Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 01.09.2020, Az.: 1 Ss 71/20

Unerlaubter Umgang mit Abfällen; Bildung von Sickerwasser durch gelagerten Abfall auf Grundstück

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
01.09.2020
Aktenzeichen
1 Ss 71/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 65720
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 26.11.2019 - AZ: 18 Ns 214/19

Redaktioneller Leitsatz

1. Der Vorsatz beim unerlaubten Umgang mit Abfällen setzt voraus, dass der Angeklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass sich gefährliches Sickerwasser in nicht unbeträchtlicher Menge bilden kann.

2. Auch wenn der Angeklagte selbst Landwirt und Düngemittelhersteller ist, so muss ihm nachgewiesen werden, dass er unter Berücksichtigung der zu erwartenden Witterungsverhältnisse dieses Risiko bewusst in Kauf genommen hat.

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. November 2019 aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zur äußeren Tatseite aufrechterhalten.

Zu neuer Verhandlung und Entscheidung wird die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

I.

1.

Das Amtsgericht Vechta hat den Angeklagten mit Urteil vom 14. März 2019 wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Abfällen in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 100,- Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 26. November 2019 verworfen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel in dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

2.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte Inhaber des Betriebes BB e.K. und nutzt insofern ein Grundstück in Ort1, auf dessen hinteren Bereich sich eine - nicht genehmigte - gepflasterte Fläche befindet, die der Angeklagte als Mistlagerplatte benutzt. Trotz Untersagungsverfügung seitens des Landkreises Vechta lagerte der Angeklagte im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit tierische Exkremente (Mist) zum anschließenden Weiterkauf nach Durchmischung mit Sägespänen als Dünger auf der vorerwähnten Mistlagerplatte. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass bei Witterungseinflüssen ammoniumhaltige Sickersäfte aus dem Misthaufen austreten und ungehindert in den Boden und die der Mistlagerplatte angrenzenden Bereiche austreten können. Als Mitarbeiter des Landkreises Vechta bzw. Oldenburg das Grundstück des Angeklagten am 23. Februar 2017 und 11. Dezember 2017 aufsuchten, stellten sie jeweils fest, dass sich auf der Pflasterfläche ein großer, von großflächigen Jauchepfützen umgebender Misthaufen befand. Proben dieser Sickersäfte ergaben eine Belastung mit Ammoniumstickstoff von solcher Menge und Konzentration, die geeignet war, den Boden und das Grundwasser nachhaltig zu verunreinigen.

II.

Das Landgericht hat den objektiven Tatbestand des unerlaubten Umgangs mit Abfällen in zwei Fällen rechtsfehlerfrei bejaht.

1.

Insbesondere durfte das Landgericht die zum Nachweis der Verunreinigung entnommenen Gewässerproben für verwertbar erachten, auch wenn die Mitarbeiter des Landkreises hierzu das Grundstück des Angeklagten jeweils ohne richterliche Anordnung betreten haben. Mit der Verfahrensrüge, mit welcher insoweit ein Verwertungsverbot hinsichtlich der anlässlich der Durchsuchung gewonnenen Erkenntnisse geltend gemacht wird, vermag der Angeklagte nicht durchzudringen.

a)

Die Verfahrensrüge genügt schon nicht den Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 08.08.2018 - 2 StR 131/18, NStZ 2019, 107 f.) an eine solche bei Annahme eines Beweisverwertungsverbots stellt. Fehlt es nämlich wie hier an einem ermittlungsrichterlichen Beschluss oder wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Übrigen konkret in Zweifel gezogen, ist die Verdachts- und Beweislage, die im Zeitpunkt der Maßnahme gegeben war, anhand der Aktenlage zu rekonstruieren und mitzuteilen. Dies ist hier aber nicht der Fall. Es fehlt insoweit an einer in sich geschlossenen Darstellung der Verdachts- und Beweislage, wie sich diese aus Sicht der Landkreismitarbeiter vor Aufsuchen des Grundstücks des Angeklagten darstellte. So wird - im Gegensatz zu dem seinerzeit erhobenen und außerhalb der Verfahrensrüge zur Kenntnis genommenen Widerspruch - mit der Revision gerade nicht mitgeteilt, von welchen Vorstellungen etwa der Verwaltungsangestellte CC, so wie er diese als Zeuge erstinstanzlich mitgeteilt hat, zu Beginn seiner Ermittlungen ausgegangen ist. Ohne derartige Mitteilungen kann aber das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung nicht umfassend beurteilen und gegebenenfalls weitergehend prüfen, ob aus etwaigen Verfahrensfehlern im konkreten Fall ein Beweisverwertungsverbot folgt. Denn über das Bestehen eines Beweisverwertungsverbotes ist regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte sowie der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BGH a.a.O., 108; ferner Beschluss vom 16.02.2016 - 5 StR 10/16, juris Rn. 4 jew. m.w.N.).

