Abschnitt 2 RL MBErl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Migrationsberatung in Niedersachsen (Richtlinie Migrationsberatung)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL MBErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27400
2.1 Gefördert wird die Beratung der Zielgruppe i. S. des in Nummer 1.2 beschriebenen Zuwendungszwecks. Geförderte Beratungsinhalte sind
die Hilfe zur Selbsthilfe,
die Begleitung des Integrations- und Teilhabeverlaufs,
Vermittlung in Hilfesysteme (Verweisberatung),
die Überprüfung und ggf. die individuelle Anpassung eingeleiteter Maßnahmen.
Die Schwerpunkte liegen auf der Information und der individuellen Beratung
in aufenthaltsrechtlichen Fragen, auch Legalisierungsberatung und -begleitung,
in sozialrechtlichen Fragen,
als sozialpädagogische und psychosoziale Beratung,
zum Gesundheits- und Pflegesystem und zu allgemeinen gesundheitsrechtlichen Fragen,
zum Gewaltschutz,
über Integrationskurse und weitere Sprachfördermaßnahmen sowie die individuelle Vermittlung in diese,
bei der Integration in Bildung, Ausbildung und Arbeit.
Das Angebot einer Migrationsberatung kann neben der zentrierten Vorhaltung einer Beratungsstelle zusätzlich auch durch den Einsatz digitaler Hilfsmittel und/oder den Einsatz ergänzender Beratungsformen (z. B. aufsuchende Beratung), erfolgen.
2.2 Gefördert wird eine unabhängige und neutrale Beratung und Begleitung der Bewohnerinnen und Bewohner der LAB NI im Asylverfahren. Die unabhängige Asylverfahrensberatung umfasst vorrangig Rechtsdienstleistungen i. S. des § 2 Abs. 1 RDG.
Als Inhalte kommen für das Beratungsgespräch in Betracht:
Informationen zum Ablauf und zur Bedeutung des Asylverfahrens,
Vorbereitung auf die Anhörung,
Erläuterung der Zuständigkeiten der beteiligten Akteurinnen und Akteure,
allgemeine Erläuterungen zum "Dublin-III-Verfahren" - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 6. 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. EU Nr. L 180 S. 31; 2017 Nr. L 49 S. 50) - Im Folgenden: Dublin-III-Verordnung (EU),
Hinweise auf Angebote zur Rückkehrberatung,
Informationen zu den Rechten und den Pflichten von Asylsuchenden (insbesondere Mitwirkungspflicht, Rechtsschutzmöglichkeiten).
Als individuelle Inhalte, welche als Rechtsdienstleistung zu interpretieren sind und nicht in der staatlichen Asylverfahrensberatung des Bundes angeboten werden, kommen in Betracht:
konkrete Vorbereitung auf die Anhörung,
Beratung zu konkreten Zuständigkeiten gemäß der Dublin-III-Verordnung (EU),
Beratung zu konkreten Optionen der Familienzusammenführung,
rechtliche Bewertung des Antrages,
Beratung und Hilfe bei der Formulierung des Rechtsbehelfs,
Beratung zur Härtefallkommission.
2.3 Die Beraterinnen und Berater zu Nummer 2.1 können Ehrenamtliche in die Erledigung ihrer Aufgaben einbinden und die Einsätze im notwendigen Umfang koordinieren. Sie informieren die Förderbehörde über die Unterstützung und Begleitung durch Ehrenamtliche, insbesondere Integrationslotsinnen und Integrationslotsen.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erlasses vom 19. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 147)