§ 101 NBG - Beschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Der Landespersonalausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. 2Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(2) Die Beschlüsse des Landespersonalausschusses in Personalangelegenheiten binden die betroffenen Verwaltungen.