Landgericht Osnabrück
Urt. v. 31.03.1995, Az.: 17 Js 36603/94 20 Kls (III 9/95)

Beweiswürdigung im Zusammenhang mit Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
31.03.1995
Aktenzeichen
17 Js 36603/94 20 Kls (III 9/95)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 38583
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:1995:0331.17JS36603.94.20KL.0A

In der Strafsache
gegen ...
wegen Vergewaltigung
hat die III. große Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Osnabrück in den Sitzungen vom 27., 29., 30., 31. März 1995, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht Klein
als Vorsitzender
Richterin am Landgericht Schindhelm
Richterin am Landgericht Havliza
als beisitzende Richter
Bilanzbuchhalterin Ruth Wissing, Belm
techn. Angestellter Martin Hoge, Osnabrück
als Schöffen
Staatsanwalt Dr. Schmitz
als Beamter der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt Holtfester, Rheine
als Verteidiger
Rechtsanwältin Weisheit, Westoverledingen
als Nebenklägervertreterin
Justizangestellter Kruckmann
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Angeklagte ist der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in 2 Fällen, der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 4 Fällen sowie des versuchten Abbruchs einer Schwangerschaft in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldiq. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

7 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten und notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Gründe

A. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten

Der Angeklagte A. S. ist am 02.05.1949 in Rheine geboren worden. Er wuchs mit mehreren Geschwistern bei seinen Eltern auf. Der Vater des Angeklagten war 100 % kriegsversehrt.

Über seine Kindheit, über die Verhältnisse innerhalb der Familie und über die Erziehungsmethoden des Vaters wollte der Angeklagte nicht berichten, Er äußerte sich lediglich, daß er nie die Möglichkeit gehabt habe, "seine Kindheit zu durchleben". In seinem Schlußwort erwähnte der Angeklagte, daß er die Absicht qehabt habe, ein Buch über seine Entwicklung zu schreiben. Der Titel dieses Buches stehe bereits fest. Er solle lauten: "Die Hölle ist gleich nebenan".

Es war für die Kammer erkennbar, daß die Erinnerung des Angeklagten an seine Jugend ihn heute noch erschauern ließ. Deshalb ist die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß er eine sehr schwere Kindheit hatte, in der Gewalt, Aggression und Brutalität, möglicherweise auch Mißbrauch, an der Tagesordnung war. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, daß diese Entwicklung mit dazu beigetragen hat, daß der Angeklagte die Taten zum Nachteil seiner Tochter beging.

Der Angeklagte ist in zweiter Ehe verheiratet, nachdem 1978 seine erste Ehefrau verstarb. Der Tod seiner ersten Ehefrau war für den Angeklagten ein schwerer Schlag den er innerlich nur sehr schwer verkraften konnte. Hinzu kam, daß aus der ersten Ehe zwei Töchter hervorgegangen waren, die damals beim Tode seiner Frau 4 bzw. 1 Jahr alt waren. Es handelt sich um die älteste Tochter B. und die später geschädigte Tochter S., die am ... geboren wurde.

Nach dem Tode seiner Ehefrau war die Versorgung der Kinder zunächst ihm überlassen, denn insbesondere seine Mutter war zu diesem Zeitpunkt selber krank, so daß sie dem Angeklagten keine Hilfe war. Sein Vater hingegen unterstützte ihn stark psychisch. Während dieser Zeit - Mai/Juni 1978 - lernte der Angeklagte seine jetzige Ehefrau kennen, die zunächst seine Familie und ihn als Hauswirtschafterin unterstützte, so daß er wieder ausreichend Zeit hatte, sich um seine Werkstatt, die er damals betrieb, zu kümmern. Im folgenden Jahr im Februar heiratete der Angeklagte seine jetzige Ehefrau. Zuvor hatte er die Familie seiner frau kennengelernt. Die Schwiegereltern und die Geschwister seiner Ehefrau waren selbst, eng miteinander verbunden. Dieser Zusammenhalt ist auch heute noch sehr stark. Der Angeklagte sieht diese engen Familienbande häufig als verschworene Gemeinschaft, in der er keinen rechten Platz finden konnte.

Auffallend war aber, daß die Eltern seiner Frau seine Töchter sofort als Enkelkinder akzeptierten. Er erklärte dazu, daß die Schwiegereltern ganz vernarrt in die Kinder gewesen seien. Das sei auch darauf zurückzuführen, daß insbesondere seine Tochter S. ein "niedliches Püppchen" gewesen sei.

Seine Ehefrau beschreibt der Angeklagte als ordentlich. Sie führe den Haushalt gut. Sie könne gut mit den Kindern umgehen. Sie trinke nur in letzter Zeit zu viel. Das läge aber an seiner Schwägerin, Frau B. Diese habe vor einiger Zeit ihren Ehemann verloren und infolge dessen in erheblichem Maße dem Alkohol zugesprochen. Sie animiere seine Ehefrau, nämlich die Schwester von Frau B., zu häufig, mit ihr gemeinsam zu trinken.

Aus der zweiten Ehe des Angeklagten sind zwei weitere Kinder hervorgegangen, nämlich die jetzt knapp 16jährige J. und der jetzt 14jährige R.

Ca. 1984/85 kaufte der Angeklagte für seine Familie und sich das in der M. Straße Nr. .. in H. liegende Haus. Dieses Haus befindet sich in der Nachbarschaft des schwiegerelterlichen Hauses. Der Angeklagte hatte selbst nicht unbedingt den Wunsch, dort hinzuziehen. Seiner Frau zuliebe, die diese Gegend schätzte und sich das Haus sehr wünschte, entschloß er sich, dieses Anwesen für die Familie zu erwerben. Bei der Finanzierung des Hauses wurde er mit ca. 45.000,00 DM von dem Zeugen B. M. unterstützt, der seiner Schwester und dem Angeklagten als Schwager diesen Betrag zinslos überließ, möglicherweise sogar schenkte.

Der Angeklagte ist seit 1964 stets berufstätig gewesen. Dabei hat er verschiedenste Tätigkeiten ausgeübt. So hat er von Mai 1981 bis Februar 1990 für ein in D. ansässiges Fotolabor gefahren. Seine Aufgabe bestand darin, nachts die fertiggestellten Fotoarbeiten in die jeweiligen Betriebe der umliegenden Ortschaften zu liefern. Durch die tägliche Anfahrtszeit von 2 1/2 Stunden pro Strecke war der Angeklagte nur wenige Stunden zu Hause, in denen er schlief. Der Angeklagte gibt an, daß er deshalb kaum seine Kinder habe aufwachsen sehen können. Er sei während dieser 9 Jahre ca. 1,7 Millionen Kilometer gefahren.

Im Februar 1990 hat der Angeklagte bei der O. in W. eine Umschulung zum Berufskraftfahrer zur Personenbeförderung durchgeführt. Während dieser gut 1 Jahr andauernden Umschulung war er von montags bis freitaqs tagsüber von ca. 5.00 Uhr morgens bis ca. 16.30 Uhr außer Haus. Seit 1991 ist der Angeklagte in diesem erlernten Beruf als Busfahrer tätig.

Während der Tätigkeit für das Fotolabor war der Angeklagte zeitlich sehr in Anspruch genommen. Die täglichen Nachtfahrten, der zusätzliche lange Anfahrtsweg und gelegentliche Wochenendarbeit führten über die langen Jahre hinweg zu einem chronischen Schlafdefizit. Dieses Defizit zeigte sich in einer starken nervlichen Anspannung. Diese führte oft zu unduldsamen Äußerungen gegenüber der Familie. Hinzu kam, daß der Angeklagte, nachdem die Familie in die M. Straße gezogen war, das Gefühl hatte, eher allein der Familie seiner Ehefrau gegenüber zu stehen. Dadurch verstärkte sich das "Herr im Haus Syndrom", das sich in einer sehr strengen Grundhaltung in allen Erziehungsfragen zeigte.

Der Angeklagte war oftmals sehr launisch, wenn die Kinder oder seine Ehefrau seinen Wünschen oder Anordnungen nicht sofort nachkamen. In solchen Fällen reagierte der Angeklagte mit heftigen Schimpfereien. Er schrie, zerstörte Gegenstände in der Wohnung, warf das Essen herum und wurde teilweise gegen die beteiligten Personen tätlich. In solchen Situationen randalierte er derart, daß mehrfach die Polizei gerufen werden mußte.

Die Zeugin A. M. - eine Schwester der Ehefrau des Angeklagten - beschrieb die Situation so, daß unter den Kindern Angst und Schrecken herrschte, wenn der Vater anwesend war. Sobald das Wochenende vorbei gewesen sei, sei die Familie wieder glücklich gewesen.

Auch der Zeuge B. M. - Bruder der Ehefrau des Angeklagten - sah die Situation ähnlich. Danach habe der Angeklagte "Seelenterror" ausgeübt.

Selbst B. S., die bemüht war, den Vater nicht zu belasten, schilderte Szenen, in denen sich der Angeklagte gewalttätig verhalten hatte. So sagte sie, die Großmutter hätte mindestens drei- bis viermal die Polizei holen müssen, wenn der Angeklagte "ausgeflippt" sei. Dann habe der "eine oder andere mal einen an den Hals gekriegt". Sie selbst habe im Gegensatz zu den Geschwistern und der Mutter keine Angst vor dem Angeklagten gehabt.

Der Angeklagte selbst bestreitet, gewalttätig gewesen zu sein. Er sieht seine Erziehungsmethoden durchaus als streng an, hält sich aber weder für rigide oder launisch, vor allem nicht für gewalttätig. So meinte der Angeklagte noch in seinem Schlußwort, daß er Gewalt und Schläge verabscheue. Er habe seine Kinder nur mit Hausarrest für Verfehlungen bestraft, wobei die Durchsetzung des Arrestes sehr inkonsequent gehandhabt worden sei. Wenn er z. B. einen Hausarrest von einem Monat verhängt hatte, sei dieser bereits am Wochenende nach der Verhängung mehr oder weniger vergessen worden.

In dieser Sache wurde der Angeklagte am 08.11.1994 um 15.55 Uhr festgenommen. Seit diesem Tage befindet er sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts P. vom 09.11.1994 in Untersuchungshaft.

Durch den Vorwurf und durch die Haft ist die Ehe des Angeklagten einer starken Belastung unterzogen. Die Ehefrau des Angeklagte trägt sich mit dem Gedanken der Scheidung. Für den Fall der Trennung ist der Zeuge M. durchaus bereit, durch Ankauf des Hauses des Angeklagten dieses für seine Schwester zu retten. Er möchte, daß sie, die das Haus sehr gerne hat, dort wohnen bleiben kann.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher noch nicht in Erscheinung getreten.

