Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 29.03.2010, Az.: 2 B 22/09

Allgemeines Wohngebiet; Anlieger; außerschulische Nutzung; Bolzplatz; Fußballplatz; Hof; Kinderspielplatz; Lärmbelästigung; Pausenhof; Schule; Schulhof; Teilfläche

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
29.03.2010
Aktenzeichen
2 B 22/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 47978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Ein Kinderspielplatz verliert seinen Charakter nicht dadurch, dass auf einer Teilfläche auch gebolzt werden kann.
2. Die außerschulische Nutzung eines als Kinderspielplatz zu qualifizierenden Pausenhofes einer Schule haben die Bewohner eines allgemeinen Wohngebietes grundsätzlich hinzunehmen.

Gründe

1

Der Antrag hat im Wesentlichen keinen Erfolg.

2

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung, durch die der Status quo geändert wird, ist aufgrund des Tatbestandsmerkmales „nötig erscheint“ ein spezifisches Interesse an der begehrten vorläufigen Regelung eines Zustandes, das sich von dem allgemeinen Interesse an einem baldigen rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens abhebt, ein - vom Antragsteller glaubhaft zu machender - sog. Anordnungsgrund. Der Antragsteller muss somit glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr geeignet wäre (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 108 m.w.N.).

3

Einen solchen Anordnungsgrund hat der über 79 Jahre alte, gesundheitlich beeinträchtigte Antragsteller durch sein Vorbringen, bereits gegenwärtig komme es zu einer seine Gesundheit in erheblicher Weise beeinträchtigenden Belastung durch den von der Nutzung des Pausenhofes der B. Schule als Spielfläche ausgehenden Lärm, in hinreichender Weise dargetan.

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Hingegen hat er einen Anordnungsanspruch, der geeignet wäre, die beantragte vorläufige Untersagung, den e.g. Pausenhof während der unterrichtsfreien Zeit als Spielplatz zur Verfügung zu stellen, zu rechtfertigen, nicht glaubhaft gemacht.

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Gegen nicht nur unwesentliche Beeinträchtigungen des Grundeigentums durch Auswirkungen öffentlicher Einrichtungen wie Schulen, Kinderspielplätze oder Sportanlagen kann im Einzelfall ein öffentlich-rechtlicher Abwehr-, Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch gegeben sein. Ein solcher Anspruch setzt in analoger Anwendung der Regelungen der §§ 1004, 906 BGB bzw. in Anwendung des Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1/ Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. insbesondere BVerwG, U. v. 19.01.1989 - 7 C 77.87 -, BRS 49 Nr. 203; OVG NW, U. v. 10.08.1989 - 7 A 1926/86 -, BRS 49 Nr. 204 jew. m.w.N.; Hess. VGH, U. v. 06.05.1993 - 6 UE 876/92 -, NJW 1993, 3088) voraus, dass der Bürger durch schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln in seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und zur Duldung dieser Beeinträchtigungen nicht verpflichtet ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

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Die Bereitstellung des Pausenhofes der B. Grundschule als Spielplatz für Kinder einschließlich der Bereitstellung der Sporteinrichtung „Ballspielfeld“ auch für Jugendliche bis zum Alter von 17 Jahren während der unterrichtsfreien Zeit beruht auf der von der Antragsgegnerin erlassenen, in der Sachverhaltsdarstellung im Einzelnen benannten Benutzungsordnung.

