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§ 5 Nds. AGInsO

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Nds. AGInsO)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGInsO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32220020000000

(1) Geeignete Stellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 erhalten auf Antrag vom Land für ihre Mitwirkung beim Versuch einer Schuldenbereinigung eine Vergütung, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner

  1. 1.
    zahlungsunfähig ist oder die Zahlungsunfähigkeit droht,
  2. 2.
    Anspruch auf Beratungshilfe für den Versuch einer Schuldenbereinigung hat und versichert, dass ein Antrag auf Beratungshilfe nicht gestellt worden ist, und wenn
  3. 3.
    die Stelle unentgeltlich tätig geworden ist.

(2) Als Vergütung wird gewährt:

  1. 1.
    für eine Beratung über die Erfolgsaussichten, eine Schuldenbereinigung im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu erzielen oder ein Verfahren im Sinne des Neunten Teils der Insolvenzordnung zu durchlaufen, ein Betrag in Höhe der in § 132 Abs. 1 und 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (BGBl. l S. 907), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. l S. 2600), in der jeweils geltenden Fassung (BRAGO) vorgesehenen Gebühr, soweit kein Anspruch auf eine Vergütung nach Nummer 2 oder 3 besteht,
  2. 2.
    für den erfolglosen Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans ein Betrag in Höhe der in § 132 Abs. 2 und 4 BRAGO vorgesehenen Gebühr,
  3. 3.
    bei Zustandekommen einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ein Betrag nach Nummer 2 und zusätzlich eine Vergütung in Höhe der in § 132 Abs. 3 und 4 BRAGO für einen Vergleich vorgesehenen Gebühr,
  4. 4.
    zusätzlich zu einer Vergütung nach Nummer 2 oder 3 Ersatz der bei der Ausführung dieser Tätigkeiten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte in Höhe der in § 133 in Verbindung mit § 26 BRAGO hierfür vorgesehenen Beträge.

Mit der Vergütung nach Satz 1 Nr. 2 sind auch die Aufwendungen für die Ausstellung einer Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch abgegolten.

(3) Die Vergütungen für die jeweils in einem Kalendervierteljahr abgeschlossenen vergütungsfähigen Tätigkeiten sind schriftlich zu beantragen. In dem Antrag sind Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Schuldnerinnen und Schuldner anzugeben sowie die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 darzulegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Nachweisen verlangen.

(4) Die für die Vergütung nach den Absätzen 1 bis 3 notwendigen Nachweise und die sonstigen Unterlagen über die Mitwirkung an der Schuldenbereinigung sind drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die vergütungsfähigen Tätigkeiten abgeschlossen worden sind.

(5) Die in Absatz 4 genannten Nachweise und sonstigen Unterlagen können auch aufbewahrt werden

  1. 1.
    als Wiedergabe auf einem Bildträger oder
  2. 2.
    auf anderen Datenträgern, wenn sichergestellt ist, dass die gespeicherten Daten mit den Nachweisen und Unterlagen inhaltlich übereinstimmen.

(6) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch nach diesem Gesetz geeignete nicht-öffentliche Stellen finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn die Daten nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden.