Amtsgericht Wildeshausen
Urt. v. 11.02.2004, Az.: 4 C 495/03 (1)
Ansspruch auf Zahlung des Honorars aus einem Anwaltsvertrag nach Zurücknahme eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid
Bibliographie
- Gericht
- AG Wildeshausen
- Datum
- 11.02.2004
- Aktenzeichen
- 4 C 495/03 (1)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 33059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGWILDH:2004:0211.4C495.03.1.0A
Rechtsgrundlagen
- § 105 Abs. 2 S. 3 Alt. 1 BRAGO
- § 84 Abs. 1 Halbs. 1 Alt. 1 BRAGO
- § 83 Abs. 1 Nr. 3 (a.F.) BRAGO
- § 84 Abs. 2 Nr. 3 BRAGO
- § 105 Abs. 2 S. 3 BRAGO
- § 84 Abs. 2 BRAGO
- § 83 Abs. 1 BRAGO
Fundstellen
- AGS 2004, 198 (Volltext mit amtl. LS)
- RVG-B 2004, 55 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Wildeshausen
im Verfahren gem. § 495 a ZPO
mit einer Erklärungsfrist bis zum 09.01.2004
durch
den Direktor des Amtsgerichts
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 207,58 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2001 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Den Klägern steht der geltend gemachte restliche Honoraranspruch auf der Grundlage des mit dem Beklagten geschlossenen Anwaltsvertrages gemäß §§ 105 Abs. 2 S. 3 Alt. 1, 84 Abs. 2 Nr. 3, 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO zu.
Nach § 105 Abs. 2 S. 3 Alt. 1 BRAGO ist im Bußgeldverfahren für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde § 84 BRAGO entsprechend anzuwenden. Nach § 84 Abs. 1 Halbs. 1 Alt. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt im vorbereitenden (= außergerichtlichen) Verfahren die Hälfte der Gebühren des § 83 Abs. 1 BRAGO, soweit nichts anderes bestimmt ist. Etwas anderes bestimmt ist u.a. in § 84 Abs. 2 Nr. 3 BRAGO, wonach der Rechtsanwalt, durch dessen Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, die Gebühren des § 83 Abs. 1 BRAGO enthält, wenn sich das gerichtliche Verfahren durch Zurücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl bzw. - gemäß §105 Abs. 2 S. 3 BGAGO - Bußgeldbescheid erledigt. Die damit aufgeworfene Frage, ob diese Vorschrift wegen der Beschränkung auf das gerichtliche Verfahren und dessen Erledigung für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde keine Geltung beanspruchen kann, ist jedoch zu verneinen. Denn § 105 Abs. 2 S. 3 BRAGO verweist auch in seiner Alternative 1 (Verfahren vor der Verwaltungsbehörde) einschränkungslos auf § 84 Abs. 2 BRAGO. Infolgedessen ist bei der entsprechend, d.h. sinngemäß vorzunehmenden Anwendung dieser Bestimmung davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt die Gebühren des § 83 Abs. 1 BRAGO auch dann erhalten soll, wenn sich ein gerichtliches Verfahren - nämlich das, welches sich durch den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zwangsläufig anschließen würde - durch Zurücknahme des Einspruchs erübrigt (vgl. ergänzend hierzu Madert in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 14. A., § 105 Rn. 7).
Unstreitig wurde der Einspruch vom 18.01.2001 gegen den Bußgeldbescheid vom 15.01.2001 am 23.01.2001 und damit rechtzeitig zurückgenommen, weil sich damit ein gerichtliches Verfahren erübrigte. Infolgedessen konnten die Kläger ihre Gebühren gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 (a.F.) BRAGO berechnen. Soweit sie dabei eine Gebühr in Höhe von 800,00 DM in Ansatz gebracht haben, entsprach dies ausweislich dem Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg vom 02.12.2003 billigem Ermessen und war damit gerechtfertigt. Anhaltspunkte, die es dem Gericht verwehren könnten, den in sich schlüssigen und widerspruchsfreien gutachterlichen Ausführungen nicht zu folgen, haben sich für das Gericht nicht ergeben.
Infolgedessen steht den Klägern der restliche Gebührenanspruch in Höhe von 406,00 DM (= 207,58 EUR) zu, der gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB auf Grund des weitere Zahlungen ablehnenden Schreibens des Rechtsschutzversicherers des Beklagten vom 16.02.2001 ab diesem Tage zu verzinsen war.
Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf die Bestimmungen der §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.