Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 06.11.2014, Az.: 18 UF 16/14

Ansprüche auf Entschädigung für die Nutzung einer früher im Miteigentum stehenden Immobilie; Anspruch eines Ehegatten auf Entschädigung für die Nutzung des im Miteigentum stehenden Ferienhauses durch den anderen Ehegatten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
06.11.2014
Aktenzeichen
18 UF 16/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 35344
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2014:1106.18UF16.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Springe - 23.12.2013 - AZ: 6 F 170/13

Fundstellen

  • AGS 2015, 430
  • FamRB 2015, 204
  • FamRZ 2015, 1193
  • FuR 2015, 542-543

Amtlicher Leitsatz

Einem Ehegatten steht ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB nicht zu, wenn er sein Recht, das im Miteigentum stehende Ferienhaus zu bewohnen, nicht geltend macht.

Der Verfahrenswert für das auf Nutzungsentschädigung gerichtete Verfahren bestimmt sich nach den Regelwerten des § 48 Abs. 1 FamGKG, wobei nach Abs. 3 der Vorschrift der Umfang und die Dauer des Verfahrens werterhöhend berücksichtigt werden kann. Die Regelungen der §§ 42, 51 FamGKG sind insoweit nicht heranzuziehen.

In der Familiensache
##
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigter:
##
gegen
##
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
Verfahrensbevollmächtigte:
##
hat der 18. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Moll-Vogel sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwonberg und Schiller am 6. November 2014
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Springe vom 23. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

  2. II.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  3. III.

    Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 3. April 2014 auf 8.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin macht Ansprüche auf Entschädigung in Höhe von 27.000 € gegen den Antragsgegner für die Nutzung der früher im Miteigentum der Beteiligten stehenden Immobilie auf G. für die Zeit von Mai 2008 bis November 2012 geltend.

Die Beteiligten hatten am ## 1997 die Ehe geschlossen, die auf den am ## 2008 zugestellten Scheidungsantrag nach der Ende 2007 erfolgten Trennung durch Beschluss des Amtsgerichts Springe vom ## 2013 (##) geschieden wurde. Im Jahr 2000 hatten die Beteiligten auf G. ein Ferienhaus zu hälftigem Miteigentum erworben. Ob das Ferienhaus während der Lebensgemeinschaft nur für wenige Wochen oder für mehrere Monate im Jahr von den Beteiligten bewohnt wurde, ist zwischen ihnen streitig. Im November 2012 wurde das Ferienhaus verkauft und der verbleibende Verkaufserlös hälftig in Höhe von jeweils 76.686 € geteilt.

Im Schreiben vom 5. September 2007 wies der Antragsgegner auf die zukünftige Finanzierung der drei Immobilien der Beteiligten hin, sodass aus seiner Sicht auch ein Verkauf oder eine Vermietung der Ferienwohnung zu erwägen sei. In verschiedenen weiteren Schreiben hatten die Beteiligten zwischen April 2009 und Mitte 2010 über die Nutzung des Ferienhauses korrespondiert, um den (wechselseitigen) Aufenthalt abzusprechen. Unter dem 23. September 2009 meldete sich die Antragstellerin beim Ordnungsamt unter ihrer bisherigen Wohnanschrift in B. ab und gab als neue Anschrift die Ferienwohnung auf G. an. Der Umzug, für den ein Kostenvoranschlag eingeholt worden war, wurde nicht umgesetzt. Eine Nutzung des Ferienhauses, in dem die Kleidung der Antragstellerin verblieben war, seit der Trennung der Beteiligten durch die Antragstellerin erfolgte gleichwohl nicht. Weitere Absprachen wurden nicht getroffen.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchen Zeiträumen der Antragsgegner das Ferienhaus selbst genutzt und wann dieses an Dritte vermietet war, wobei die Antragstellerin unter Hinweis auf Kontoauszüge aus Oktober 2001 und August 2003 von Mieteinkünften des Antragsgegners ausgeht. Der Antragsgegner ließ die Schlösser im Ferienhaus im Jahr 2011 austauschen, ohne hiervon die Antragsgegnerin zu informieren. Nach seinem Vorbringen war die Maßnahme erforderlich, um die unberechtigte Nutzung durch den früheren Verwalter zu unterbinden.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2011 beanspruchte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner die (hälftige) Nutzung des Ferienhauses in den geraden Kalendermonaten und machte "für die Zeit seit der Trennung bis zur Scheidung" eine Nutzungsentschädigung geltend, die sie in der Antragsschrift mit monatlich 500 € bezifferte. Mit der vorgeschlagenen Nutzungsregelung war der Antragsgegner jedoch nicht einverstanden.

Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Antrag auf Nutzungsentschädigung mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Anspruch aus § 1361b Abs. 3 BGB eine gerichtliche Nutzungszuweisung voraussetze und die Antragstellerin ihren Besitz an der Ferienwohnung nicht aufgegeben habe.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde und verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag weiter.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit von Mai 2008 bis November 2012 nicht zu.

1.

Gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB steht dem Ehegatten, der dem anderen Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen hat, eine Vergütung für die Nutzung zu, soweit diese der Billigkeit entspricht.

a)

Bei dem Ferienhaus auf G. handelt es sich um eine Ehewohnung der Beteiligten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1990, 987, 988) ist der Begriff der Ehewohnung weit auszulegen und erfasst alle Räume, die die Ehegatten zum Wohnen benutzten oder die dafür nach den Umständen bestimmt waren (vgl. Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, § 1361b Rz. 8 ff.; Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl., § 200 Rn. 2 f.). Der nach dem Willen der Ehegatten vorausgesetzte bestimmungsgemäße Gebrauch zum Wohnen setzt voraus, dass der Umfang der tatsächlichen Nutzung ein solches Maß erreicht, dass von einem Lebensmittelpunkt der Eheleute gesprochen werden kann, der zumindest für nicht unerhebliche Zeiträume bestanden hat. Vor diesem Hintergrund können Eheleute mehrere Ehewohnungen unterhalten, wenn sie sich dort über längere Zeiträume regelmäßig aufhalten und in dieser Zeit dort den Schwerpunkt ihres familiären Zusammenlebens gestalten (vgl. Götz/Brudermüller, Die gemeinsame Wohnung, Rn. 166; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1930, 1931; a.A. OLG München FamRZ 1994, 1331). Daher können auch Ferienwohnungen, Wochenendhäuser oder Gartenlauben als Ehewohnung anzusehen sein, wenn sie in der Weise genutzt werden, dass dort (zeitweise) der räumlichen Mittelpunkt des Ehe- bzw. Familienlebens besteht (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2005, 1269; OLG Hamm FamRZ 2009, 1225; Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl. § 1361b Rn. 6 m.w.Nw.; FAKomm-FamR/Weinreich, 5. Aufl., § 1361b Rn. 11; offen gelassen OLG Naumburg FamRZ 1994, 389). Ob ein lediglich zeitweise im Jahr allein an Wochenenden genutztes Wochenendhaus als Ehewohnung angesehen werden kann, wenn im Übrigen der Schwerpunkt der ehelichen Lebensgemeinschaft in einer Wohnung lag, wozu das OLG Brandenburg (FamRZ 2008, 1930, 1931) zu neigen scheint, bedarf keiner Entscheidung durch den Senat.

Nach dem Gesamtvorbringen beider Beteiligten geht der Senat davon aus, dass das Ferienhaus von ihnen gemeinsam jeweils mehrmals im Jahr über Zeiträume von mehreren Wochen genutzt worden war. Damit fand ein nicht unerheblicher Teil des Ehelebens auch dort statt und bildete zeitweise neben der Wohnung der Antragstellerin in B. und dem Haus des Antragsgegners in S. einen weiteren Lebensmittelpunkt.

b)

Entgegen der vom Amtsgericht im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung setzt der Anspruch aus § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB nicht voraus, dass die Nutzungsüberlassung auf einer gerichtlichen Zuweisung an einen Ehegatten beruht.