B. Feststellungen zu den Taten und zu ihrer Offenbarung

I. Die raten

1. Der Vorfall anläßlich des Hahnenschlachtens

Am Freitag, dem 07.10.1988 fand in der Nachbarschaft der Familie S. eine Hochzeit statt, wozu die Familienmitglieder S. eingeladen waren. Am folgenden Tag gingen die Feierlichkeiten mit dem sogenannten "Hahnenschlachten" weiter. Beim "Hahnenschlachten" treffen sich die Nachbarn der Brautleute zu einem ausgedehnten Frühschoppen. Zu diesem Frühschoppen waren auch der Angeklagte, seine Ehefrau und die beiden ältesten Kinder hingegangen. Der Angeklagte hatte im Verlaufe des Frühschoppens in erheblichem Maße alkoholische Getränke zu sich genommen. Die Menge des genossenen Alkohols war zwar erheblich, sie führte aber zum Zeitpunkt der später etwa gegen 19.30 Uhr/20.00 Uhr verübten Tat lediglich zu einer nicht ausschließbaren Einschränkung der Steuerungsfähigkeit, die Einsichtsfähigkeit blieb unberührt. Während die Ehefrau des Angeklagten und die Kinder bereits in den frühen Nachmittagsstunden nach Hause gegangen waren, blieb der Angeklagte etwas länger. Er gelangte erheblich angetrunken etwa gegen 16.30 Uhr/17.00 Uhr nach Hause. Einige Nachbarn waren noch mitgekommen, um bei der Familie S. noch etwas zu trinken. Nach kurzer Zeit verließen diese jedoch die Wohnung S.. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt im Wohnzimmer und hatte einen, wenn auch nicht ernstzunehmenden, Streit mit seiner Tochter B. Er versuchte, B. zu umarmen und ihr einen Kuß zu geben, obwohl B. das nicht wollte. Die Ehefrau des Angeklagten befürchtete, daß die Weigerung B. den Angeklagten in seinem Zustand in Rage bringen würde. Deshalb empfahl sie B., doch zu dem Vater zu gehen. B. lehnte das ab und tat es schließlich nicht. Daraufhin begab sich S. zum Vater und äußerte ihm gegenüber, daß das Verhalten des Vaters und die Zudringlichkeit B. gegenüber doch ekelhaft sei. Diese Äußerung machte den Angeklagten wütend. Er wurde S. gegenüber verbal aggressiv, so daß S. das Haus verließ und sich hinter Tannenbäumen im Garten versteckte. Die Ehefrau des Angeklagten befürchtete eine Eskalation. Sie bat den Angeklagten, sich doch hinzulegen, damit er sich beruhige. Das tat der Angeklagte.

Als die zu diesem Zeitpunkt 12 Jahre alte Zeugin S. hörte, daß die Jalousien des Schlafzimmers heruntergelassen wurden, traute sie sich wieder zurück in die Wohnung. Sie half, die kleinen Geschwister zu baden und für das Wochenende fertig zu machen. Die Mutter hatte in der Küche auf dem Herd einen Braten aufgesetzt, der für den nächsten Tag zubereitet werden sollte. Danach setzten sich alle zum Fernsehen.

Etwa gegen 19.30 Uhr stand der Angeklagte auf. Er trat in die Küche und forderte, daß ihm etwas zum Essen zubereitet werden sollte. Die Zeugin E. S. bot dem Angeklagten belegte Brote an, die sie ihm schmieren wolle. Biese Brote lehnte der Angeklagte ab. Er forderte etwas "Vernünftiges". Er verlangte von seiner Ehefrau, daß diese etwas für ihn kochen sollte. Frau S. lehnte dieses ab, da sie gerade mit den Kindern gemeinsam im Wohnzimmer fern sah. Der Angeklagte schickte daraufhin, bereits erregt, seine Tochter B. mit Geld zum nahegelegenen Imbiß. Dort solle sie ein Schnitzel holen. Nach kurzer Zeit kam B. zurück, da der Imbiß geschlossen hatte. Daraufhin forderte der Angeklagte B. auf, zur Schwägerin zu gehen, um mit dieser nach A. zu einem bestimmten Imbiß zu fahren, wo etwas für ihn zum Essen besorgt werden sollte. Um den Angeklagten nicht weiter zu erregen, begab sich B. zur Tante, der Zeugin A. M., um gemeinsam mit ihr nach A. zum Imbiß zu fahren.

Während B. die Wohnung verlassen hatte, forderte der Angeklagte, wohlwissend, daß B. bereits etwas für ihn zu essen holen würde, seine Frau auf, ihm etwas zurecht zu machen. Sie wandte ein, daß B. in Kürze mit einer Speise zurückkommen werde. Über diesen Einwand wurde der Angeklagte derart erregt, daß er begann, Stühle der Küche zu zerschlagen. Sodann riß er den Bratentopf vom Herd und schüttete den heißen, fettigen Bratensaft und den Braten auf den Fußboden. Um den Vater wieder zu beruhigen, wollte S. den Dreck aufwischen. Frau S. hielt sie aber davon ab mit dem Hinweis, der Arzt habe empfohlen, dem Angeklagten in solchen Situationen nicht zu helfen. S. erklärte sich aber bereit, das Fett aufzuwischen. Der Vater forderte sie zunächst auf, alles liegen zu lassen. Dann verlangte er aber von ihr, es möglichst schnell aufzuwischen. Sie wußte nicht recht, was sie machen sollte. Sie ging dann ins Badezimmer, um einen Eimer mit Wasser zu holen. Da dieses dem Angeklagten nicht schnell genug ging, kam er hinter ihr her und trat mit dem Fuß gegen den Eimer, so daß dieser kaputt ging. Sie ging daraufhin wieder zurück in die Küche, dort hatte sich der Angeklagte in der Zwischenzeit aus dem Kühlschrank eine Milchtüte geholt, die er auf dem Boden ausleerte. S. ging wiederum ins Bad, um erneut Wasser zu holen. Während dessen nahm der Angeklagte die Flasche mit dem Reinigungsmittel Pril und verteilte diese ebenfalls auf dem Boden. Er forderte seine Tochter auf, alles möglichst schnell aufzuwischen. Sie erklärte ihm, daß sie bereits bei der Arbeit sei. Diese Äußerung empfand der Angeklagte als frech, so daß er auf sie zugehen wellte, um sie zurechtzuweisen. Dabei rutschte er auf dem Fett und dem Pril aus. S. befürchtete, daß dieses Ereignis den Angeklagten noch wütender machen würde. Nachdem er aufgestanden war, ging er zu ihr und schlug sie wegen dieses Vorfalles ins Gesicht, zog sie an den Haaren auf den Boden und schleifte sie über den Küchenboden. Daraufhin nahm er die Küchenstühle und warf sie gegen die Wand und gegen seine Tochter. Sodann nahm er den Schrubber und schlug seine Tochter mit dem Stiel auf den Rücken. Er forderte sie dabei auf, schneller zu machen. Er schmiß dann anschließend den Tisch um und ging daraufhin in das Zimmer des Sohnes im ersten Stock. Er äußerte, daß, wenn er herunterkomme, alles in Ordnung sein solle. Die Zeugin E. S. nutzte diese Situation, um die Großmutter anzurufen und um Hilfe zu bitten. Kurze Zeit später kam der Angeklagte zurück. Er nahm das Stochereisen vom Ofen und ging damit auf seine Ehefrau los. Frau S. stemmte sich mit beiden Händen dagegen und wehrte sich, von dem Angeklagten geschlagen zu werden. Er nahm dann das Stochereisen und warf es durch die geschlossene Fensterscheibe, die dadurch zu Bruch ging. Frau S. war dieses zu viel. Sie nahm ihre kleine Tochter J. und rannte aus der Wohnung. Der Angeklagte empfand dieses als Affront. Er wollte noch hinterherlaufen, erreichte seine Frau aber nicht mehr. Daraufhin wandte er sich wiederum der Tochter S. zu, der er vorwarf, daß sie an allem schuld sei. Er nahm ein Handtuch, drehte dieses zusammen und versuchte, S. zu würgen. Sie hatte fürchterliche fingst, da sie bereits früher einmal gesehen hatte, daß er seine Tochter B. auf diese Art und Weise im angetrunkenen Zustand gewürgt hatte. Sie schlug fast wie wild um sich und traf dabei mehrfach aus Versehen den Bereich des Gliedes des Angeklagten oberhalb der Hose. Dieses erregte den Angeklagten sexuell. Er entschloß sich jetzt, diese Situation auszunutzen und seine Tochter sexuell zu mißbrauchen. Er begab sich zum Wohnzimmer, wo sein Sohn R. fern sah. Er schloß die Tür zum Wohnzimmer, verschloß sie und ging zurück zu S.. Er drückte sie in das neben der Küche liegende Spielzimmer und forderte die Zeugin auf, die Hose herunterzuziehen. Sie wußte nicht, was der Angeklagte vorhatte. Da er noch immer das Handtuch in der Hand hielt, glaubte sie, er wolle sie auf den entblößten Körper mit dem Handtuch schlagen. Da sie nicht wußte, was sie machen sollte, kam sie seiner Aufforderung nicht nach. Das veranlaßte den Angeklagten, sie an die Wand zu drücken und ihr die Kehle zuzudrücken. Er forderte sie dabei auf, daß sie sich sofort ihre Hose herunterziehen solle. Sie wollte das wiederum nicht, woraufhin der Angeklagte dann die Hose der Zeugin selbst herunterzog. Während dessen drückte der Angeklagte nach wie vor eine Hand gegen die Kehle der Zeugin derart, daß ihr schwarz vor Augen wurde. Mit der anderen Hand zog er die Hose derart über ihre Beine, daß sie über die Schuhe ging. Bei dieser Situation standen beide. Zwischenzeitlich lockerte er den Griff an der Kehle des Mädchens. S. wußte nicht, ob sie schreien sollte. Sie wußte nicht, was sie machen sollte. Sie stand einfach nur da und versuchte sich, so gut es ging, zu wehren. Nachdem der Angeklagte der Zeugin die Hose und den Schlüpfer heruntergezogen hatte, warf er sie auf ein auf dem Boden des Spielzimmers liegendes Wohnwagenkissen. Er verlangte von ihr, daß sie so Liegenbleiben solle, was sie nicht wollte. Der Angeklagte fing daraufhin an, seine eigene Hose herunterzuziehen. Während dessen versuchte die Zeugin, ihre Hose wieder hochzuziehen. Das ging aber nicht, weil die Hose über die Schuhe hinaus heruntergeschoben war. Durch die zuvor erfolgten Schläge war die Zeugin an der Lippe verletzt. Sie blutete am Hund, was sie spürte. Nachdem der Angeklagte seine eigene Hose heruntergezogen hatte, versuchte er die Beine der Zeugin auseinanderzudrücken. Er legte sich dann auf sie. Die Zeugin versuchte wiederum, sich zu wehren und flehte den Angeklagten an, daß sie alles machen wolle, er solle sie doch jetzt in Ruhe lassen. Der Angeklagte antwortete nur daraufhin, sie solle "ihre Schnauze halten". Er drückte wieder die Kehle zu und die Beine auseinander. Sein Glied hatte er mit einer Hand zwischenzeitlich erregt. Er führte dann sein inzwischen steifes Glied in die Scheide des Mädchens ein und bewegte es in der Scheide hin und her, und zwar erst langsam und dann schneller. Als der Angeklagte mit seinem Glied in die Scheide des Mädchens eindrang, spürte sie heftige Schmerzen. Sie beschrieb das Gefühl so, als ob Messerstiche in sie eindringen würden. Während dessen biß der Angeklagte in die Schulter der Zeugin. Er bewegte weiter sein Glied so lange in der Scheide der Zeugin hin und her, bis er einen Samenerguß hatte. Den Samen ließ er auf den Bauch der Zeugin spritzen. Er forderte sie dann auf, den Samen wegzuwischen.

