Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.01.1993, Az.: L 2 J 21/92

Rentenversicherung; Berufsunfähigkeit; Verweisung; Facharbeiter; Ungelernt; Regelausbildungszeit; Maler; Zumutbarkeit; Verweisbarkeit; Einweisung; Anlerntätigkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
06.01.1993
Aktenzeichen
L 2 J 21/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 11753
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1993:0106.L2J21.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg (Oldenburg) 21.11.1991 - S 8a J 8/90

Amtlicher Leitsatz

1. Ein gelernter Facharbeiter mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren (hier: gelernter Maler) ist sozial zumutbar verweisbar nur auf solche Tätigkeiten, die entweder zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen mit einer Regelausbildungszeit bis zu zwei Jahren gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern (sogenannte Anlerntätigkeiten).

2. Auch im Tarifbereich der Deutschen Bundesbahn ist ein solcher gelernter Facharbeiter dagegen nicht auf eine - von der Qualität der Arbeit her einfache ungelernte Tätigkeit verweisbar, die keine längere oder gar geregelte Ausbildung, sondern nur eine kurzdauernde Einweisung erfordert. Dies gilt auch dann, wenn eine solche ungelernte Arbeit - nur - im Tarifvertrag der Deutschen Bundesbahn (LTV) in eine Lohngruppe eingeordnet ist, die dem Tarifgefüge nach Anlerntätigkeiten umfaßt, im allgemeinen Tarifgefüge der freien Wirtschaft und des öffentlichen Dienstes dagegen entsprechend ihrer Qualität den ungelernten Tätigkeiten zugeordnet ist.

3. Dagegen bestehen keine Bedenken gegen die Verweisung eines Bundesbahnarbeiters, der keine Regelausbildung von mehr als zwei Jahren durchlaufen oder qualitativ gleichstehende Arbeiten verrichtet hat, sondern nur infolge tariflicher Höherbewertung seiner qualitativ allenfalls dem Anlernbereich zuzuordnenden Arbeit im LTV der Deutschen Bundesbahn den Berufsschutz des gelernten Facharbeiters genießt, auf solche qualitativ einfachen, ungelernten Arbeiten, die ihrerseits nur im Bereich des LTV der Deutschen Bundesbahn den Anlerntätigkeiten zugeordnet sind.