Die Vergütungsregelung in dieser Vorschrift knüpft nur noch an die faktische Überlassung der Wohnung an. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, ob der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlassen hat oder er gerichtlich verpflichtet wurde, sie dem anderen Ehegatten zur alleinigen Benutzung zu überlassen (vgl. BGH FamRZ 2014, 460, 461 m.w.Nw.; OLG Jena FamRZ 2008, 1934, 1935; Götz/Brudermüller, a.a.O. Rn. 274; FAKomm-FamR/Weinreich, 5. Aufl., § 1361b BGB Rn. 43).

c)

Der Senat kann jedoch nicht feststellen, dass die Antragstellerin das Ferienhaus auf G. dem Antragsgegner zur alleinigen Nutzung überlassen hat.

Die Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 BGB soll den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile für den weichenden Ehegatten kompensieren, zumal der verbleibende Ehegatte die Ehewohnung nunmehr allein nutzen kann (vgl. BGH FamRZ 2014, 460, 461; 2006, 930). Die Überlassung setzt mithin eine Ausschließlichkeit der Nutzung durch den Ausgleichspflichtigen in der Weise voraus, dass der weichende Ehegatte entweder hierzu gerichtlich verpflichtet wurde oder freiwillig auf einen zukünftigen Aufenthalt in den Räumlichkeiten verzichtet hat oder ihm ein solcher nicht ermöglicht wurde. Regelmäßig überlässt ein Ehegatte die Ehewohnung dem anderen Ehegatten in der Weise, dass er unter Mitnahme seiner persönlichen Gegenstände aus der Ehewohnung auszieht und diese räumt. Dabei sind im Einzelfall die Besonderheiten der Nutzung eines Ferienhauses zu berücksichtigen.

Die Antragstellerin ist nach ihrem eigenen Vorbringen nicht aus dem Ferienhaus auf G. ausgezogen, weil sie wiederholt - vom Antragsgegner nicht bestritten - vorgetragen hat, dass bis zur Veräußerung des Ferienhauses persönliche Kleidungsstücke dort verblieben waren.

Die Antragstellerin kann ihren Anspruch auf Nutzungsentschädigung auch nicht darauf stützen, dass die Beteiligten eine Absprache zur Überlassung des Ferienhauses an den Antragsgegner getroffen haben. Eine solche ausdrückliche Absprache, aufgrund derer der Antragsgegner von einer dauerhaften alleinigen Nutzung ausgehen konnte, wird von der Antragstellerin nicht behauptet.

Schließlich sind auch die Voraussetzungen für eine konkludente Absprache der Beteiligten nicht gegeben. Aus welchen Umständen sich eine dahingehende Regelung ergeben sollte, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Einer solchen verbindlichen, jedoch nicht ausdrücklich getroffenen Abrede zur künftigen Nutzung des Ferienhauses nach der im Dezember 2007 erfolgten Trennung der Beteiligten allein durch einen Ehegatten stehen die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29. Juli 2013 vorgelegten Schreiben entgegen. Im Telefax-Schreiben vom 11. April 2009 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass sie ihren geplanten Flug nach G. wegen der Verschiebung eines Gerichtstermins vom 14. März auf den 25. April umgebucht habe und für 4 Wochen dort bleiben wolle. Im weiteren Telefax-Schreiben vom 9. Dezember 2009 teilte sie dem Antragsgegner mit, dass sie einen Flug nach L. für den 14. März 2010 gebucht habe und sich in der Ferienwohnung für "ca. 2 Monate erholen" wolle.

