DfKgfEGVP,NI - Durchführung KgfEG Vorprüfung

Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (KgfEG); hier: Gesetz zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes im Lande Niedersachsen - Vorprüfung -

Bibliographie

Titel
Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (KgfEG); hier: Gesetz zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes im Lande Niedersachsen - Vorprüfung -
Redaktionelle Abkürzung
DfKgfEGVP,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
85000000000016

RdErl. d. MB v. 25.10.1983 - 22-43 406-10.1 -

Vom 25. Oktober 1983 (Nds. MBl. S. 961)

- GültL 75/337 -

- VORIS 85000 00 00 00 016 -

- Im Einvernehmen mit dem MI -

Bezug:

  1. a)
    RdErl. des MF vom 15.12.1971 (Nds. MBl. 1972 S. 71)
  2. b)
    RdErl. vom 2.6.1982 (Nds. MBl. S. 771)

- GültL MB 75/170; 72/137 -

In Ergänzung der mit Bezugserlaß zu b getroffenen Regelung des Zahlungsverfahrens gebe ich folgende Hinweise für die Vorprüfung:

Abschnitt 1 DfKgfEGVP

Bibliographie

Titel
Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (KgfEG); hier: Gesetz zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes im Lande Niedersachsen - Vorprüfung -
Redaktionelle Abkürzung
DfKgfEGVP,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
85000000000016

1.
Für die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Bundes gelten das Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) vom 19.8.1969 (BGBl. I S. 1273), geändert durch Art. 38 EG-EStRG vom 21.12.1974 (BGBl. I S. 3656), und die Bundeshaushaltsordnung (BHO) vom 19.8.1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.7.1980 (BGBl. I S. 955).

Abschnitt 2 DfKgfEGVP

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Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (KgfEG); hier: Gesetz zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes im Lande Niedersachsen - Vorprüfung -
Redaktionelle Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
85000000000016

2.
Die Rechnungen des Bundes sind vorzuprüfen (§ 56 Abs. 3 HGrG, § 100 BHO i.V.m. den Vorl. VV-BHO). Die Vorprüfung obliegt den Rechnungsprüfungsämtern (Vorprüfungsstellen) der für die Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zuständigen Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte (§ 119 der Niedersächsischen Gemeindeordnung, NGO, i.d.F. vom 22.6.1982, Nds. GVBl. S. 229; § 65 der Niedersächsischen Landkreisordnung, NLO, i.d.F. vom 22.6.1982, Nds. GVBl. S. 256). Die Vorprüfung hat den Zweck, die Prüfung durch den BRH vorzubereiten und zu ergänzen. Sie dient ferner dazu, die Prüfung der Rechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung zu gewährleisten, wenn der BRH seine Prüfung einschränkt. Bei der Vorprüfung sind die Vorschriften des Teiles V BHO, die Vorl. VV-BHO sowie die Vorprüfungsordnung für die Bundesverwaltung (VPOB) vom 12.12.1979 (GMBl. 1980 S. 71) zu beachten.

Danach haben die Rechnungsprüfungsämter als Vorprüfungsstellen die Rechnungen förmlich, rechnerisch und sachlich vorzuprüfen, wobei die sachliche Prüfung Vorrang hat (Nr. 9 VPOB).

Wie bisher kann die sachliche Prüfung, wenn sich nicht erhebliche Mängel ergeben, auf Stichproben im Umfang von 30 v.H. beschränkt werden. Dieses Prüfungsvolumen kann unterschritten werden, sofern dies nach dem Ergebnis der vorangegangenen Prüfungen vertretbar ist. Ergeben sich bei einer auf Stichproben beschränkten Vorprüfung erhebliche Mängel, so ist vollständig vorzuprüfen.

Die Berichterstattung der Rechnungsprüfungsämter über die Ergebnisse der Vorprüfung richtet sich nach den in der fachlichen Weisung des BRH vom 13.1.1983 - I - 1-20-65-05 getroffenen Regelungen.

Nach dem RdErl. des MF vom 23.6.1980 - 41 2-22 02/11 (n.v.) haben die Rechnungsprüfungsämter ihre Berichte auf dem Dienstwege der Bezirksregierung vorzulegen, die sie der für die Vorprüfung der Zentralrechnung zuständigen Vorprüfungsstelle der betreffenden obersten Bundesbehörde (Berichte zur Gesamtrechnungsprüfung) bzw. dem BRH (Jahresberichte) unmittelbar übersendet.

Der innerhalb des Jahresberichts nach Nr. 9 des Musters zu Nr. 18 VPOB gesondert zu erstattende Bericht zum Prüfungsbereich KgfEG (vgl. Nr. 3.8 der o.a. fachlichen Weisung des BRH) ist in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Die erste Ausfertigung ist zur Vorlage an den BRH, die zweite für das Kommunalprüfungsamt, die dritte für das Fachdezernat und die vierte zur Weiterleitung an mich bestimmt.

Bei Fragen grundsätzlicher Art sowie Beanstandungen erheblicher Mängel, die sofort behoben werden müssen, ist nach Nr. 16.4 VPOB zu verfahren. Der dem BRH in diesem Fall zu erstattende Bericht ist auf dem Dienstwege der Bezirksregierung unaufgefordert und unverzüglich zur Weiterleitung an den BRH vorzulegen.

Abschnitt 3 DfKgfEGVP

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3.
Die Kommunalprüfungsämter der Bezirksregierungen überzeugen sich gemäß ihrem gesetzlichen Auftrage, ob die Bewilligungen den Vorschriften genügen und die Mittel bestimmungsgemäß verwendet worden sind (§ 121 NGO, § 65 NLO).

Über ihre Feststellungen unterrichten die Kommunalprüfungsämter die Fachdezernate durch Auszüge aus den Prüfungsberichten (dreifach). Die erste Ausfertigung ist für das Fachdezernat, die zweite ggf. zur Vorlage beim BRH (vgl. Nr. 3.1 der o.a. fachlichen Weisung des BRH) und die dritte zur Weiterleitung an mich bestimmt.

Abschnitt 4 DfKgfEGVP

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4.
Die Fachdezernate der Bezirksregierungen übersenden dem BRH ggf. eine Ausfertigung der Auszüge aus den Berichten der Kommunalprüfungsämter (vgl. Nr. 3). Mir ist je eine Ausfertigung der Berichte zum Prüfungsbereich KgfEG (vgl. Nr. 2) und der Auszüge aus den Berichten der Kommunalprüfungsämter vorzulegen. Berichte der Rechnungsprüfungsämter (Vorprüfungsstellen) über Fragen grundsätzlicher Art sowie Beanstandungen erheblicher Mängel, die sofort behoben werden müssen, leiten die Fachdezernate mit ihrer Stellungnahme unverzüglich dem BRH und mir zu.