Zwischenzeitlich klingelte es an der Haustür. Die Zeugin B. S. war nämlich gemeinsam mit A. M. aus Aschendorf zurückgekehrt. Auf dem Weg in die M. Straße hatten sie beide Frau E. S., die Ehefrau des Angeklagten, mit der Tochter J. hinter einer Hecke sich hocken sehen. Sie befürchteten, daß die Auseinandersetzung mit dem Angeklagten eskaliert hatte. Deshalb begab sich Frau M. zunächst zur Zeugin E. S. und fragte, was vorgefallen sei. Diese Unterhaltung dauerte ca. 2 - 3 Minuten. Von dort aus gingen Frau S. und B. gemeinsam zur für, um dem Angeklagten das Essen zu bringen. Da B. keinen Hausschlüssel hatte, mußte sie klingeln.

Dieses Klingeln veranlaßte den Angeklagten, die Zeugin S. S. aufzufordern, sofort aufzustehen und sich anzuziehen. Da S. S. durch das vorangegangene Ereignis geschockt am Boden lag und der Aufforderung des Angeklagten nicht sofort nachkam, trat der Angeklagte noch einmal gegen sie, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Er selbst zog sich breitbeinig die Hose hoch, verschloß sie rasch und begab sich zur Tür. S. konnte sich schnell anziehen. Sie blutete für alle Beteiligten erkennbar an der Lippe und hatte bereits aufgrund der Schläge ins Gesicht ein verfärbtes Augenlid. Bevor der Angeklagte die für Tür öffnete befahl er seiner Tochter, daß sie nichts von dem Vorangegangenen sagen solle. Wenn sie etwas äußern würde, würde er sie und die Mutter sowie auch die Geschwister umbringen.

S. nahm diese Drohung ernst.

Nachdem die Zeugin S. sich angezogen hatte, lief sie zu ihren Großeltern. Sie hatte Schmerzen im Rückenbereich, die Lippe war aufgesprungen, Hämathome befanden sich rund um die Augen. Das Sitzen tat der Zeugin weh, worüber sie ebenfalls klagte. Die Großeltern benachrichtigten sofort die Polizei, die nach kurzer Zeit eintraf.

Es gelang den Beamten, den Angeklagten zu bewegen, mit zur Dienststelle zu kommen. Er verbrachte die Nacht auf der Dienststelle, wodurch sich die Verhältnisse in der Familie beruhigten.

In den folgenden Tagen wurden bezüglich dieser Vorfälle Ermittlungen getätigt. Die Kriminalpolizei fertigte Lichtbilder von den zerstörten Gegenständen an. Dabei wurde auch ein durchgerissenes Armband der Zeugin festgestellt und fotographisch gesichert. Von den Verletzungen der Zeugin wurden ebenfalls Lichtbilder gefertigt. Die Geschädigte wurde zur Vernehmung vorgeladen. Sie machte jedoch keine Aussage, weil sie die Drohung des Angeklagten, er werde sie "ins Jenseits befördern, wenn sie etwas sage", ernst nahm. Auch den behandelnden Ärzten berichtete sie nichts über die Vorfälle in dem Spielzimmer.

Für die Zeugin war es sehr schwer, die Ereignisse zu verkraften und zu verarbeiten. Sie dachte stets, es könne nicht wahr sein, daß ein Vater so etwas mit der eigenen Tochter macht.

In der Folgezeit kam es zu keinen weiteren Vorfällen. Deshalb ging die Zeugin S. S. davon aus, daß der Vorfall nach dem "Hahnenschlachten" ein einmaliges Ereignis sei, zu dem es aufgrund einer spontanen Eingebung des Angeklagten gekommen war.

Tatsächlich aber ereigneten sich weitere Vorfalle.

2.

Der nächste Vorfall geschah fast ein Jahr nach dem sogenannten "Hahnenschlachten". Es war zu einer Zeit, als der Angeklagte noch für die Firma in D. tätig war. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte in der Regel nur am Wochenende zu Hause.

An diesem Wochenende hatte der Angeklagte schlechte Laune. Deshalb bemühten sich die Familienangehörigen, ihm aus dem Weg zu gehen. B. bettelte, rausgehen zu dürfen. Das nahm der Angeklagte zum Anlaß, sie zu beschimpfen. Er warf ihr vor, sie würde nur "herumhuren". Diese Vorwürfe fand Frau E. S. unangemessen. Sie äußerte, es sei ekelhaft, wie der Angeklagte rede. Sie nahm daraufhin die beiden Kleinen und ging zur Großmutter zum Kaffee. Ihrem Mann bot sie an, mitzukommen. Das lehnte er aber mit der Bemerkung "näh, ich geh nicht mit zu der Sippe", ab.

S. wollte sich dem Angeklagten dadurch entziehen, daß sie vorgab, bei ihrer Freundin Anita noch für die Schule lernen zu müssen.

Der Angeklagte ärgerte sich über das Verhalten der Familie. Seine vorherigen Redensarten hatten ihn darüberhinaus sexuell erregt. Er ging in das Zimmer von S., die als einzige von der Familie zur Verfügung stand. Er hatte die Absicht, mit seiner Tochter, die zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alt war, sexuelle Handlungen, möglicherweise auch den Geschlechtsverkehr gegebenenfalls gegen ihren Willen, auszuüben.

Als er das Zimmer betrat, war S. gerade dabei, die Schulsachen zu packen. Der Angeklagte fragte sie, was sie vorhabe. Sie erklärte ihm, daß sie auf dem Weg zur Freundin sei. Daraufhin herrschte der Angeklagte sie in barschem Ton an: "Du gehst nirgendswo hin!".

In Durchführung seines Planes forderte der Angeklagte S. auf, sich selbst die Hose herunterzuziehen. S. wollte das nicht. Sie schämte sich und traute sich nicht, dem Angeklagten in die Augen zu sehen.

Da S. der Forderung des Angeklagten nicht unverzüglich nachkam, ging er näher an sie heran und preßte sie an die Wand, wobei er ihr mit einer Hand die Kehle zudrückte. Mit der anderen Hand riß der Angeklagte der Zeugin die Hose herunter, von der sie den Knopf am Hosenbund zuvor geöffnet hatte, weil sie Angst vor weiteren Repressalien des Angeklagten hatte. Der Angeklagte riß der Zeugin ebenso den Schlüpfer vom Leibe. Er zog sie danach von der Wand und warf sie auf das Bett. Dabei lag sie quer zum Bett. Ihre Beine baumelten zum Fußboden hin.

Die Zeugin war wiederum geschockt. Sie wünschte sich sehr, daß ihre Schwester hereinkommen würde. Sie hoffte, daß sie in diesem Zeitpunkt noch nicht das Haus verlassen hätte. Während sie auf dem Bett lag, setzte der Angeklagte mit dem Würgen fort. S. sagte daraufhin, so gut es ging, daß sie alles, machen wolle, er solle nur mit dem Würgen aufhören.

Der Angeklagte zog sich nun selbst die Hose herunter. Während dessen richtete sich die Zeugin auf dem Bett wieder auf. Der Angeklagte warf sie aber zurück. Er legte sich auf sie, damit sie durch das Gewicht seines Körpers heruntergedrückt blieb und sich dadurch nicht mehr aufrichten konnte. Gleichzeitig preßte er ihre Beine auseinander, die sie verzweifelt zusammenzuhalten versuchte.

Während dessen löste er den Griff am Hals. Mit der so freigewordenen Hand rieb er solanqe an seinem Glied, bis es steif war. Sodann führte er das Glied in die Scheide des Mädchens ein. Auch währenddessen versuchte S. S., sich zu wehren. Sie bemerkte aber, daß immer dann, wenn sie sich wehrte, sie mehr Schmerzen verspüren mußte. Der Angeklagte bewegte sein Glied in der Scheide des Mädchens hin und her. Zunächst tat er dieses langsam, später schneller. Als er zum Samenerguß kam, zog er das Glied aus der Scheide und spritzte den Samen der Zeugin auf den Bauch.

Der Angeklagte ließ von der Zeugin ab. Er war nervös, was die Zeugin daran bemerkte, daß er seine eigene Hose, die er hochgezogen hatte, nicht richtig schließen konnte. Er sagte der Zeugin, daß sie auf jeden Fall "ihre Fresse" halten solle.

S. S. zog sich an und packte ihre Sachen. Sie war über das Geschehene schockiert. Sie überlegte sich, ob sie ihrer Mutter Mitteilung machen sollte. Sie überlegte, ob das wohl machbar wäre, weil der Angeklagte ihr schon beim ersten Mal gedroht hatte, die Familie umzubrinqen. Sie hatte darüber hinaus Angst und sie schämte sich. Um dieser Gesamtsituation zu entfliehen, nahm S. ihre Sachen und suchte ihre Freundin auf. Der Angeklagte selbst setzte sich ins Wohnzimmer und trank Weinbrand mit Cola gemischt.

In der Folgezeit, ca. einen Monat später, kam der Angeklagte wiederum in das Zimmer von S.. Er forderte S. auf, ihn manuell zu befriedigen. Er verlangte von ihr, daß sie sein Glied so lange reiben solle, bis er einen Samenerguß hatte. Er erklärte diesen Wunsch damit, daß die manuelle Befriedigung für sie, die S., besser sei. Dieser Vorfall ist nicht angeklagt und infolgedessen auch der strafrechtlichen Beurteilung nicht zugrundegelegt worden.

3.

Der nächste Vorfall ereignete sich ca. ein halbes Jahr später im Sommer 1990 kurz vor dem Geburtstag der Schwester. Frau S. war unterwegs, um Geschenke für J. einzukaufen. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, daß S. S. zu diesem Zeitpunkt bereits ihren 14. Geburtstag gefeiert hatte und mithin nicht mehr Kind im Sinne des § 176 StGB war. Der Angeklagte befand sich in der Garage und reparierte ein Fahrrad. S. stand mit ihrer Freundin am Zaun und unterhielt sich. Da der Vater für die Reparatur des Fahrrades die Kombizange brauchte, rief er seine Tochter zu sich und schickte sie in das Büro, in dem er auch einen Werkzeugschrank hatte. Dem Schrank sollte sie die Kombizange entnehmen. S. ging rasch in das Büro. Das Büro ist ein kleiner Raum, in dem ein Schreibtisch, ein größerer Tisch, ein Regal mit Büchern und in der Ecke die Vorrichtungen für das Anschauen von Dias und Video etc. vorhanden sind. Der Raum insgesamt ist nicht sehr groß, aber der Raum ist nicht derart vollgestellt, daß eine erwachsene Person nicht auf dem Fußboden liegend Platz finden könnte. S. begab sich also in das Büro und suchte nach der Kombizange. Da sie zu diesem Zeitpunkt eine Kombizange nicht von einer Wasserzange unterscheiden konnte, zögerte sie, die Zange, die sie fand, mitzubringen. Andererseits befürchtete sie, der Angeklagte würde wütend werden, wenn sie nicht rasch zu ihm zurück in die Garage käme. Sie wollte noch einmal zurück, um zu fragen, welche Zange sie genau mitbringen sollte. Da stand der Angeklagte bereits hinter ihr und fragte sie, was sie solange dort machen würde. Sie antwortete, daß sie die Kombizange suchen würde. Der Angeklagte, der durch den Anblick seiner Tochter sexuell erregt wurde, zeigte auf seine Hose und sagte ihr, sie solle mal in seiner Hose nachsehen, ob nicht dort die Zange sei.