Eine weitere Absprache sollte auf das Fax-Schreiben des Antragsgegners vom 7. Mai 2010 erfolgen. Darin erklärte der Antragsgegner, dass er wegen der Hausfinanzierung einen Mieter für zwei Wochen ab dem 25. Mai 2010 gefunden habe und bat die Antragstellerin um die Angabe, wann sie sich dort aufhalten wolle. Einen eigenen Aufenthalt "für längere Zeit" kündigte er für September des Jahres an. Hierauf erwiderte die Antragsgegnerin, dass sie bereits für den 5. September einen Hinflug für einen längeren Aufenthalt gebucht habe. Mangels einer genaueren Antwort konnte die geplante zweiwöchige Vermietung nicht erfolgen. Darüber hinaus hatte der Antragsgegner seinerseits in den Fax-Schreiben vom 5. September 2007 und 19. Januar 2008 bei der Antragstellerin nachgefragt, wann sie sich im Ferienhaus aufhalten wolle.

Ob die Antragstellerin nach der Trennung die angekündigten Termine aus finanziellen oder anderen Gründen nicht wahrgenommen hat, ist für das Zustandekommen einer konkludenten Überlassungsrede nicht entscheidend. Die wechselseitigen Schreiben sind jedoch ein Beleg dafür, dass beide Beteiligten ihre Aufenthalte bis Mitte 2010 abgesprochen haben bzw. koordinieren wollten. Den vorgenannten Schreiben lässt sich gerade nicht entnehmen, dass der Antragsgegner die Antragstellerin von der Nutzung des Ferienhauses einseitig ausschließen wollte oder faktisch ausgeschlossen hat. Ebenso wenig findet der Wille der Antragstellerin darin Ausdruck, das Ferienhaus dem Antragsgegner allein zu überlassen.

Schließlich ist in die Beurteilung der Umstand einzubeziehen, dass sich die Antragstellerin nach der vorgelegten Bescheinigung des Bürgerbüros der Stadt B. zum 1. August 2008 mit neuer Wohnanschrift auf G. abgemeldet und Kostenvoranschläge für einen Umzug dorthin eingeholt hatte. Dass der Umzug tatsächlich nicht erfolgt ist, steht dem nicht entgegen.

d)

Eine Nutzungsentschädigung steht der Antragstellerin gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB auch nicht deswegen zu, weil der Antragsgegner sie von der Benutzung des Ferienhauses ausgeschlossen habe.

Es ist bereits zweifelhaft, ob begrifflich ein Überlassen der Ehewohnung auch durch ein (rechtswidriges) Vorenthalten erfüllt sein kann. Ob ein Zahlungsanspruch in diesem Fall im Wege der Auslegung hergeleitet oder aus § 745 Abs. 2 BGB oder deliktischen Anspruchsgrundlagen begründet sein könnte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung durch den Senat, weil die Antragstellerin ein solches Verhalten, das kausal für einen Rechtsverlust auf ihrer Seite geworden wäre, nicht dargetan hat.

Bereits die vorgenannten Schreiben sprechen dagegen, dass der Antragsgegner einen Aufenthalt der Antragstellerin im Ferienhaus verhindert hat. Auch der Umstand, dass der Antragsgegner das Haustürschloss des Ferienhauses hatte austauschen lassen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im Schriftsatz vom 29. Juli 2013 hat der Antragsgegner vorgetragen, dass der Austausch eines Schlosses im Jahr 2011 erforderlich geworden war, weil der frühere Verwalter des Hauses dort fortlaufend seine Mutter hatte wohnen lassen. Ein Schlüsselsatz war - wie während der gesamten Trennungszeit und damit auch vor dem Austausch des Schlosses - bei einem Herrn Sch. oder bei der Fa. H. hinterlegt gewesen. Da die Antragstellerin in den Jahren 2011 und 2012 weder einen Nutzungswunsch mitgeteilt oder abgesprochen hatte, noch selbst nach G. geflogen war, weil sie nach ihrem Vorbringen die Flugkosten nicht hatte finanzieren können, ist ein etwaiges Fehlverhalten des Antragsgegners durch die unterlassene Mitteilung über den Austausch des Schlosses jedenfalls nicht für eine - zeitlich begrenzte - Beeinträchtigung des Miteigentumsrechts der Antragstellerin kausal geworden. Darüber hinaus hat sie die Information des von ihr eingeschalteten Maklers nicht zum Anlass genommen, den Antragsgegner zur Überlassung eines neuen Schlüsselsatzes aufzufordern.

Aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin in der Zeit nach dem Austausch des Schlosses keine konkreten Aufenthaltswünsche oder -absichten im Ferienhaus geäußert hatte und insoweit untätig geblieben war, kann sie gegenüber dem Antragsgegner keine Entschädigungsansprüche herleiten.

Schließlich hat die Antragstellerin auf das Bestreiten des Antragsgegners nicht konkret dargetan, dass dieser das Ferienhaus nicht persönlich, sondern im Wege der Vermietung genutzt und sie dadurch von einem Aufenthalt im Haus ausgeschlossen hatte. Insoweit fehlt es an konkretem Vorbringen der Antragstellerin, in welchen Zeiten allein der Antragsgegner das Ferienhaus genutzt oder vermietet hat. Ihr Vorbringen beschränkt sich insoweit auf Vermutungen, die zeitlich nicht präzisiert werden. Der Vortrag im Schriftsatz vom 16. Juli 2012 (dort Seite 4), der Antragsgegner habe "seit der Trennung das Objekt regelmäßig, häufig und unentwegt" vermietet oder selbst genutzt, ist nicht ausreichend. Ebenso wenig sind die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs durch die Rechtsansicht der Antragstellerin im Schriftsatz vom 22. April 2014 dargetan, dass es "eine Überlassung (hat es) aber gegeben" habe.

e)

Für die Zeit bis einschließlich Juni 2011 ist ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung auch deswegen ausgeschlossen, weil die Antragstellerin diese gegenüber dem Antragsgegner nicht eindeutig geltend gemacht hat.

Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB setzt ein eindeutiges Zahlungsverlangen des Anspruchsberechtigten voraus (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Aufl., Rn. 105 m.w.Nw.; FAKomm-FamR/Weinreich, 5. Aufl., § 1361b Rn. 45), weil der Zahlungspflichtige sich auf das Verlangen einstellen und überlegen können muss, ob er die Ehewohnung auch gegen Zahlung eines Entgelts weiter nutzen will.

Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung lässt sich aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2013 (FamRZ 2014, 460) nichts anderes herleiten. Nach dieser Entscheidung ist der Entschädigungsanspruch nicht davon abhängig, dass der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte den ihm zuwachsenden Vorteil wirtschaftlich verwerten könne. Diese Ausführungen stehen in keinem Zusammenhang zum Erfordernis des eindeutigen Zahlungsverlangens. Vielmehr beziehen sie sich auf das dort behandelte Wohnrecht und die nach Billigkeit geschuldete Vergütung. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der konkret in Bezug genommenen Entscheidung (BGH FamRZ 1996, 931, 932 unter 2.) herleiten, zumal danach der Anspruch auf Nutzungsentschädigung voraussetzt, dass dem dinglich Nutzungsberechtigten ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil zuwächst.

Ein danach erforderliches ausdrückliches Zahlungsverlangen hat die Antragstellerin erstmals mit dem außergerichtlichen Schreiben vom 5. Juli 2011 an den Antragsgegner gerichtet.

2.

Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung steht der Antragstellerin auch nicht gemäß § 745 Abs. 2 BGB zu.

