§ 25 NPersVG - Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) 1Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
- 1.Beendigung der Amtszeit des Personalrats,
- 2.Niederlegung des Amtes,
- 3.Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, es sei denn, die Wahlberechtigung bleibt bestehen,
- 4.Erlöschen der Wahlberechtigung in der Dienststelle,
- 5.Verlust der Wählbarkeit,
- 6.Ausschluß durch gerichtliche Entscheidung oder
- 7.gerichtliche Feststellung, daß die Gewählte oder der Gewählte nicht wählbar war.
2Im Falle des Satzes 1 Nr. 7 gilt für die Antragsberechtigung § 21 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Antrag erst nach Ablauf der dort genannten Frist statthaft ist.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat und in der Gruppenvertretung wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nicht berührt.