S. befürchtete, daß sie ihren Vater zumindest nunmehr manuell befriedigen müsse. Der Angeklagte hatte aber die Absicht, sich nicht nur manuell, sondern durch Geschlechtsverkehr mit seiner Tochter befriedigen zu lassen. Dabei war es ihm gleichgültig, ob seine Tochter einverstanden war. Er wollte auch gegebenenfalls mit Gewalt den Geschlechtsverkehr mit ihr ausüben. Er trat einen Schritt auf sie zu und schubste sie mit erheblicher Kraft auf den Boden. Dabei stieß sich S. den Kopf an dem im Zimmer stehenden Tisch. Als sie am Boden lag, wollte sie wieder aufstehen. Dieses verbot ihr der Angeklagte. Er forderte von ihr, die Hose auszuziehen. Da sie Angst vor Würgen oder Schlägen hatte, kam sie dieser Aufforderung nach und zog teilweise selbst teilweise mit Hilfe des Angeklagten die Hose herunter. Sie wollte sich zwar zur Wehr setzen, war aber in ihrer Abwehrbereitschaft durch die bereits aus früheren Vorfällen erkannte Aussichtslosigkeit der Gegenwehr gehemmt. Außerdem überlegte sie resignierend, daß der Angeklagte ohnehin stärker sei als sie. Sie ergab sich deshalb in ihr Schicksal in der Hoffnung, daß es möglichst schnell vorbeigehe. Der Angeklagte zog sich selbst die Hose herunter, streifte die Unterhose bis zu den Knien und drang in die Scheide der Zeugin ein, nachdem er zuvor mit Anwendung einfacher körperlicher Gewalt und durch das Gewicht seines Körpers die Zeugin auf den Boden gepreßt und die Beine auseinandergedrückt hatte. Diesmal gelang es dem Angeklagten nur mit Schwierigkeiten, sein Glied in ihre Scheide einzuführen, da die Hose der Zeugin nicht weit genug heruntergestreift war. Dadurch war es nicht so einfach, die Beine auseinanderzupreßen. Es gelang ihm aber. Innerhalb der Scheide bewegte sich der Angeklagte hin und her, wiederum zunächst langsam, dann schneller. Auch dieses Mal zog er vor dem Samenerguß das Glied aus der Scheide des Mädchens heraus und spritzte den Samen auf den Bauch der Zeugin. Nachdem er befriedigt war, zog sich der Angeklagte an und forderte das gleiche von seiner Tochter. S. war dieser Vorfall sehr peinlich, da sie befürchtete, es könne jemand das Büro aufsuchen. Andererseits wünschte sie sich sehr, daß jemand plötzlich erscheinen würde, damit die Tat aufgedeckt werden könnte. Enttäuscht mußte sie feststellen, daß niemand kam.

Nachdem sie angezogen war, verließ sie das Büro und suchte nach ihrer Freundin. Die war aber nicht mehr draußen.

Der Angeklagte forderte nach dem Vorfall die Zeugin wiederum auf, nichts zu sagen, da er andernfalls die ganze Familie umbringen wolle.

S. war inzwischen 14 Jahre alt und hatte bereits regelmäßig ihre Monatsblutung. Da sie während der Regel häufig unter Schmerzen litt, benötigte sie gelegentlich Schmerztabletten. Diese durfte sie sich nicht selbst kaufen, sondern sie mußte die Schmerztabletten von dem Angeklagten abfordern. Der teilte ihr dann das Medikament zu.

4.

Der nächste Vorfall geschah Weihnachten 1990. S. hatte an diesem zweiten Weihnachtsfeier tage Hausarrest bekommen, weil sie Süßigkeiten von dem bunten Teller genascht hatte. Es war nämlich in der Familie S. so, daß ein bunter Teller nur für die Eltern zurecht gemacht wurde. Die Kinder bekamen solche Süßigkeiten zu Weihnachten nicht. Die Mutter und der kleine Bruder waren zum Zeitpunkt der Tat nicht im Hause. S. hatte ihr Zimmer aufgesucht und räumte die Geschenke, die sie zuvor zu Weihnachten bekommen hatte, in ihren Schrank. Der Angeklagte, der wiederum die Absicht hatte, mit seiner Tochter Geschlechtsverkehr auszuüben unter Anwendung von Gewalt gegen ihren Willen, betrat ihr Zimmer. Der Angeklagte forderte unvermittelt die Zeugin auf, sich die Hose auszuziehen. Dieses tat er, damit er seine zuvor gefaßte Absicht ausführen könne. S. zog sich die Hose aus. Sie ahnte, daß ihr ein erneuter Geschlechtsverkehr bevorstand. Sie kam der Aufforderung des Angeklagten nach, damit die sexuellen Handlungen möglichst schnell vorübergehen würden.

Der Angeklagte schubste dann mit einfacher körperlicher Gewalt die Zeugin S. S. auf das Bett derart, daß sie quer zum Bett mehr in eine sitzende als liegende Position gelangte. Sodann zog er sich selbst die Hose herunter. Nunmehr drückte er den Oberkörper der Zeugin vollständig auf das Bett. Er legte sich auf sie und zwängte mit der Kraft seiner Beine und unter Zuhilfenahme einer Hand die Beine der Zeugin auseinander, die diese krampfhaft zusammenzudrücken versuchte. Währenddessen forderte er die Zeugin mehrfach auf, ihre Beine breit zu machen. Da sie weiteren Widerstand als zwecklos ansah, gab sie der Kraftentfaltung ihres Vaters nach und ließ es zu, daß er mit seinem inzwischen erigierten Glied in ihre Scheide eindringen konnte. Der Angeklagte bewegte sich wieder innerhalb der Scheide hin und her. Ob es bei diesem Vorfall zu einem Samenerguß gekommen ist, vermochte die Zeugin nicht sicher anzugeben.

Nach dem Vorfall zog sich der Angeklagte an. Er bedrohte die Zeugin wieder, daß dann, falls sie etwas sagen würde, er die ganze Familie töten werde. Sie fürchtete sich vor dieser Vorstellung. Sie glaubte dem Angeklagten, daß er in der Lage sein könnte, so etwas zu tun. Sie hielt ihn für "unheimlich mächtig".

Auch in der Folgezeit kam es mehrfach zu Handlungen, bei denen der Angeklagte manuelle Befriedigung durch die Zeugin verlangte. Diese Vorfälle konnte die Zeugin nicht im einzelnen voneinander abgrenzbar darstellen. Ihr war aber erinnerlich, daß es auch passierte, wenn der Angeklagte, der zuletzt auch den Schulbus gefahren hatte, mit ihr alleine im Bus saß.

5.

Der nächste Vorfall ereignete sich kurz nach dem 15. Geburtstag der Zeugin im Mai 1991. Auch bei diesem Vorfall war die Zeugin gerade dabei, in ihrem Zimmer die Geburtstagsgeschenke wegzuräumen. Der Angeklagte betrat das Zimmer der Zeugin und forderte sie sofort auf, sich die Hose herunterzuziehen. Da sie wußte, was der Angeklagte von ihr verlangte, und da sie ernsteren Widerstand für zwecklos erachtete, zog sie sich selbst die Hose bis auf die Füße herunter. Der Angeklagte nahm sie dann und stieß sie mit einfacher körperlicher Gewalt auf das Bett. An diesem Tag war der Angeklagte besonders nervös. Das bemerkte die Zeugin daran, daß die Stimme des Angeklagten sich überschlug und er gereizt wirkte. Darüber hinaus hörte die Zeugin, daß draußen der Hund bellte. Der Angeklagte hatte das ebenfalls bemerkt und forderte die Zeugin zur Eile auf. Er riß dann die Decke weg und sich selbst streifte er rasch die Hose herunter. Er drängte wieder mit einer Hand und seinen Beinen die Beine der Zeugin auseinander, die diese versuchte, zusammenzupressen. Darüber hinaus wollte der Angeklagte über sein Glied ein Kondom stülpen, was ihm aber nicht gelang. Nachdem die Zeugin bemerkte, daß gegen die körperliche Übermacht des Angeklagten eine Geqenwehr zwecklos war, ließ sie die Beine erschlaffen, so daß es dem Angeklagten gelang, sie auseinanderzudrücken. Er führte dann sein Glied in die Scheide ein. Diesmal bewegte er sich schnell hin und her und zog das Glied vor dem Samenerguß aus der Scheide der Tochter heraus. Er ließ den Samen auf den Bauch des Mädchens spritzen.

Durch diese übergriffe des Vaters geriet S. in eine für sie ausweglos erscheinende Situation. Sie zog sich immer mehr in sich zurück. Sie nahm an gemeinsamen familiären Veranstaltungen kaum teil. Sie setzte sich in ihr Zimmer und weinte sehr viel. Sie erklärte ihre Verhaltensweise damit, daß sie sehr viel für die Schule lernen müsse. Sie hockte sich dann auch vor ihre Bücher, um den Schein zu wahren. Tatsächlich grübelte sie über ihre Situation nach. Vor allem konnte sie nicht verstehen, weshalb ihr Vater ihr das antat. Um die Auswirkungen der seelischen Probleme zu mildern, griff die Zeugin gelegentlich nach der Flasche. Sie nahm alkoholische Getränke zu sich, insbesondere Liköre, wodurch sie in eine etwas gelassenere Stimmung verfiel. Der Konsum der alkoholischen Getränke war aber nicht derart stark, daß sie auffallend alkoholisiert gewesen wäre. Sie mußte ohnehin darauf bedacht sein, daß die Eltern, insbesondere der Vater, nicht bemerkten, daß sie aus den Flaschen trank. Deshalb war der Alkoholkonsum gering. Er war andererseits für die Zeugin etwas Außergewöhnliches und deshalb für sie belastend.