Nach der Neuregelung des § 1361b BGB ist der Anspruch aus Abs. 3 Satz 2 für die Trennungszeit auch im Fall eines freiwilligen Auszugs eines Ehegatten lex specialis gegenüber der auf die Miteigentümergemeinschaft bezogenen Vorschrift des § 745 BGB (vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1361b Rn. 29; FAKomm-FamR/ Weinreich, a.a.O., § 1361b Rn. 42 jeweils m.w.Nw.; zum Anspruch nach Rechtskraft der Ehescheidung BGH FamRZ 2010, 1630 ff.; OLG Frankfurt AGS 2013, 341).

3.

Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht teilweise aufgrund des bestehenden Miteigentums aus § 743 Abs. 1 BGB zu.

Nach dieser Vorschrift gebührt jedem Teilhaber der Gemeinschaft ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte. Dieser Anspruch ist nicht auf einen Ausgleich für die Nutzung der Ferienwohnung durch den Antragsgegner selbst, sondern auf den hälftigen Anteil an den Erlösen aus einer etwaigen Vermietung an Dritte gerichtet (Wever, a.a.O. Rn. 115). Insoweit kommt es jedoch nicht darauf an, welche Mieteinnahmen vom anderen Teilhaber hätten erzielt werden können. Vielmehr besteht der Anspruch allein auf die Teilung der tatsächlich erzielten Einnahmen (vgl. BGH FamRZ 2010, 1630, 1632). Den tatsächlich erzielten Mieteinnahmen stehen nicht nur die verbrauchsunabhängigen, sondern auch die während des Aufenthalts Dritter entstandenen verbrauchsabhängigen Aufwendungen gegenüber.

Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargetan, dass der Antragsgegner im hier maßgeblichen Zeitraum seit der Trennung der Beteiligten tatsächlich das Ferienhaus anderen Personen zur Nutzung überlassen und hierdurch Mieteinkünfte erzielt hat. Ihr Vorbringen, der Antragsteller habe von Herbst 2008 bis März 2010 aus "angemeldeten Fremdvermietungen" ein "Einnahmevolumen von 4.000 €" erzielt, ist ohne jegliche konkrete Grundlage, zumal der Antragsgegner seinerseits ausdrücklich bestritten hat, solche Mieteinkünfte erhalten zu haben. Anhaltspunkte für eine darüber hinaus gehende sekundäre Darlegungslast des Antragsgegners vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Antragstellerin hat ihrerseits den Antragsgegner auch nicht aus dem früher bestehenden Gemeinschaftsverhältnis auf Auskunft über etwaige Mieteinnahmen in Anspruch genommen.

Die von der Antragstellerin vorgelegten Kontoauszüge belegen nichts anderes, weil sie nach den mit Schriftsatz vom 14. November 2013 eingereichten Nachweisen und dem Schreiben vom 3. März 2008 auf kurze - hier nicht maßgebliche - Zeiträume in den Jahren 2001, 2003, 2005 sowie schließlich auf März 2008 bezogen sind. Der vom Antragsgegner vorgelegten Bescheinigung vom 8. Februar 2012 ist demgegenüber zu entnehmen, dass der als Verwalter tätige Herr B. seit Ende Februar 2011 keine Gäste betreut oder in der Wohnung gesehen hat. Aus den im - vom Senat beigezogenen - Unterhaltsverfahren (6 F 108/08 AG Springe = 18 UF 203/13 OLG Celle) vorgelegten Einkommensteuererklärungen ergeben sich für die Jahre 2006 und 2007 keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Ferienhauses in Spanien.

4.

Der Antragstellerin steht schließlich kein Anspruch aus den §§ 823 ff. BGB gegen den Antragsgegner zu. Dass dieser ihr den Mitbesitz an der Ferienwohnung seit der Trennung rechtswidrig vorenthalten habe, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Insoweit nimmt der Senat auf die voranstehenden Auskünfte zur Überlassung der Immobilie Bezug.

5.

