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  • ab 19.01.1981 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 DfBeamtVGRRE

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; hier: Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge gem. § 52 des Gesetzes
Redaktionelle Abkürzung
DfBeamtVGRRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046026

"RdErl. d. MF v. 21.8.1992 - 46 21 13/52

- VORIS 20442 00 00 46 026 -

Bezug:

  1. a)
    RdErl. v. 17.11.1980 (Nds. MBl. 1981 S. 21)
  2. b)
    RdErl. v. 17.11.1980 (Nds. MBl. 1981 S. 23)
  3. c)
    RdErl. v. 1.3.1985 (Nds. MBl. S. 240)

Mit dem Bezugserl. zu b habe ich für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge die mit dem Bezugserl. zu a gegebenen Hinweise für anwendbar erklärt. Die Hinweise in Nrn. 2.1 bis 2.11 sind durch Abschnitt III des Bezugserl. zu c aufgehoben und durch die in Abschnitt I dieses RdErl. bekanntgegebenen Hinweise ersetzt worden.

Um Zweifelsfragen zu vermeiden, stelle ich fest, daß auch die mit dem Bezugserl. zu c gegebenen ergänzenden Hinweise zu Nr. 12 BBesGVwV im Rahmen der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge anzuwenden sind. Dies gilt auch für Versorgungsfälle nach dem G 131 und dem BWGöD."

2.
Für den Bereich der Versorgung bitte ich außerdem die nachstehenden Hinweise zu beachten:

2.1 Zu Nr. 12.0
Versorgungsbezüge i. S. des § 52 BeamtVG sind die in § 2 BeamtVG genannten Bezüge. Sind Versorgungsempfängern oder deren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen Leistungen zu Unrecht gewährt worden, die nicht Versorgungsbezüge sind (z. B. Beihilfen, Unterstützungen), so gelten hinsichtlich der Rückforderung des überzahlten Betrages gemäß § 98a NBG die Vorschriften des § 12 BBesG und die dazu ergangenen VwV und Anwendungshinweise entsprechend.

2.2 Zu Nr. 12.2.8
Der Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge beinhaltet nur die für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit maßgeblichen Angaben. Übt der Versorgungsberechtigte eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst aus oder erwirbt er einen Anspruch auf einen weiteren Versorgungsbezug oder auf eine nach den Vorschriften des BeamtVG anzurechnende Rente aus den gesetzlichen Sozialversicherungen, so tritt der Bescheid, durch den dem Versorgungsempfänger die Anwendung der Kürzungs-, Anrechnungs- oder Regelungsvorschriften (im folgenden: Ruhensbescheid) mitgeteilt wird, rechtlich selbständig neben den Versorgungsfestsetzungsbescheid. Bei erforderlich werdenden Änderungsbescheiden, die sich auf die Anwendung der Kürzungs-, Anrechnungs- oder Regelungsvorschriften (im folgenden: Ruhensvorschriften) beziehen, ist deshalb nicht der Versorgungsfestsetzungsbescheid aufzuheben oder zurückzunehmen, sondern stets der Ruhensbescheid. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Bescheid unter Berücksichtigung des § 48 VwVfG zurücknehmbar ist, wird regelmäßig darauf zu achten sein, ob ein Verwaltungsakt überhaupt vorliegt. Ggf. ist auch zu prüfen, ob ein Bescheid vorliegt, durch den die Behörde bekundet hat, daß die Ruhensvorschriften keine Anwendung finden, oder die Anwendung der Ruhensvorschriften durch die Behörde ohne erkennbaren Grund so lange hinausgezögert worden ist, daß dieser Verzögerung der Aussagewert eines Negativbescheides gleichkommt (Quasi-Negativbescheid).

2.3 Zu Nr. 12.2.17
Wird festgestellt, daß keine Gründe vorliegen, die eine Billigkeitsentscheidung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG rechtfertigen, so kann von der Rückforderung des überzahlten Betrages nur unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze über die Veränderung von Ansprüchen (§ 59 LHO und Vorl. VV zu § 59 LHO) abgesehen werden. Das gleiche gilt, wenn sich der Rückforderungsanspruch gegen Personen richtet, die nicht von § 1 BeamtVG erfaßt werden (z. B. nicht versorgungsberechtigte Hinterbliebene oder Erben eines verstorbenen Ruhestandsbeamten). Bei Rückforderungsanprüchen gegen Erben eines verstorbenen Versorgungsempfängers sind diese im übrigen nur zur Rückzahlung verpflichtet, wenn sie die Erbschaft nach §§ 1942 ff. BGB nicht fristgemäß ausgeschlagen oder die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses gemäß § 1990 BGB nicht zu Recht erhoben haben.