§ 25 NPersVG - Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
- 1.Beendigung der Amtszeit des Personalrats,
- 2.Niederlegung des Amtes,
- 3.Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, es sei denn, die Wahlberechtigung bleibt bestehen,
- 4.Erlöschen der Wahlberechtigung in der Dienststelle,
- 5.Verlust der Wählbarkeit,
- 6.Ausschluß durch gerichtliche Entscheidung oder
- 7.gerichtliche Feststellung, daß die oder der Gewählte nicht wählbar war.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 7 gilt für die Antragsberechtigung § 21 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Antrag erst nach Ablauf der dort genannten Frist statthaft ist.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat und in der Gruppenvertretung wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nicht berührt.