b)

Dessen ungeachtet wäre die Verfahrensrüge auch unbegründet. So heißt es in den Urteilsgründen, dass der Zeuge DD das Grundstück zu "Kontrollzwecken" aufgesucht habe (S.13 UA). Dass dieser Zweck nicht auch der Gefahrenabwehr gedient haben könnte und somit die aus der Durchsuchung gewonnenen Erkenntnisse wegen der Gleichrangigkeit von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung nicht hätten verwendet werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.12.2015 - 3 StR 406/15, juris; Beschluss vom 15.11.2017 - 2 StR 128/17, NStZ 2018, 296 [297]), lässt sich dem Urteil gerade nicht entnehmen. Selbst wenn man mit dem Landgericht davon ausgehen wollte, dass die ordnungsbehördlichen Betretens- und Kontrollrechte im vorliegenden Fall geendet hätten (S. 14 UA), bliebe dieser Verfahrensrüge der Erfolg aus den zutreffenden und im Übrigen in Bezug genommenen Gründen des angefochtenen Urteils sowie der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 22. April 2020 versagt. Denn der - außerhalb der Verfahrensrüge aus dem übrigen Akteninhalt zur Kenntnis genommene - Umstand, dass den Mitarbeitern des Landkreises das Erfordernis der Einholung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses offenbar nicht bewusst war und die Durchsuchung ohne erkennbaren Widerspruch des Angeklagten lediglich auf der Außenfläche seines Grundstücks erfolgte, lässt einen etwaigen Verstoß nicht als derart schwerwiegend erscheinen, dass - entgegen der Auffassung der Revision - dem Aspekt des hypothetisch rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs vorliegend keine Beachtung hätte geschenkt werden dürfen.

2.

Das Landgericht geht ferner zutreffend davon aus, dass es sich bei den aus den Misthaufen austretenden Sickersäften um Abfall im strafrechtlichen Sinne handelt (vgl. BayObLG, Urteil vom 24.10.2000 - 4St RR 113/2000, juris Rn. 6 ff.; AG Nordenham, Urteil vom 20.03.2006 - 5 Cs 710/05, juris Rn. 22; i.Erg. ebenso OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.11.2009 - 1 Ss 153/09, juris Rn. 6), zumal diese ausweislich der Feststellungen - anders als der Mist selbst - hier nicht etwa als Düngemittel und somit als Wirtschaftsgut zur Weiterverwendung bestimmt waren (vgl. BayObLG a.a.O., Rn. 9; OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.05.1991 - 1 Ss 163/91, juris Rn. 5; AG Nordenham a.a.O., juris Rn. 23).

In diesem Zusammenhang sind unter Hinweis auf die vom Sachverständigen festgestellten und erläuterten Werte auch ausreichende Feststellungen zur Höhe der Konzentration und somit zum Gefährdungspotential der Sickersäfte getroffen worden (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.11.2009 - 1 Ss 153/09, juris Rn. 7). Soweit hierbei die festgestellten Zahlenwerte teilweise ohne Maßeinheit angegeben wurden, ist dies unschädlich, da sich aus dem Gesamtkontext der Urteilsgründe ergibt, dass sich sämtliche Werte ersichtlich auf die Einheit "mg/l" beziehen.

Weiter hat das Landgericht zu Recht die Tatbestandsalternative des "Ablagerns" in Form einer Tatbegehung durch Unterlassen angenommen, indem der Angeklagte es entweder durch unterbliebene Beseitigung oder unterbliebenes Abdecken des Misthaufens unterlassen hat, das Eindringen von Sickersäften in den Boden zu verhindern (vgl. BayObLG a.a.O., Rn. 10; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.11.2009 - 1 Ss 153/09, juris Rn. 9; AG Nordenham a.a.O., Rn. 24).

3.

Das Landgericht hat - entgegen der Revision - (noch) ausreichende Feststellungen zum Nichtvorliegen des Ausnahmetatbestandes nach § 326 Abs. 6 StGB getroffen. Bezüglich der Tat am 23. Februar 2017 hat es festgestellt, dass sich auf dem Grundstück des Angeklagten "großflächige Jauchepfützen mit einer Fläche von mehreren Quadratmeter und einer Tiefe von 20 cm" (S. 5 UA oben) befanden. Hinsichtlich der weiteren Tat am 11. Dezember 2017 ist ebenfalls von "großflächigen Jauchenpfützen" (S. 5 UA) die Rede. Deren Größe ergibt sich darüber hinaus aus der Inaugenscheinnahme der - nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in zulässiger Weise in Bezug genommenen - Lichtbilder auf Bl. 14 ff., 23 des SH "Lichtbildmappe". In Ansehung der Ausmaße der jeweiligen Jauchepfützen bestand für die Anwendung des § 326 Abs. 6 StGB keine Veranlassung (vgl. AG Nordenham a.a.O., Rn. 12).