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Gegen diese Nutzung des Pausenhofes kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, es fehle an der insoweit erforderlichen Baugenehmigung. Ob eine Baugenehmigung erteilt wurde, kann dahinstehen, denn aus einer möglicherweise gegebenen formellen Baurechtswidrigkeit folgt keine Verletzung nachbarschützender Rechte und damit evt. Rechte des Antragstellers. In materiell-rechtlicher, bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist die Nutzung des Pausenhofes zulässig, denn er ist Teil der als Sondergebiet "Gemeinbedarfsfläche Schule" festgesetzten Fläche. Die nachrichtlich ausgewiesene Funktion „Schulsportfläche“ ist später insofern geändert worden, als diesem Bereich die Funktion zugewiesen wurde, als Pausenhof für die B. Schule zu dienen. Im Rahmen dieser Nutzung ist die Fläche zum überwiegenden Teil entsiegelt und mit Spielgeräten und ähnlichen Einrichtungen versehen worden, die insbesondere für eine Nutzung durch Grundschulkinder geeignet sind. Außerdem existiert ein relativ kleines Ballspielfeld mit zwei kleineren Toren. Mit dieser Ausstattung hat die Antragsgegnerin den Platz während der unterrichtsfreien Zeit als Spielplatz für Kinder, hinsichtlich des Ballspielfeldes auch für Jugendliche bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres zur Verfügung gestellt. In dieser Funktion handelt es sich bei dem Pausenhof um einen Kinderspielplatz, jedenfalls aber um eine einem Kinderspielplatz gleichzustellende Einrichtung, und nicht - wie der Antragsteller meint - um einen Bolzplatz. - Ein Kinderspielplatz ist eine für eine altersgemäße Entwicklung eines Kindes wünschenswerte, wenn nicht gar erforderliche Einrichtung, um einem Kind einen von Beeinträchtigungen der Umwelt weitgehend ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen und ihm u.a. Gelegenheit zu geben, sein Sozialverhalten im Spiel mit anderen Kindern zu entwickeln und einzuüben (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1991 - 4 C 5/88 -, BauR 1992, 338). Diesen Anforderungen entspricht der Pausenhof. Nach seiner Ausstattung und Gestaltung im Übrigen handelt es sich um einen Platz, der geeignet ist, vornehmlich Kindern im Grundschulalter und darüber hinaus bis zum Alter von etwa 14 Jahren als Spielplatz zu dienen. Das ergibt sich aus der Zweckbestimmung der Fläche als Pausenhof für die Grundschüler und die danach ausgesuchte Ausstattung mit altersgerechten Spielgeräten (Rutsche, Kletter- und Hangelgerüst, Reckstangen, Schaukeln und niedrigen Balanciereinrichtungen) sowie aus der Gestaltung des Platzes im Übrigen, insbesondere durch die Anlage eines zum überwiegenden Teil entsiegelten Bereiches mit großen Sand-(Spiel-)flächen sowie zwei Bereichen zum Sitzen und Verweilen.

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Dem steht nicht entgegen, dass in diesen von Bäumen und Büschen umgebenen, aber auch selbst deutlich durchgrünten Spielplatzgelände eine (anhand einer maßstäblichen Karte grob ermittelt) ca. 25 m x 15 m große Ballspielfläche integriert ist. Eine solche Fläche gehört zwar nicht notwendig, aber wegen ihrer Zweckbestimmung üblicherweise zu einem Pausenhof oder Kinderspielplatz. Ballspiele der verschiedenen Arten fördern die Entwicklung der Motorik und des sozialen Miteinanders der Kinder. Dass das Ballspielfeld zwei - im Übrigen relativ kleine - Tore aufweist und auch von bis zu 17 Jahre alten Jugendlichen genutzt werden darf, macht es noch nicht zu einem Bolzplatz. Unter einem solchen Platz ist ein Spielfeld zu verstehen, auf dem von älteren Jugendlichen und jungen Erwachsenen regelmäßig lärmintensiv und ohne feste Regeln Fußball gespielt, eben „gebolzt“ wird und das aufgrund dessen - anders als Kinderspielplätze - jedenfalls wie eine Anlage für sportliche Zwecke zu behandeln ist (vgl. BVerwG, B. v. 03.03.1992 - 4 B 70/91 -, BauR 1992, 340; OVG Berlin, U. v. 22.04.1993 - 2 B 6.91 -, BRS 55 Nr. 179). Ein Bolzplatz ist im Hinblick auf seine Funktion regelmäßig nicht mit einem dem Spielen von auch kleineren Kindern dienenden Bereich kombiniert und auch durch weitaus höhere Zäune als 4,00 m eingegrenzt, um das Umfeld vor fehlgelenkten Bällen zu schützen. Als eine solche Einrichtung kann die hier betroffene Ballspielfläche nach ihrer Zweckbestimmung und Anlage als Teil eines Spielplatzgeländes und aufgrund der Altersbeschränkung der Benutzer nicht eingestuft werden. Die mit einem Bolzplatz üblicherweise verbundenen erheblichen Geräusche, die insbesondere durch das „Austoben" auch junger Erwachsener beim Bolzen und durch das übrige „Drum und Dran“, speziell durch die An- und Abfahrten mit Kraftfahrzeugen zum/ vom Platz entstehen, entfallen hier. Selbst wenn man den zur Verfügung gestellten Ballspielplatz nicht als Teil des Kinderspielplatzes qualifizieren wollte, wäre er als - wohngebietsverträglicher - Ballspielplatz eigener Art anzusehen, der jedenfalls nicht den für Bolzplätze geltenden Regelungen unterläge (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 3 Rn. 19.85).