6. Der nächste Vorfall geschah im Herbst/Winter 1991. An diesem Tag war der Angeklagte sehr wütend über seine Ehefrau. Er hatte die Vermutung, daß seine Ehefrau mit ihrem Schwager ein Verhältnis habe. Dieses äußerte er gegenüber seiner Tochter S. wie folgt: "Deine alte Dame treibt es mit dem Sitzriesen" so nannte er den Schwager, "für den kann sie die Beine breit machen, für mich nicht". Dieses äußerte er ein zweites Mal seiner Ehefrau gegenüber, wodurch ein heftiger Streit zwischen den Eheleuten entstand. S. war während dieses Streites in ihr Zimmer gegangen und hörte Musik. Als sie bemerkte, daß es im Hause ruhiger geworden war - die Mutter und die Geschwister hatten das Haus verlassen - wollte auch sie nach draußen. Dieses gelang ihr aber nicht mehr, weil der Angeklagte inzwischen ihr Zimmer betreten hatte. Er wirkte leicht alkoholisiert, ohne daß etwa der zuvor genossene Alkohol auf die Frage der Steuerungsfähigkeit Einfluß gehabt hätte. S. bemerkte an dem Alkoholgeruch, daß der Angeklagte etwas getrunken hatte. Auch hier wiederholte er in dem Zimmer von S., daß seine Ehefrau ihn betrüge. Er habe einen Zeugen dafür, der seine Frau mit dem Schwager beobachtet habe. Der Angeklagte, der wiederum den Entschluß gefaßt hatte, die sexuelle Befriedigung bei seiner Tochter zu suchen, forderte nun in Ausführung seines Planes S. auf, die Hose herunterzuziehen. S. weigerte sich zunächst. Sie hoffte, daß ihre ältere Schwester in das Zimmer kommen wurde. B. war aber auch nicht mehr im Hause. Der Angeklagte duldete das Zögern seiner Tochter nicht und schubste sie mit einem heftigen Ruck gegen das Bett, so, daß sie auf dem Bett zu liegen kam. S. traute sich nicht, den Angeklagten anzusehen. Sie drängte sich in eine Ecke und starrte vom Angeklagten abgewandt gegen die Wand. Der Angeklagte drehte S. um, zog sich selbst die Hose herunter und forderte S. auf, sich die Hose herunterzuziehen. Seine Forderung unterstrich der Angeklagte dadurch, daß er sie heftig auf die Brust schlug. S. befürchtete, daß der Angeklagte in seinem aggressiven Zustand überhaupt keine Rücksicht auf sie nehmen würde, deshalb kam sie seiner Forderung nach und zog sich die Hose herunter. Außerdem schmerzten die Bereiche der Brust, wo der Angeklagte sie zuvor hingeschlagen hatte. Auch diese Folgen führten dazu, daß sie jeglichen Widerstand aufgab. Der Angeklagte konnte daraufhin sein inzwischen erigiertes Glied in die Scheide der Zeugin einführen. Er bewegte sein Glied hin und her. Ob es innerhalb oder außerhalb der Scheide zum Samenerguß kam, vermochte die Zeugin nicht zu erinnern. Nachdem der Angeklagte den Geschlechtsverkehr beendet hatte, bedrohte er seine Tochter. Er erklärte ihr, daß er, wenn sie etwas sagen würde, es richtigstellen müsse und behaupten würde, sie hätte es so gewollt. Im übrigen sei sie ein Stück Dreck.

Auch nach diesem Vorfall war die Zeugin erschüttert. Sie versuchte, ihren Kummer mit Alkohol zu ertränken. Viel trank sie nicht. Sie zog sich in ihr Zimmer zurück und nahm einige Gläser Likör etc.. Dabei mußte sie aufpassen, daß sie nicht zuviel aus den Flaschen entnahm, denn sonst wäre es dem Angeklagten aufgefallen. Der Umstand des Alkoholtrinkens war aber für sie belastend.

Nach diesem Vorfall zog sich die Zeugin noch mehr in ihr Zimmer zurück. Sie versuchte alleine zu sein, um mit dem Vorgefallenen fertig werden zu können. Sie gab zu Hause vor, sie müsse den ganzen Nachmittag für die Schule lernen. Dieses überprüfte der Angeklagte bei nächster Gelegenheit. Am Elternsprechtag fragte er die Lehrer, ob es tatsächlich so sei, daß seine Tochter so viel lernen müsse. Die Lehrer erklärten dann, daß 1 1/2 Stunden täglich ausreichend wären für die Hausaufgaben. Von da an verlangte der Angeklagte, daß sie sich weniger in ihrem Zimmer aufhielt.

7.

Der letzte der Zeugin genau erinnerliche Vorfall geschah Mitte 1993. Die Zeugin war gerade damit beschäftigt, ihre Sachen in den Kleiderschrank zu räumen und aufzuhängen. Sie hatte gerade das Zimmer gewechselt. Ihre Schwester B. war nämlich in eine eigene Wohnung gezogen, so daß dieses Zimmer nun für S. zur Verfügung stand. Auf dem Bett lagen ihre Kleider teilweise auf Kleiderbügel gehängt, teilweise lagen die Bügel lose herum. Der Angeklagte betrat das Zimmer der Zeugin und fragte, weshalb sie über einen längeren Zeitraum die Regeltabletten nicht mehr von ihm abgefordert hätte. Die Zeugin erklärte dem Angeklagten, daß sie längere Zeit ihre Regel überhaupt nicht mehr gehabt habe. Der Angeklagte war darüber überrascht und erregt. Er hakte nach und fragte sie, wie lange sie denn ihre Regel nicht mehr gehabt hätte und wieso das gekommen sei. Die Zeugin erklärte dem Angeklagten wahrheitswidrig, daß es bereits 5 Monate seien, daß sie ihre Regel nicht mehr gehabt habe. Ziel war es dem Angeklagten Angst einzujagen, daß sie möglicherweise schwanger sein könnte. Sie hoffte, dass er weiter von ihr ablassen würde. Der Angeklagte wurde darüber wütend. Er warf ihr vor, sie hätte einen Freund, sie würde sich herumtreiben. Die Zeugin erwiderte dem Angeklagten, daß sie überhaupt nicht mit einem Freund zusammen sein könne, weil der Angeklagte sie mißbrauche. Sie dachte, daß der Angeklagte glauben würde, er könne der Vater des vermeintlichen Kindes sein. Der Angeklagte begriff die Andeutung seiner Tochter. Er hatte Angst, daß aus der Verbindung zwischen ihm und ihr tatsächlich ein Kind hervorgegangen sein könnte. Er schaute im Zimmer herum, um einen Gegenstand zu finden, mit dem er eine Abtreibung versuchen könne. Der Angeklagte sah einen Kleiderbügel, der ohne ein Kleidungsstück im Zimmer lag. Er ergriff den Kleiderbügel und warf seine Tochter auf das Bett. Ihm war klar, dass seine Tochter damit nicht einverstanden war, dennoch zog er ihr die Hose herunter, nahm den Bügel und drang mit dem Holzteil des Kleiderbügels tief in ihre Scheide ein und stocherte damit herum. Dabei rief er, das Mistschwein werde er schon herausholen. Die Behandlung durch den Kleiderbügel verursachte erhebliche Schmerzen in der Scheide der Zeugin. Sie konnte die Schmerzen fast nicht mehr aushalten. Sie spürte, daß sie durch die Behandlung verletzt wurde. Blut lief ihr die Oberschenkel herunter. Sie lag nur da, regte sich nicht und guckte weg. Nach einiger Zeit hörte der Angeklagte, der bemerkte, daß seine Tochter blutete auf. Wortlos nahm er unter ihrem Körper das Bettlaken vom Bett, auf das Blut getropft war und ging aus dem Zimmer. S. S. blieb regungslos auf ihrem Bett liegen. Sie hatte erhebliche Schmerzen und war über die Vorgehensweise des Angeklagten schockiert. Als sie dort lag, ließen die Blutungen nach. Kurze Zeit später betrat der Angeklagte erneut das Zimmer. Er hatte ein frisches Bettlaken in der Hand, das er seiner Tochter zuwarf. Er forderte sie dabei auf, "die Fresse" zu hatten. Das Bettlaken sollte dazu dienen, das Bett frisch zu beziehen. S. wagte nicht, einen Arzt anzurufen.

Dieser Vorfall veranlaßte die Zeugin darüber nachzudenken, daß sie so nicht weiterleben konnte. Sie hatte sich Tabletten besorgt, die sie in ihrem Zimmer aufbewahrte. Sie wollte die Tabletten vorrätig halten, um gegebenenfalls damit Selbstmord zu begehen. Dazu kam es jedoch in der elterlichen Wohnung nicht, da die Mutter die Tabletten im Zimmer der Zeugin S. S. fand. Sie zeigte diese des Abends dem Angeklagten, der sich wahnsinnig darüber aufregte.

II. Die Aufdeckung der Taten

In der Folgezeit kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und seiner Tochter. Es kam auch zu weiteren sexuellen Übergriffen, die weder der Anklage noch dem Urteil zugrundeliegen. So berichtete die Zeugin S. S., daß es im November 1993 zu massiven Übergriffen kam, als die Mutter aufgrund eines Streites mit dem Angeklagten die Wohnung verlassen hatte. Sie hatte sich vorübergehend vom Angeklagten getrennt und ihre Kinder in der ehelichen Wohnung zurückgelassen. Die älteste Tochter B. war bereits ausgezogen, so daß S. allein mit den kleineren Geschwistern zu Hause war. Es kam zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt nachts dazu, daß der Angeklagte in das Zimmer der Zeugin trat, sich an das Bett stellte und das Nachthemd der Zeugin hochschob. Er führte dann den Geschlechtsverkehr mit ihr aus, wie die Zeugin berichtete, in einer Nacht zwei Mal. Der Angeklagte forderte seine Tochter auch auf, der Mutter mehrere Briefe zu schicken, die sie an die Windschutzscheibe des von der Mutter benutzten PKWs heften solle. Frau S. sprach in solchen Situationen mit S. und erklärte ihr, daß sie nie wieder "zu dem Schwein" käme. S. bat ihre Mutter sehr, doch zurückzukommen, da sie es alleine mit dem Angeklagten nicht aushalten würde. Es geschah dann später, daß die Zeugin E. S. zur Familie zurückkehrte.

Am 18.03.1994 ereignete sich ein Zwischenfall, der Letztlich dazu führte, daß S. aus der elterlichen Wohnung auszog. An dem Abend bat der Angeklagte die Kinder, Holz für den Ofen zu holen und aufzuschichten. Auch S. wurde aufgefordert, mitzuarbeiten, Sie hatte sich aber bereits umgekleidet, da sie an diesem Abend ausgehen wollte. Der Angeklagte akzeptierte die Weigerung der S. nicht. Er verprügelte seine Tochter, so daß diese aus dem Haus lief und bei der Großmutter Zuflucht suchte.

Die Zeugin lebte von nun an im Hause der Großmutter. Von hier aus ging sie zur Schule und unternahm auch etwas mit Freunden. Sie feierte bei der Großmutter ihren Geburtstag. Anläßlich der Geburtstagsfeier oder anläßlich eines anderen Ereignisses war die Zeugin mit ihren Freunden und Freundinnen unterwegs gewesen. Sie hatten in Gaststätten alkoholische Getränke zu sich genommen und anschließend die Wohnung der Zeugin B. S. aufgesucht. Mit der Zeugin S. S. war der Zeuge J. R. zusammen. S. S. war mit J. R. befreundet. Zu Intimitäten war es aber bislang mit J. R. noch nicht gekommen. S. hatte an diesem Abend in nicht unerheblichem Maße dem Alkohol zugesprochen und war infolgedessen wie die anderen auch, angeheitert. In dieser Stimmung versuchte S., Jens Röhr zu animieren, mit ihr sexuelle Handlungen oder sogar den Geschlechtsverkehr auszuüben. Dazu kam es aber nicht, weil die Schwester B. eingriff. Im übrigen war für J. R. das Verhalten von S. überraschend. Er hatte sie bislang als eher schüchtern und Intimitäten eher abgeneigt kennengelernt. '

Nach diesem Vorfall kam es zu einer Trennung zwischen S. S. und J. R. In der Folgezeit bis zum 29. Mai 1994 dachte S. über die Problematik mit ihrem Vater nach. Sie empfand die Situation, bei der Großmutter leben zu müssen, als schwierig. Zurückzukehren traute sie sich nicht, da sie befürchtete, der Vater werde sie weiter mißhandeln. Diesen Konflikt verstand S. nicht zu lösen. Sie sah auch keine Möglichkeit, sich einer Vertrauensperson zu öffnen. Ihrer Mutter konnte sie über diese Dinge nicht berichten, da sie von ihr kaum Hilfe erwarten konnte, denn auch ihre Mutter stand erheblich unter dem Druck des Angeklagten. Den übrigen Verwandten brachte sie auch nicht genügend Vertrauen entgegen und eine Freundin, der sie alles berichten könnte, stand ihr nicht so nahe. Sie sah als Ausweg nur den Selbstmord. Deshalb nahm sie am 29. Mai 1994 eine Reihe von Herztabletten, die ihre Großmutter an sich hätte einnehmen müssen. Sie versuchte, sich mit diesen Tabletten - es mögen etwa an die Hundert gewesen sein - das Leben zu nehmen. Sie wurde von einer Bekannten gefunden, die die sofortige Einweisung der Zeugin in das Krankenhaus - Marienhospital P. - veranlaßte. Sie wurde dort stationär aufgenommen und zunächst auf der Intensivstation, kurze Zeit später auf der normalen inneren Station und schließlich bis zum heutigen Tage auf der psychiatrischen Abteilung behandelt. Während der Behandlung auf der psychiatrischen Abteilung war für Dr. C., dem behandelnden Arzt, und für die auf der Station diensttuenden Schwestern sehr bald klar, daß die Zeugin ein großes Problem belastete. Es wurde auch deutlich, daß die Kontakte zum Elternhaus, insbesondere der Kontakt zum Vater von der Zeugin nicht gewünscht wurde. S. S. fühlte sich während dieser Zeit noch immer stark durch die Familie bedroht. Sie traute sich nicht, ihr Problem zu offenbaren. Sie verübte, während dieses Aufenthaltes in der Station häufig Selbstbeschädigungen, die im überwiegenden Maße die rechte Hand und den rechten Arm betrafen. Hier fügte sie sich beispielsweise erhebliche Schnittverletzungen zu, die ärztlich behandelt werden mußten.