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung des Senats, ob der Antragsgegner gegenüber einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung seinerseits mit einem Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 6.223,57 €, wie er ihn im Verfahren 6 F 251/13 vor dem Amtsgericht Wennigsen geltend macht, wirksam die Aufrechnung erklärt hat, sodass die Forderung der Antragstellerin insoweit erloschen wäre (§§ 387, 398 BGB).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts mit 8.000 € beruht auf § 48 Abs. 1 und 3 FamGKG. Dabei berücksichtigt der Senat verfahrenswerterhöhend den Umfang sowie die Dauer des Verfahrens.

Auf die Höhe des geltend gemachten Anspruchs auf Nutzungsentschädigung ist entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin insoweit nicht abzustellen. Mit der Einführung des FamGKG hat der Gesetzgeber für Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen i.S.v. § 200 Abs. 1 und 2 FamFG Regelwerte für die Verfahren bestimmt, die nach § 48 Abs. 3 FamGKG "nach den besonderen Umständen des Einzelfalls" erhöht oder verringert werden können. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, dass die erstmals eingeführten festen Werte auf der "Vergleichbarkeit der Fälle" beruhen und "der Arbeitserleichterung für die Gerichte" dienen sollen (BT-Drs. 16/6308, S. 307). Der Regelwert für Ehewohnungssachen nach §§ 1361b BGB, 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG beträgt 3.000 €. Hiervon werden auch Verfahren auf Nutzungsentschädigung erfasst, ohne dass für die Bemessung des Verfahrenswerts § 745 Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 ZPO oder die §§ 42, 51 FamGKG heranzuziehen sind (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2014, 692; OLG Brandenburg FamRZ 2013, 1980 (LS); OLG Hamm FamRZ 2013, 1421; OLG Bamberg FamRZ 2011, 1424; OLG Celle AGS 2014, 279 [für Haushaltsverfahren]; a.A. OLG Frankfurt AGS 2013, 341).

Das Verfahren nach § 1361b Abs. 1 BGB ist auf die Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens gerichtet. Der in Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift geregelte Anspruch dient der Kompensation des mit der Zuweisung der Wohnung an den anderen Ehegatten eintretenden (vorläufigen) Rechtsverlusts. Dem Vorteil des verbleibenden Ehegatten entspricht daher die Nutzungsentschädigung zugunsten des weichenden Ehegatten. Da für die Wohnungszuweisung der Regelwert gesetzlich festgelegt ist, ist die Bewertung des hiermit korrespondierenden Entschädigungsanspruchs in gleicher Höhe sachlich gerechtfertigt, zumal der Gesetzgeber eine Differenzierung der Verfahrenswerte für die ihm bekannten Ansprüche aus § 1361b Abs. 1 und 3 BGB nicht vorgenommen hat. § 48 FamGKG umfasst daher auch Verfahren auf Nutzungsentschädigung, sodass auch hierfür der einheitliche Wert in Ansatz zu bringen ist (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG, 4. Aufl., § 48 FamGKG Rn. 5; Prütting/Helms/Klüsener FamFG, 3. Aufl., § 48 FamGKG Rn. 3 [, der auf einen eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut abstellt]). Der Senat folgt aus diesen Gründen nicht der von Schneider (Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, Anhang I unter Stichwort: "Nutzungsentschädigung in Ehewohnungssachen") vertretenen Auffassung, aus dem Sachzusammenhang und der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass von § 48 FamGKG nur die Wohnungszuweisung, nicht jedoch der Anspruch auf Nutzungsentschädigung erfasst werde. Zwar wird in der Gesetzesbegründung auch auf die frühere Regelung in § 100 Abs. 2 KostO a.F. abgestellt. Dies geschieht jedoch erkennbar nur zur Begründung eines niedrigeren Verfahrenswertes für die Ehewohnungssachen nach § 1361b BGB.

IV.

Die Rechtsbeschwerde ist - entgegen der Anregung der Antragstellerin - nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert. Denn der Senat stützt seine Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ohne dass sich vorliegend über den Einzelfall hinausgehend bedeutsame Aspekte ergeben.

Moll-Vogel
Dr. Schwonberg
Schiller