krankheit oder Behinderung in seiner Erwerbsfähigkeit auch im übrigen erheblich gemindert, aber noch vollschichtig einsetzbar ist, und c) bei Eintritt dieser Minderung der Erwerbsfähigkeit (Beginn dauernder Arbeitsunfähigkeit für letzte Tätigkeit) das 50. Lebensjahr vollendet gehabt hat, und d) der Arbeitsvermittlung spätestens seit Ende des Krankengeldbezuges im Rahmen seiner verbliebenen Erwerbsfähigkeit zur Verfügung gestanden und Arbeitslosengeld bezogen hat, und e) trotz intensiver Bemühungen des Arbeitsamts und des zuständigen Rentenversicherungsträgers in eine behinderungsgerechte Beschäftigung nicht hat vermittelt werden können, gilt der Arbeitsmarkt mit dem Zeitpunkt, in dem das Arbeitslosengeld nach § 106 AFG endet, als verschlossen mit der Folge, daß er iS der §§ 1247 Abs 2 RVO aF, 44 Abs 2 SGB VI erwerbsunfähig ist.