Hinzukam, daß die Zeugin unter erheblichem Druck ihrer Angehörigen stand, wieder nach Hause zu kommen. Bei einem der Besuche der Mutter im August 1994 gab S. ihrer Mutter einen Zettel, auf dem sie schrieb, daß der Angeklagte sie mißbraucht hätte. Sie versuchte durch diese Information ihrer Mutter klarzumachen, daß sie deswegen nicht wieder nach Hause kommen könne. Auf dem Zettel stand folgendes:

"Mama, es tut mir leid, daß ich es Dir nicht sagen konnte und daher aufschreiben muß. Ich habe Angst, daß Du Dir dann etwas antust, weil Du vielleicht Schuldgefühle für diese Sache empfindest. Und falls Du denkst ich hätte Dein Vertrauen mißbraucht, ich habe mich echt fürchterlich für diese Sache geschämt. Papa hat mir so oft gedroht, daß er uns dann alle umbringen will und ich habe ihm geglaubt. Ich habe Dich zwar so oft angefleht, endlich Wegzugehen, doch Du hattest ja selber Angst. Und einmal, als er ausgerastet ist und ich Dich nachher im Flur stehengelassen habe, hätte ich es Dir beinahe gesagt, als er nämlich wortwörtlich sagte: Du machst doch auch für andere die Beine breit. Hättest Du 5 Minuten die Beine breit gemacht, wär es gut gewesen. Und in dem Moment hätte ich Dir beinahe gesagt, daß er mich vergewaltigt hat. Ich hasse ihn, er ekelt mich an, bitte mach jetzt nichts Falsches und sei nicht traurig, daß ich es Dir nicht schon eher gesagt habe. Das ist auch der Grund, warum ich damals so oft geheult habe und schon öfter versucht habe, mir das Leben zu nehmen. Ich weiß auch warum er damals gesagt hat, ich wurde es mit Dutsche..., damit lenkt er doch die ganze Aufmerksamkeit auf dieses Thema. Auf jeden Fall kann ich nur sagen, daß ich ihn hasse, er ekelt mich an und wenn ich tot bin ist es seine Schuld, ganz allein seine Schuld!."

Nachdem S. diesen Brief ihrer Mutter übergeben hatte, bekam sie einen Heulkrampf. Sie war völlig überwältigt davon, daß sie ihrer Mutter gegenüber Andeutungen gemacht hatte. Sie versuchte, sich das Leben zu nehmen. Sie nahm auf der Toilette der Station Franz-Branntwein und Duschgel und trank diese Mischung. Sie mußte infolgedessen in das Landeskrankenhaus nach O. verbracht werden, da ihre Sicherheit auf der Station unter diesen Umständen nicht garantiert werden konnte. Nach einigen Tagen wurde sie aber wieder zurückverlegt.

Inzwischen hatte am 1. Juli 1994 die Schwester S. M. ihren Dienst auf der Station, auf der S. S. lag, angetreten. Sie entwickelte ein Vertrauensverhältnis zu S. S., daß in S. die Hemmschwelle abbaute, sielt dem Arzt und den Pflegekräften anzuvertrauen. Entsprechend gewann sie auch zu dem behandelnden Arzt Dr. C. Zutrauen. Sie hatte in den Therapiegesprächen mit Dr. C. mehrfach angekündigt, daß sie von sich noch nicht alles erzählt habe. Sie erklärte auch mehrfach, daß sie es nicht schaffen könne, alles zu offenbaren. Am 21.09.1994 aber war S. S. soweit, daß sie mit Dr. C. über ihre Situation sprechen konnte. Dieses erkannte Dr. C. und führte das zunächst nur für einen kurzen Zeitpunkt festgelegte Therapiegesprach fort. Er sagte alle weiteren Termine ab und widmete sich in den folgenden Stunden ausschließlich der Zeugin S. S.. In diesem Gespräch berichtete sie erstmals, daß sie von ihrem Vater vergewaltigt worden sei. Sie schilderte 10 Vorfälle detaillreich, wie es zu den einzelnen Übergriffen gekommen war. Sie berichtete von Gewalthandlungen derart, daß sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen wurde. Sie sei an die Wand gedrückt worden, sie sei festgehalten worden. Sie berichtete von Ängsten, weil ihr Vater keine Verhütungsmittel benutzte. Sie schilderte, daß sie sich in ihr Zimmer zurückzog, um die Folgen besser verarbeiten zu können. Sie berichtete weiter, daß sie auch den Vater habe manuell befriedigen müssen. Sie hätte stets Angst gehabt, wenn sie erfahren hätte, daß sie allein mit dem Angeklagten zu Hause verblieben sei. Die Darstellung der Ereignisse war so ausführlich, daß Dr. C. keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin hatte. Darüberhinaus war für Dr. C. der Bericht der Zeugin passend zu dem von ihm bisher erhobenen Befund der Erkrankung. Der gesamte Behandlungsverlauf deutete auf eine solche Erfahrung hin. Insbesondere der Beginn der Behandlung in der psychiatrischen Abteilung nämlich der Selbstmordversuch, die Selbstverstümmelungen, die sich immer wiederholten und im wesentlichen die rechte Hand betrafen, mit der die Zeugin den Angeklagten beispielsweise befriedigen mußte, passten stimmig zu den Berichteten. Der Zeuge Dr. C. hatte mehrfach mit Patienten mit solchen Belastungen zu tun, so daß er durchaus beurteilen konnte, ob die Verhaltensweise der Patientin und die nunmehr von ihr geäußerten Probleme und Erlebnisse zueinander passen konnten. Bei der Zeugin S. S. bestätigte sich dieses deutlich. Dies zeigte sich auch im weiteren Verlauf der Gespräche. Die Zeugin beschrieb ihren Vater nicht als generell schlecht, sie schilderte auch gute Seiten von ihm. Erkennbar war das Dilemma, in dem die Zeugin steckte. Sie hatte erhebliche. Angst, durch ihre Offenbarung die Familie in Schwierigkeiten zu bringen. Auffallend war auch, daß die Zeugin bei den Gesprächen gegenüber Dr. C. nicht vollständige Angaben machte. Es waren, wie sich später herausstellen sollte, zunächst Erinnerungslücken feststellbar, die, angeregt durch Träume, sich mit klaren Bildern der Erinnerung später füllten. Schließlich zeigte die Zeugin erhebliches Verständnis für ihren Vater. Aus diesen Gründen war für den Zeugen Dr. C. die Erstangabe der Zeugin glaubhaft und aus ärztlicher Sicht nachvollziehbar.

Entsprechendes zeigte sich in der Folgezeit bei der Krankenschwester S. M.. Sie hatte am 24.09.1994 beobachtet, daß die Zeugin S. S. unruhig in ihrem Zimmer und auch erheblich auffällig auf der Station auf und ab lief. Ein Rückruf bei Dr. C. ergab, daß sie mit S. S. einen längeren Spaziergang machen sollte. Vorausgegangen war, daß S. S. von einer Auseinandersetzung ihrer Eltern erfahren hatte, auf die noch näher eingegangen wird. Grund der Auseinandersetzung war die Offenbarung der Zeugin. Sie erhielt zunehmend Druck von den Familienmitgliedern, doch nach Hause zurückzukehren. Sie wollte dieses nicht und wollte auch kaum Kontakt mit ihren Familienmitgliedern haben. Deshalb wurde die Station abgesichert, damit S. S. in Ruhe genesen konnte. An diesem 24.09.1994 war sie aber besonders unruhig. S. M. begab sich mit S. S. zu einem längeren Spaziergang in den Park. Mit zum Spaziergang hatte die Zeugin S. S. ein Lichtbild ihres Vaters mitgenommen. Nachdem sie einige Schritte mit S. M. in das nahegelegene Wäldchen gegangen war, griff S. S. einen Ast, warf das Lichtbild des Vaters auf den Boden und schlug mit dem Ast mehrfach kräftig auf das Portrait. Danach rannte sie mehrfach hin und her, bis sie ruhiger wurde. Anschließend spazierten beide weiter durch das Wäldchen. S. begann zu reden. Sie erzählte von den Vorfällen mit ihrem Vater. Sie berichtete von der ersten Vergewaltigung anläßlich des sogenannten Hahnenschlachtens, als sie selbst 12 Jahre alt war. Sie erzählte ausführlich über die Geschehnisse. Nur dann, wenn sie Worte wie Geschlechtsteil oder Penis benutzen mußte, zögerte sie und machte Pausen. Sie berichtete aber dann weiter und schilderte insbesondere den ersten Fall des Hahnenschlachtens ausführlich. Sie berichtete darüberhinaus, daß sie nicht zur Abschlußfeier ihrer Klasse habe gehen dürfen, obwohl die Mutter sie habe begleiten wollen. Der Vater habe die Kleidung herausgeworfen und ihr erklärt, sie solle sich ein Seil nehmen und daran aufhängen. Sie schilderte den Vorfall im Büro, wo der Angeklagte sie aufgefordert habe, die Zange in der Hose zu suchen. Dieser Spaziergang erstreckte sich über einen Zeitraum von 3 Stunden. S. berichtete auch S. M. gegenüber, daß es zu insgesamt 10 Vorfällen der Vergewaltigung gekommen sei. Darüberhinaus habe sie ihren Vater auch mehrfach manuell befriedigen müssen.

In der Folgezeit wurde sowohl mit S. M. als auch mit Dr. C. darüber gesprochen, ob die Zeugin eine Anzeige gegen den Vater erstatten solle. Die Entscheidung, ob eine Anzeige erstattet werden solle, wurde der Zeugin völlig freigestellt. Es wurde ihr aber in Aussicht gestellt, daß sie, falls sie sich für eine Anzeige entscheide, von der Station und von den Ärzten unterstützt werden würde.