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Die Auswirkungen, die mit der außerschulischen Nutzung des bei der gebotenen Gesamtschau der Anlage als Kinderspielplatz zu qualifizieren Pausenhofes verbunden sind, hat der Antragsteller als Eigentümer und Nutzer seines innerhalb eines allgemeinen Wohngebietes liegenden Grundstückes hinzunehmen. Kinderspielplätze sind als sinnvolle Ergänzung in allgemeinen (wie auch in reinen) Wohngebieten grundsätzlich zulässig, denn sie gehören in die unmittelbare Nähe der Wohnbebauung. Nur auf diese Weise kann den Bedürfnissen von Kindern und - ggf. - etwaigen Betreuungspersonen Rechnung getragen werden. Die durch die Benutzung eines solchen Spielplatzes bedingten unvermeidbaren Auswirkungen - vornehmlich Geräusche - sind deshalb ortsüblich/ sozialadäquat. Das gilt selbst in Bezug auf einen großzügig bemessenen und überdurchschnittlich mit Spielgeräten ausgestatteten Platz, der unmittelbar an ein Wohngebiet angrenzt (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1991 aaO; Nds. OVG, B. v. 29.06.2006 - 9 LA 113/04 -, NVwZ 2006, 1199).

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Anders kann die Situation dann zu beurteilen sein, wenn das Nebeneinander von Wohnen und Spielplatz im Einzelfall zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Wohnnutzung führt und es deshalb wegen erheblicher, schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.d. §§ 3 Abs. 1 u. 22 BImSchG zu einer Verletzung des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 BauNVO) kommt. Insoweit sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn/ Trägers der Einrichtung und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Maßgebend sind vielmehr die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles. Notwendig ist insofern eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG, B. v. 03.03.1992 aaO). - Auch unter Berücksichtigung dieses Aspektes hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte Untersagung der Nutzung des Pausenhofes. Entgegen seiner Ansicht rechtfertigt die örtliche Situation sein Anliegen nicht. Zwar misst die Entfernung von der nordwestlichen Ecke seines Grundstückes bis zur südöstlichen Ecke des Ballspielplatzes lediglich etwa 10 m und von seinem Wohnbereich aus etwa 21,50 m. Diese Umstände führen angesichts des Charakters des Platzes als wohngebietsverträglicher Spielplatz für vornehmlich Kinder im Grundschulalter bzw. wenig ältere Kinder und hinsichtlich der Ballspielfläche für Kinder bis zum 17. Lebensjahr nicht zu unzumutbaren Belastungen, insbesondere durch Lärm. In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass insoweit auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen ist (vgl. u.a. BVerwG, U.v. 07.10.1983 -7 C 44/81-, BVerwGE 68,62). Eine besondere Sensibilität gegenüber Störungen muss außer Betracht bleiben. Somit kann die durch die Erkrankung des Antragstellers bedingte besondere Empfindlichkeit gegenüber Lärm/Geräuschen und ähnlichen Belastungen hier keine Berücksichtigung finden. - Unter Anwendung dieses Kriteriums sind für den Antragsteller als unzumutbar einzustufende, schädliche Umwelteinwirkungen nicht erkennbar. Der Antragsteller hat zwar behauptet, es komme zu derlei Beeinträchtigungen; solche Umwelteinwirkungen sind jedoch weder erkennbar, noch hat der Antragsteller sie glaubhaft gemacht. Er hat keine Umstände substantiiert dargelegt, die zu der Annahme berechtigten, es komme zu unzumutbaren Belastungen durch Lärm. Anders als er es meint, obliegt es ihm als Antragsteller, durch ein Gutachten oder auf andere geeignete Weise darzulegen, dass es zu einer Überschreitung des zulässigen Lärmpegels komme. Im Hinblick darauf, dass eine unzumutbare Belastung durch Lärm nicht glaubhaft gemacht worden ist, wird dem Ruhebedürfnis des Antragstellers durch die tägliche zeitliche Begrenzung der (bestimmungsgemäßen) Nutzung des Platzes während der unterrichtsfreien Zeit im Sommerhalbjahr auf 20 Uhr und im Winterhalbjahr auf 18 Uhr - noch - in hinreichendem Maße Rechnung getragen. In die hier vorzunehmende Abwägung der Interessen der Beteiligten ist ferner einzustellen, dass im Falle der beantragten Nutzungsuntersagung eine Anlage verloren ginge, die aufgrund ihrer guten Ausstattung und zentralen Lage in dem hier betroffenen, dicht bewohnten, noch zum inneren Stadtbereich zählenden Siedlungsteil sehr gut als Spielplatz geeignet ist. Andere insoweit geeignete Plätze finden sich erst in einer Entfernung von rd. 300 m (Spielplatz am Straßburger Platz und an der Augustenburger Straße) sowie etwa 500 m entfernt (Spielplatz an der Rolandsmauer) und in noch größerer Entfernung.