4.

Vor diesem Hintergrund können die rechtfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, wie sie insbesondere unter Ziffer III. der Urteilsgründe zur Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren, zur Lagerung und Verwendung des Düngers, zum Ergebnis der Bodenuntersuchungen sowie den konkreten Verhältnissen an den jeweiligen Tattagen getroffen wurden, gemäß § 353 Abs. 2 StPO aufrecht erhalten bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1983 - 3 StR 22/83, juris Rn. 2).

III.

Mit Erfolg macht der Angeklagte jedoch geltend, dass das Urteil in Bezug auf die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand an einem durchgreifenden Mangel leidet.

1.

In den Urteilsgründen wird zur inneren Tatseite lediglich die Feststellung getroffen, dass der Angeklagte bei der Ablagerung des Mistes selbstverständlich gewusst habe, dass bei Witterungseinflüssen Sickersäfte aus dem Misthaufen austreten können, dass diese Sickersäfte Ammonium enthalten können, und dass sie aufgrund der fehlenden Begrenzung auch in die an der Mistlageplatte angrenzenden Bereiche gelangen können. Eine mögliche Gefährdung von Schutzgütern, insbesondere des Bodens, nahm er hierbei billigend in Kauf (S. 4 UA). Im Rahmen der Beweiswürdigung wiederum wird ausgeführt, dass der Angeklagte bei beiden Taten vorsätzlich gehandelt habe. Er habe gewusst, dass es ihm auch aufgrund einer möglichen Wassergefährdung untersagt war, Mist auf einer Platte zu lagern. Natürlich habe er auch gewusst, wie es allgemein bekannt sei, dass bei nicht abgedeckten Misthaufen bei einsetzendem Regen Sickersäfte austreten und dass diese von der Mistlagerplatte aus aufgrund der fehlenden Ausgrenzungen und Rinnen in die angrenzenden Bereiche gelangen könnten. Zudem sei dem Angeklagten selbstverständlich bekannt gewesen, dass die Sickersäfte grundsätzlich geeignet seien, Schutzgüter zu gefährden (S. 15 UA).

2.

Die Verurteilung wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Abfällen fußt insoweit auf einer lückenhaften Beweiswürdigung, als der Vorsatz mit den vorgenannten Ausführungen nicht tragfähig festgestellt worden ist.

a)

Zwar ist dem Angeklagten nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zumindest ein Fahrlässigkeitsvorwurf im Sinne des § 326 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB zu machen. Denn ein Angeklagter, der bei der Lagerung von Mist auf einer gepflasterten Fläche, deren Anlegung von vorneherein nur mit der Einschränkung genehmigt wurde, dass eine Lagerung von wassergefährdenden Stoffen auf der Pflasterfläche nicht zulässig ist, in den regenreichen Monaten Februar und Dezember eine Abdeckung des Mistes bzw. des Untergrundes durch eine wasserundurchlässige Folie nicht vornimmt, lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in grober Weise außer Acht.

b)

Eine (weitergehende) Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Ablagerns setzt jedoch voraus, dass der Angeklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt jedenfalls damit rechnete und gleichwohl billigend in Kauf nahm, dass sich gefährliches Sickerwasser in nicht unerheblicher Menge bildet (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.11.2009 - 1 Ss 153/09, juris Rn. 9). Dies setzt aber - worauf die Revision bereits im Zusammenhang mit der bezüglich der unterlassen Einholung eines Wettergutachtens erhobenen Verfahrensrüge zu Recht hinweist - denknotwendigerweise voraus, dass der Angeklagte um solche Anhaltspunkte wusste, insbesondere mit derartigen Witterungsverhältnissen/Niederschlägen rechnete, die zur Bildung und Austreten von Sickersäften führen. Denn nur dann erwächst aus dem (ursprünglich) nicht strafbewehrten Ablagern des Tiermistes (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.03.1990 - 1 Ss 7/90, juris Ls. 1.; OLG Zweibrücken, Urteil vom 16.11.1990 - 1 Ss 202/90, NStZ 1991, 336 f., OLG Celle, Beschluss vom 21.01.1998 - 22 Ss 299/97, NStZ-RR 1998, 208; a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 14.05.1997 - 2 Ss 111/97, NStZ-RR 1997, 363 [364] für den - hier indes nicht einschlägigen - Fall des bereits mit einem Gefährdungseintritt verbundenen Ablagerns) der strafrechtlich relevante Vorwurf, pflichtwidrig den Austritt von Sickersäften nicht verhindert zu haben.