In der Zwischenzeit hatte die Zeugin E. S. über die Information, die sie von S. bekommen hatte, lediglich mit ihrem Bruder B. M. gesprochen. Ihren Ehemann hatte sie nicht unterrichtet. B. M. hatte ihr empfohlen, das Schriftstück aufzubewahren. Damit der Angeklagte es nicht finde, stellte er sich zur Verfügung, den Brief für die Zeugin E. S. vorzuhalten. Darüberhinaus wurde die Zeugin E. S. zu einem Gespräch innerhalb der Klinik hinzugezogen, das zwischen der Dipl.-Psychologin und S. S. stattfand. Während dieses Gespräches berichtete S.. S. in Einzelheiten von den Vorfällen. Insbesondere der Vorfall beim Hahnenschlachten wurde ausführlich von S. geschildert. Die Mutter hörte zum ersten Mal Details der Geschehnisse. Sie war darüber schockiert.

Kurz vor dem 24.09.1994 kam es zwischen den Eheleuten S. zu einer Auseinandersetzung, die fast tätlich endete. Im Vorfeld hatte der Angeklagte die Zeugin regelrecht tyrannisiert. Er hatte erheblichen psychischen Druck auf sie ausgeübt, so daß sie ein ernstes Gespräch mit ihm überhaupt nicht führen konnte. An diesem Abend befanden sich die Eheleute bereits im Bett. Der Angeklagte fragte die Zeugin, warum sie sich ihm seit Wochen "verweigern" würde. Sie erklärte ihm, daß seine Tochter S. behauptet hätte, er hätte etwas mit ihr "gehabt". Daraufhin wurde der Angeklagte sehr wütend. Er sprang aus dem Bett, schrie die Zeugin E. S. an und äußerte, was sich S. dabei wohl denke, so etwas zu behaupten. Er ließ sich nicht wieder beruhigen.

Einige Tage später, es war die Nacht vom 24.09. auf den 25.09. war die Zeugin Annegret B. zu Besuch bei der Familie S.. Kurze Zeit später kam der Angeklagte hinzu. Gemeinsam trank man noch Weinbrand und Cola. Während des Abends wurde über die Vorwürfe von S. gesprochen, woraufhin die Schwester der Zeugin E. S. auf ein Erlebnis zwischen dem Angeklagten und ihr den Angeklagten ansprach. Der Angeklagte, wurde darüber derartig wütend, daß er die Zeugin B. körperlich angriff. Er faßte sie an die Kleidung und gab ihr eine Ohrfeige. Der Angeklagte stritt die Affäre ab. Er griff auch daraufhin seine Ehefrau an und schubste sie gegen den Schrank in der Küche, woraufhin sie sich am Rücken verletzte. Frau B. konnte aus der Wohnung fliehen und bei ihren Eltern Hilfe holen. Kurze Zeit nach dem Hilferuf griff die Polizei ein.

Zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Zeugin S. S. noch nicht zur Anzeige entschlossen. Diesen Entschluß faßte sie erst Ende Oktober 1994. Sie wartete aber mit der Ausführung der Strafanzeige so lange, bis die Betreuerin S. M. ihren Herbsturlaub beendet hatte. Am 08.11.1994 begab sich deshalb S. S. mit S. M. zur Kriminalbeamtin Frau J. und zeigte ihren Vater der mehrfachen Vergewaltigung an. Sie berichtete in dieser Vernehmung über eine Reihe der festgestellten Vorfälle.

Etwa zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau hatte der Angeklagte ein Telefongespräch mit Dr. C.. In diesem Gespräch waren die Behauptungen von S. Thema. Die Unterhaltung war für den Arzt schwierig. Der Angeklagte machte auf ihn einen rigiden Eindruck. Nach Auffassung des Angeklagten hatten die Dinge in einer bestimmten Weise zu sein und nicht anders. Zu einem einvernehmlichen Ergebnis führte das Gespräch nicht.

Am 07.11.1994 entschloß sich der Angeklagte bei der Zeugin J. von der Kriminalpolizei nachzufragen, wie er sich gegen die aus seiner Sicht falschen Behauptungen der Zeugin S. S. wehren könne. Frau J. schlug ihm vor, gegebenenfalls eine Selbstanzeige zu erstatten bzw. seine Tochter der falschen Anschuldigung zu bezichtigen. Auch dieses Gespräch führte nicht zu einer für den Angeklagten befriedigenden Lösung.

Nach der Anzeigeerstattung erklärte sich die Zeugin S. S. bereit, sich gynäkologisch untersuchen zu lassen. Der erhobene Befund ergab, daß das Hymen vorhanden war, sich aber sehr leicht dehnen lasse, so daß die Scheide für zwei Finger eingängig war. Dieses Untersuchungsergebnis kann weder eine Kohabitation beweisen noch eine solche ausschließen. Unter den Bedingungen; wie sie angetroffen wurden, ist eine Kohabitation möglich. In seiner mündlichen Anhörung erklärte der Zeuge Dr. S., der die Untersuchung durchgeführt hatte, daß die möglicherweise durch die Manipulation mit dem Kleiderbügel entstandenen Verletzungen narbenlos verheilen können.

B. Beweiswürdigung

I.

Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und die der Verhältnisse in der Familie beruhen auf den Angaben des Angeklagten und auf den Beurteilungen der vernommenen Familienangehörigen. Der Angeklagte selbst hält sich wohl für streng, aber nicht für gewalttätig. Im übrigen hat er die persönlichen Verhältnisse, soweit sie festgestellt werden konnten, so geschildert, wie sie in den Feststellungen niedergelegt sind. Hinsichtlich der Ausschreitungen durch den Angeklagten beruhen die Feststellungen auf den Angaben der vernommenen Zeugen. Alle vernommenen Familienangehörigen haben bekundet, daß der Angeklagte schon recht ausfallend werden könne. Es sei vorgekommen, daß mehrfach die Polizei gerufen werden mußte, um den Angeklagten zu beruhigen. Auch die Zeugin B. S., die im übrigen sehr bemüht war, ihren Vater zu entlasten, berichtete von gelegentlichen Schlägen. Deshalb konnte die Kammer die insoweit übereinstimmenden Angaben der Angehörigen den Feststellungen zugrundelegen.

Das Randgeschehen hat der Angeklagte ebenfalls so geschildert, wie es in den Feststellungen niedergelegt ist. So hat er eingeräumt, mit Dr. C. gesprochen zu haben. Er hat bestätigt, mit Frau J. die Frage einer Anzeige erörtert zu haben. Er hat den Vorfall mit A. B. bestätigt, soweit es um die tätliche Auseinandersetzung am 24./25.09.1994 ging. Da hat er eingeräumt, daß es durchaus richtig sei, daß ihm die Hand ausgerutscht sei. Er habe aber, das hat der Angeklagte unterstrichen, nie ein Verhältnis mit Annegret B. gehabt. Er hat weiter bestätigt, daß Anlaß für den Auszug von S. S. aus seiner Wohnung der Vorfall mit dem Holzholen gewesen sei. Auch da sei es so gewesen, daß er etwas streng zu S. gewesen sein könne. Dieses sei aber der einzige. Grund, weshalb S. das Haus verlassen habe.

II.

Hinsichtlich der von S. behaupteten Vorfälle hat der Angeklagte erklärt, daß die äußeren Umstände sich wohl teilweise so ereignet hätten, aber es sei nie zu sexuellen Übergriffen gekommen. Zutreffend sei, daß S. anläßlich des Vorfalles beim Hahnenschlachten vom ihm geschlagen und an den Haaren gezogen worden sei. Das blaue Auge habe sie sich allerdings nicht durch Schläge geholt, sondern sie sei versehentlich gegen die Heizung gestoßen. Darüberhinaus habe der Vorfall gar nicht stattfinden können, weil er nicht genügend Zeit gehabt hätte, seine Tochter zu vergewaltigen. Seine Ehefrau habe unmittelbar vor Rückkehr der Schwägerin A. M. und seiner Tochter B. mit dem Essen die Wohnung verlassen. Dieser kurze Zeitraum habe nicht ausgereicht, seine Tochter S. zu vergewaltigen.

Hinsichtlich des Vorfalles im Büro räumt der Angeklagte ein, daß es zutreffend sei, daß er seine Tochter in das Büro geschickt habe, um eine Zange zu holen. Er sei ihr auch nachgegangen, als die Tochter nicht mit der Zange zurückkehrte. Es sei aber unzutreffend, daß er sie aufgefordert habe, in seiner Hose nach der Zange zu suchen. Weitere Angaben zu Einzelheiten könne er nicht machen. Der Platz im Büro sei nicht ausreichend, um S. auf dem Boden zu vergewaltigen.

Die Angaben der Tochter seien falsch. Er halte einen Racheakt als Motiv für möglich. Motiv für die Rache sei wohl, daß er zu streng zu S. gewesen sei. Das zeige sich schließlich auch an den neu erhobenen Vorwürfen gegenüber seinem Schwager B. M., den die S. auch der Vergewaltigung bezichtigt. Auch diese Anzeige sei nur logisch. Die Vorfälle seien sicher nicht zutreffend. Sein Schwager, den er im übrigen nicht besonders schätze, habe wohl den Fehler gemacht, sie zu sehr in ihren Freiheiten einzuschränken, deshalb würde sie sich ihm gegenüber mit diesen Vorwürfen rächen. Sie sei im übrigen egoistisch, das was sie habe, halte sie krampfhaft fest.

III.

Die Kammer stützt ihre Feststellungen hinsichtlich der Taten auf die Bekundungen der Zeugin S. S.. Diese hat ihre Angaben so gemacht, wie sie in den Feststellungen niedergelegt sind. Sie hat ausführlich und umfassend die Einzelheiten der Vorfälle geschildert. Sie hat die an sie gerichteten Fragen beantwortet und über ihre Gefühlslage gesprochen. All diese Angaben hat sie so, wie sie in den Feststellungen enthalten sind, gemacht.

Die Aussage ist auch glaubhaft. Um diese Frage ausreichend beurteilen zu können, hat die Kammer die Hilfe der Sachverständigen Frau M. hinzugezogen. Frau M. hat S. S. exploriert, sie hat die Aussage in der Hauptverhandlung angehört und unter Berücksichtigung der übrigen Beweismittel ihr Gutachten in der Hauptverhandlung mündlich erstattet. Die Kammer hat die Ausführungen von Frau M. nachvollzogen. Die Bewertungen decken sich mit der Beurteilung durch die Kammer. Danach zeigte sich die Zeugin als absolut aussagetüchtig. Ihr Aussageverhalten war konzentriert, sachlich und überlegt. Dieses entsprach der Erfahrung, die die Sachverständige Frau M. bereits während des Explorationsgespräches gemacht hatte. Die Zeugin beantwortete bereitwillig alle an sie gestellten. Fragen, auch die Fragen der Verteidigung. Sie ließ in ihrer Mimik erkennen, daß sie die von ihr geschilderten Szenen erneut durchlebte. Sie war in der Lage, zwischen tatsächlichen Erinnerungen und möglichen Rückschlüssen zu differenzieren. Soweit sie einige Details nicht mehr erinnerte, machte sie dieses deutlich. Es war erkennbar, daß sie nicht bemüht war, Erinnerungslücken durch bewußt teilweise in der Fragestellung angebotene Antworten zu schließen. Sie griff nie die ihr angebotenen Belastungen auf. Dieses wäre aber zu erwarten gewesen, wenn die Zeugin den Angeklagten fälschlich belasten wollte. Insgesamt ließ das Aussageverhalten auf eine taugliche Zeugin schließen.

