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Abschnitt 8 VGO - 8. Annahme

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

(1) Ohne Aufnahmeersuchen ist anzunehmen,

  1. a)

    wer sich unter Vorzeigen einer auf die Justizvollzugsanstalt lautenden Ladung selbst stellt, die Ladung ist zu den Personalakten zu nehmen;

  2. b)

    wer der Justizvollzugsanstalt unter Übergabe der für den Einzelfall vorgeschriebenen Unterlagen zugeführt wird.

(2) Ohne Aufnahmeersuchen darf angenommen werden,

  1. a)

    wer sich unter Vorzeigen einer auf eine andere Justizvollzugsanstalt lautenden Ladung selbst stellt, die Ladung ist zu den Personalakten zu nehmen;

  2. b)

    wer sich selbst stellt, ohne eine Ladung vorweisen zu können, wenn durch sofortige fernmündliche Rückfrage bei der zuständigen Behörde festgestellt werden kann, dass die sich selbst stellende Person dem Vollzuge zuzuführen ist.

(3) Nummer 10 Abs. 2 und Nummer 13 Abs. 3 bleiben unberührt.

(4) Bei einer Annahme ohne Aufnahmeersuchen ist die Einweisungsbehörde zu unterrichten (Vordruck 2: Annahme-/Aufnahme-/Änderungsmitteilung). Hierbei ist der Vermerk "Aufnahmeersuchen dringend erbeten!" anzubringen.