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  • ab 01.01.1984 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 DfKgfEGVP

Bibliographie

Titel
Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (KgfEG); hier: Gesetz zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes im Lande Niedersachsen - Vorprüfung -
Redaktionelle Abkürzung
DfKgfEGVP,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
85000000000016

3.
Die Kommunalprüfungsämter der Bezirksregierungen überzeugen sich gemäß ihrem gesetzlichen Auftrage, ob die Bewilligungen den Vorschriften genügen und die Mittel bestimmungsgemäß verwendet worden sind (§ 121 NGO, § 65 NLO).

Über ihre Feststellungen unterrichten die Kommunalprüfungsämter die Fachdezernate durch Auszüge aus den Prüfungsberichten (dreifach). Die erste Ausfertigung ist für das Fachdezernat, die zweite ggf. zur Vorlage beim BRH (vgl. Nr. 3.1 der o.a. fachlichen Weisung des BRH) und die dritte zur Weiterleitung an mich bestimmt.