Zwar wusste der Angeklagte als Landwirt und Betreiber eines Düngemittelbetriebes - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - sehr wohl um die Tatsache, dass "bei Witterungseinflüssen" und "bei einsetzendem Regen" Sickersäfte austreten. Das Landgericht hätte aber der für die Feststellung vorsätzlicher Begehung notwendigerweise vorausgesetzten Frage nachgehen müssen, welches Wetter nun vorhergesagt war bzw. welche Witterungsverhältnisse an den Tattagen und den jeweils vorgelagerten Tatzeiträumen am Tatort tatsächlich vorgeherrscht haben. Eine Andeutung zu den Witterungsverhältnissen findet sich allenfalls in der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten, wonach "aufgrund des zuvor regnerischen Wetters jeweils Sickersäfte ausgetreten seien" (S. 9 UA). Mit dieser Äußerung stehen aber die Witterungsverhältnisse am Tattag bzw. dem Zeitraum zuvor jedoch noch nicht fest. Denn abgesehen davon, dass nicht klar ist, welcher Zeitraum mit dem Begriff "zuvor" umschrieben wird, kann ein "zuvor regnerisches Wetter" schon deshalb nicht unterstellt werden, weil diese Annahme im Widerspruch zu dem mit dem Beweisantrag u.a. verfolgten Ziel stünde, dass es - anders als vom Zeugen DD bekundet - im Vorfeld gerade keine "mehrtägigen Regenfälle" gegeben haben soll. Andernfalls würde man unbeachtet lassen, dass einem Verteidiger ein selbstständiges und vom Willen des Angeklagten unabhängiges Beweisantragsrecht zusteht, mit dem er sich mit dem Vorbringen des Angeklagten sogar nicht notwendigerweise deckenden Behauptungen unter Beweis stellen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26.05.2009 - 4 StR 148/09, NStZ 2009, 581 [582]).

c)

Das Urteil beruht auch auf der lückenhaften Beweiswürdigung. Wenn nämlich die Vorhersage für die Tattage ausschließlich trockenes Wetter vorhergesagt hätte bzw. es im Zeitraum vor den Tattagen überhaupt nicht geregnet hätte, wäre der Nachweis, dass der Angeklagte mit der Entstehung von Sickersäften gerechnet und dies billigend in Kauf genommen hat, nur schwerlich zu führen. In einem solchen Fall - aber auch nur dann - wäre, da eine Wettervorhersage nie 100% zuverlässig sein und daher auf eine solche nicht blind vertraut werden kann, dem Angeklagten - wie bereits vorstehend unter lit. a) ausgeführt - gleichwohl zumindest der Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen (vgl. AG Nordenham, Urteil vom 20.03.2006 - 5 Cs 710/05, juris Rn. 24). Sollte es demgegenüber bereits vor den jeweiligen Tattagen tatsächlich Niederschlag gegeben haben, wofür auch die auf den Lichtbildern erkennbaren Größe der Pfützen sprechen dürfte, so indiziert dies - ungeachtet etwaig günstiger Wetterprognosen - den Vorsatz des Angeklagten, trotz der (bereits eingetretenen) Witterungsverhältnisse (spätestens) an den jeweiligen Tattagen keine Anstalten getroffen zu haben, den Austritt von Sickersäften zu verhindern.

3.

Angesichts dessen bedarf die ersichtlich mit identischer Zielrichtung erhobene und somit nicht weitergehende Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte die Ablehnung seines auf Einholung eines Wettergutachtens zielenden Beweisantrags rügt, keiner näheren Erörterung mehr.

IV.

Nach alledem war die Aufhebung des Schuldspruchs und der allein die innere Tatseite betreffenden (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1983 - 3 StR 22/83, juris Rn. 2) Feststellungen geboten. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs entfällt zugleich die Grundlage für den Strafausspruch (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2007 - 1 StR 3/07, juris Rn. 49, insoweit in BGHSt 51, 367 nicht abgedruckt), auch wenn selbst bei Annahme einer (nur) grob fahrlässigen Begehungsweise die bisher ausgeurteilte Geldstrafe von 80 Tagessätzen sich als tat- und schuldangemessen erweisen könnte. Im Umfang der nach § 349 Abs. 4 StPO erfolgten Aufhebung war die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision des Angeklagten - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zurückzuverweisen.

Da im Hinblick auf die äußere Tatseite die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, wobei das Verteidigervorbringen im Schriftsatz vom 15. Mai 2020 keine abweichende Beurteilung rechtfertigt, konnten die insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten bleiben. Insoweit erweist sich die Revision als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.