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Auf die vom Antragsteller vorgetragene bestimmungswidrige Nutzung des Platzes durch ältere Jugendliche und Erwachsene kann er sich nicht mit Erfolg berufen, denn eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Platzes ist nicht geeignet, den Spielplatzbetrieb als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Für die aus einer solchen unzulässigen Nutzung resultierenden Belästigungen ist nicht die Antragsgegnerin verantwortlich, denn derartige Störungen sind nicht auf eine von ihr gebilligte Benutzung der Einrichtung zurückzuführen. Insoweit wird der Antragsteller also nicht durch die Antragsgegnerin, sondern ausschließlich durch die jeweiligen Verursacher des Lärmes gestört. — Allerdings muss sich eine Kommune unter bestimmten Umständen auch eine missbräuchliche Nutzung ihrer Einrichtungen durch Dritte als eigene Störung zurechnen lassen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich gerade in dem jeweiligen Missbrauch eine mit der Einrichtung geschaffene besondere Gefahrenlage realisiert und der Missbrauch deshalb als Folge des Betriebes der Einrichtung anzusehen ist (vgl. Bay. VGH, U. v. 30.11.1987 - Nr. 26 B 82 A.2088 -, BRS 47 Nr. 171 m.w.N.; Nds. OVG, U. v. 25.03.1996 - 6 L 5539/94 -, BRS 58 Nr. 165). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Gestaltung des Platzes bietet keinen besonderen Anreiz dafür, dass er häufiger durch über 17 Jahre alte Jugendliche und Erwachsene benutzt wird, denn von seiner Ausstattung und Anlage her ist der Spielplatz, der während der Schulzeit als Pausenhof für Grundschüler dient, allein schon im Hinblick auf diese Funktion an den Bedürfnissen von Kindern dieser Altersklasse ausgerichtet. Er ist aus diesem Grunde für ältere Kinder/ Jugendliche nicht von Interesse. Das gilt auch in Bezug auf das Ballspielfeld, denn es ist relativ klein, schließt nach zwei Seiten unmittelbar an einen Kinderspielbereich an und ist deshalb für junge Erwachsene dem Grunde nach als Bolzplatz uninteressant. Außerdem ist das Gelände von einem vier Meter hohen Metallgitterzaun mit zwei verschließbaren Toren umgeben, so dass dadurch eine Nutzung außerhalb der zugelassenen Benutzungszeit grundsätzlich ausgeschlossen ist.

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Allerdings hat der Antragsteller glaubhaft dargelegt, dass der Platz tatsächlich häufiger nicht rechtzeitig verschlossen und deshalb unzulässigerweise nach 18 Uhr bzw. 20 Uhr genutzt wird, so dass es insoweit zu unzumutbaren Belästigungen, insbesondere Störungen der Wohnruhe kommt. Zwar handelt es sich bei den vom Antragsteller allein in der Zeit vom 29.04. bis 09.08.2009 schriftlich festgehaltenen diesbezüglichen Verstößen gegen die Benutzungsordnung in acht Fällen lediglich um Verspätungen beim Verschließen des Spielplatzes um bis zu etwa 15 Minuten. Jedoch sind vom Antragsteller etwa 17 Fälle aufgelistet worden, in denen der Platz während der Sommerzeit deutlich nach 20 Uhr nicht verschlossen war und in denen offen ist, ob die Tore in den betroffenen Fällen überhaupt verschlossen wurden. Ferner sind fünf Fälle aufgeführt, in denen die Zugänge zum Platz während der gesamten Nacht nicht abgeschlossen worden sein sollen. Dem ist die Antragsgegnerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat hingegen eingeräumt, dass es bei der Einhaltung der Benutzungszeit (Öffnen und Verschließen der Tore) sowohl durch den Hausmeister als auch durch den Schulelternrat dazu gekommen ist, dass die Tore nicht zu den vorgesehenen Zeiten abgeschlossen wurden. Aus diesem Grunde ist die Antragsgegnerin als die nach der Benutzungsordnung für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Benutzung des hier betroffenen Pausenhofes als Spielplatz Verantwortliche (IV Abs. 3 der Benutzungsordnung) zum Schutze des Antragstellers zur Gewährleistung der Benutzungszeiten verpflichtet worden.