Amtsgericht Wilhelmshaven
Beschl. v. 26.06.2018, Az.: 14 M 1752/17

Anspruch eines Leasingunternehmens auf Ersatz von Anwaltskosten für die Abwicklung eines Unfallschadens bei regulierungsbereitem Haftpflichtversicherer

Bibliographie

Gericht
AG Wilhelmshaven
Datum
26.06.2018
Aktenzeichen
14 M 1752/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 67502
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Leitsatz des Einsenders

Ein Leasingunternehmen hat keinen Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten für die Abwicklung eines Unfallschadens, wenn der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Leasingnehmer die Regulierungsbereitschaft erklärt hat.

In dem Rechtsstreit
Xxx
Gegen
Xxx
hat das Amtsgericht Wiesbaden durch Richterin am Amtsgericht Xxx im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 495a, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu.

Dass die Beklagte der Klägerin den ihr aus dem Verkehrsunfallereignis vom 22.06.2015 entstandenen Schaden zu 100 % zu ersetzen verpflichtet ist, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Grundsätzlich erstreckt sich die Schadensersatzpflicht nach § 249 BGB auch auf die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts. Voraussetzung für die Ersatzpflicht ist aber, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war (Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 249 Randnummer 57). In einfach gelagerten Fällen kann von einer Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nur dann ausgegangen werden, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (Palandt, a. a.. O.).

Unter Anwendung dieser Grundsätze war vorliegend die Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht als erforderlich. Dem Verkehrsunfall vom 22.06.2015 lag ein eindeutiger Sachverhalt insofern zugrunde, als der Unfallgegner die Vorfahrt des klägerischen Fahrzeuges nicht beachtete und seitlich in dieses rollte. Demzufolge hat die Beklagte bereits mit Schreiben vom 08.07.2015, gerichtet an die Firma Xxx GmbH, mitgeteilt, dass sie mit der Reparatur der Schäden aus dem Unfall gemäß Kostenvoranschlag einverstanden ist und um Übersendung der Rechnung gebeten. Die Beklagte hat ohne weitere Darlegungen des Unfallhergangs auf eine erste Mitteilung bzw. Aufforderung der Firma Xxx GmbH mitgeteilt, dass sie in die Schadensregulierung eintritt und mit der Reparatur einverstanden ist. Es ist von der Klägerin nicht dargelegt, warum unter Berücksichtigung des Schreibens der Beklagten vom 08 07.2015 die Klägerin sodann mit Schreiben vom 15.07.2015 die Schadenpositionen geltend gemacht hat. Insofern war auch zu berücksichtigen, dass eine vollständige Regulierung durch die Beklagte stattfand. Die Beklagte hat den Schadensersatz der Klägerin, bestehend aus Reparatur- und Gutachterkosten, Mietwagenkosten, Kostenpauschale, Nutzungsentschädigung und Wertminderung in Höhe eines Gesamtbetrages von 5.434,99 € ausgeglichen, Es erfolgte eine unproblematische Abrechnung des Schadens durch die Beklagte. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass Versicherer gerichtsbekannt Schadensersatzansprüche hinsichtlich unterschiedlicher Positionen regelmäßig kürzen und die Beklagte im Schreiben vom 08,07.2015 mitgeteilt hat, sie behalte sich eine Prüfung der Rechnung vor.

insofern wäre es der Klägerin unbenommen gewesen, nach einer ersten erfolglosen oder nur teilweise erfolgreichen Geltendmachung des Schadens einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung des aus ihrer Sicht noch offenen Schadens zu beauftragen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.