Die Kammer hat geprüft, ob die Zeugin ein Motiv für eine Falschbelastung gehabt hätte. Als Motiv hat der Angeklagte geltend gemacht, die Zeugin habe aus Rachegesichtspunkten ihn falsch belastet. Wenn das so gewesen wäre, hätte die Zeugin wesentlich spontaner und voraussichtlich unmittelbar Strafanzeige erstattet. Sie hätte nicht erst durch Andeutungen, durch Selbstverstümmelung und durch recht späte Berichte gegenüber den behandelnden Betreuungspersonen den Sachverhalt offenbart. Es wäre eher zu erwarten gewesen, daß die Zeugin spontan zur Polizei gegangen wäre, um den Angeklagten anzuzeigen. Da dieses aber nicht so geschehen ist und da die Entwicklung der Erstaussage, deren Ablauf bereits dargestellt ist, anders verlaufen ist, ist ein Racheaspekt auszuschließen.

Als weiteres Motiv ist von dem Angeklagten in die Waagschale geworfen worden, daß die Familienangehörigen der Familie M. ein Komplott geschmiedet hätten, ihn, den Angeklagten, aus seinem Haus zu ekeln. Es sei auch so, daß sein Schwager Bernhard M. sich mit der Absicht trüge, sein, des Angeklagten Haus, zu erwerben. Aus diesem Grund habe S. ihn angezeigt.

Dieses Motiv ist ebenfalls nicht durchgreifend, denn dem widerspricht die Tatsache, daß zumindest die Ehefrau des Angeklagten wie auch die Schwägerin Annegret B. in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert haben. Wenn ihnen daran gelegen wäre, als Familienkomplott den Angeklagten zu belasten, hätte es nahegelegen, auch dieses in der Hauptverhandlung zu tun. Darüber hinaus steht dem entgegen, daß die Zeugin S. S. schließlich den Bruder ihrer Stiefmutter ebenfalls sexueller Handlungen bezichtigt. Das wäre sehr unwahrscheinlich, wenn sie gemeinsam mit den übrigen Familienmitgliedern ein Interesse daran hätte, den Angeklagten aus der Familie zu entfernen.

Es sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die aufgrund der besonderen psychischen Struktur der Zeugin für eine Falschaussage sprechen könnten. Die Zeugin ist nicht psychiatrisch erkrankt. Es liegt weder eine Schizophrenie noch eine. Psychose vor. Die Auffälligkeiten der Zeugin, die zu einer Behandlung in der psychiatrischen Abteilung des Marienhospitals in Papenburg führen, sind in einer sogenannten Belastungsreaktion, wie Dr. C. berichtet hat, zu suchen. Dieses Verhalten der Zeugin entspricht aus psychiatrischer Sicht dem Verhalten, das eine Patientin zeigt, welche unter den Folgen von sexuellem Mißbrauch zu leiden hat. Aus Sicht des Dr. C. ist die mutmaßliche mehrfache Vergewaltigung der Zeugin durch ihren Vater mit dem von ihr gezeigtem Verhaltensmuster absolut in Einklang zu bringen. Nach seinen Erfahrungen verhalten sich Patientinnen so, wie S. S. es zeigt. Insbesondere unterstreicht die Tatsache, daß die Zeugin Selbstverstümmelungen an der rechten Hand vornimmt, diese Diagnose. Es erleben die behandelnden Ärzte immer wieder, daß der Körperteil, der in besonderem Maße mit dem Mißbrauch in Berührung kommen mußte, beschädigt wird. Für diese gesamten Auffälligkeiten ist der sexuelle Mißbrauch nach Aussage des Dr. C. erklärbar.

Die Kammer hat weiter geprüft, ob eine Falschbelastung deshalb möglich sein könnte, weil die Zeugin etwa Trauminhalte oder Wahnvorstellungen als Realität darstellen könne. Diese Möglichkeit haben sowohl Dr. C. als auch Frau M. für ausgeschlossen erachtet. Auch die Kammer hatte nach der Vernehmung der Zeugin den Eindruck, daß sie sehr wohl zwischen Realität und Traum unterscheiden konnte. Sie konnte nämlich durchaus schildern, was sie in ihren Träumen, in denen sie die traumatische Situation erneut durchlebte, vorfand und dem, was tatsächlich geschehen war. Es gibt aus medizinischer wie aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise auf Wahnvorstellungen. Die Kammer hat die insoweit von den Sachverständigen vorgetragenen Ergebnisse nachvollzogen und sich auch diesbezüglich zu eigen gemacht.

Schließlich ist auch nicht begründet anzunehmen, daß die Zeugin die Aggressionshandlungen des Vaters sexuell untermalt. Dieses deutete der Angeklagte an, indem er die tatsächlichen Abläufe der einzelnen Vorfälle wie Hahnenschlachten oder Zangenfall bestätigte. Es sei aber eben nicht zu sexuellen Handlungen gekommen. Die Kammer hält es mit der Sachverständigen M. für ausgeschlossen, daß diese tatsächlichen Begebenheiten von der Zeugin sexuell untermalt worden sind, das heißt, daß es ausgeschlossen ist, daß sie die sexuellen Handlungen hinzuerfunden hat. Dem steht nämlich die Darstellung von ihren eigenen Empfindungen während dieser Geschehensabläufe entgegen, S. S. berichtet von ihren Reaktionen, ihren Gedanken und Gefühlen, die insgesamt so komplex und mit dem Geschehen verwoben sind, so daß die Möglichkeit der Untermalung nicht in Betracht zu ziehen ist. In dem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß die Zeugin zum Beispiel berichtete, sie habe sich im Zangenfall fürchterlich geschämt, daß der Angeklagte sie in dem Büro vergewaltigt habe. Sie habe befürchtet, es könne jemand in das Zimmer treten. Dann würde die Sache offenbart. Das wäre ihr peinlich. Andererseits wünschte sie sich sehnlichst, daß jemand hereinkommen würde, damit die Übergriffe des Vaters öffentlich würden. Dieser Widerspruch in den Gefühlen und Gedanken der Zeugin wäre nur schwer zu erfinden gewesen, wenn die Zeugin den tatsächlichen Fall mit der Zange wahrheitswidrig um die sexuellen Erlebnisse mit dem Vater bereichert hätte.

Nach alledem sind weder Motive noch sonstige Umstände, die in der Person der Zeugin S.. S. zu suchen sind, erkennbar, die für eine Falschaussage sprechen.

Die Kammer hat darüberhinaus die Aussage selbst analysiert. Sie enthält einige wenige Punkte von Mängeln, aber eine Reihe von Qualitätsmerkmalen, die allgemein in wahren Aussagen zu finden sind.

Die Mängel sind in einigen Fällen in der Aussagekonstanz zu erkennen. Während die Zeugin bei den polizeilichen Ermittlungen und den Angaben bei der Sachverständigen Frau M. im Fall 4 die sexuellen Handlungen nicht so genau beschrieben hat, war die Darstellung in der Hauptverhandlung genauer. Die Angaben waren detailreicher und von der Abfolge her schlüssiger. Dieser Konstanzmangel ist aber in dem Zusammenhang gleichzeitig ein Qualitätsmerkmal. Denn die Zeugin hat dadurch, daß sie sich intensiv mit dem Fall befassen mußte, Erinnerungen in sich wachgerufen, die ihr ermöglichten, den Sachverhalt so zu schildern. Es war deutlich erkennbar in der Hauptverhandlung, daß sie sich bemühte, sich in die Szene wieder hineinzuversetzen. Auch im Fall 5 waren Unterschiede erkennbar. Hier gab die Zeugin an, daß der Angeklagte in besonderer Eile die Tat begangen hat. Es war in dem früheren Explorationsgespräch von ihr angegeben worden, die Schwester sei draußen gewesen und habe mit dem Hund gespielt.

Im übrigen sind Qualitätsmangel innerhalb der Aussage nicht erkennbar. Hingegen sind eine Reihe von Qualitätsmerkmalen zu erkennen.

Generell weist die Aussage abgesehen von dem Vorangeschilderten eine, deutliche Konstanz auf. Die Zeugin hat in wesentlichen Fällen sowohl bei Dr. C., bei S. M., bei der Polizei, bei Frau M. in der Exploration und in der Hauptverhandlung gleichlautende Angaben gemacht. Dieses wäre sehr unwahrscheinlich, wenn die Zeugin sich die sexuellen Handlungen zu den einzelnen Gewalthandlungen hinzugedacht hätte. Es wäre dann eher zu erwarten gewesen, daß sie das eine oder andere an Details nicht mehr erinnern würde. Dieses war aber nicht so.

Weiter zeigte die Zeugin keinerlei Belastungstendenz. Sie griff nicht dankbar Belastungsmaterial, das die Kammer ihr in der Vernehmung angeboten hat, auf, um den Angeklagten haltlos zu belasten. Sie war stets bemüht, in dem Angeklagten noch gute Seiten zu sehen und für seine Handlungsweise Verständnis aufzubringen. Das wäre aber weniger zu erwarten gewesen, wenn die Zeugin, aus welchen Gründen auch immer, den Angeklagten falsch belasten wollte.

Weiter hat die Zeugin in den einzelnen Vorfällen ihre psychische Befindlichkeit nachvollziehbar schildern können. Sie konnte beschreiben, welche Ängste sie jeweils ausgestanden hatte, als der Vater sie beispielsweise würgte, Sie schilderte ihre Empfindungen, als sie beim sogenannten Hahnenschlachten fall vom Vater erstmals aufgefordert wurde, die Hose herunterzuziehen. Sie glaubte, der Angeklagte wolle sie mit dem Handtuch oder einem sonstigen Werkzeug auf das entblößte Gesäß schlagen. Sie hatte keine Vorstellung, was der Angeklagte tatsächlich vorhatte. Diese Beschreibung spricht für Erlebnishintergrund. Schließlich schildert, sie, wie sie dem Angeklagten im Kleiderbügelfall wahrheitswidrig vorspiegelt, längere Zeit ihre Regel nicht gehabt zu haben. Sie bezweckte, daß der Angeklagte glauben könne, er habe durch den Geschlechtsverkehr mit ihr ein Kind gezeugt. Sie schilderte dann die Demütigung, die sie empfand, als der Angeklagte mit dem Kleiderbügel in ihrer Scheide manipulierte. Ihr blieb nur übrig, still zu sein und gegen die Wand zu gucken. Die Darstellung dieser Gefühle spricht für sich. Hinzukommt das originelle Detail, daß der Angeklagte das durch Blut beschmutzte Bettlaken ihr unter ihrem Körper wegzog und ihr kurze Zeit später ein frisches Bettlaken in das Zimmer warf. Auch dieses deutet daraufhin, daß ein Erlebnis dem zugrundeliegt.

Insgesamt enthält die Aussage der Zeugin eine Reihe origineller Details, die die Schilderung lebhaft und anschaulich erscheinen läßt. Insbesondere der sogenannte Kleiderbügelfall ist derartig ungewöhnlich, daß es schwer fällt, diese Überlegungen und die darauf folgende Reaktion des Angeklagten als Erfindung abzutun. Der gesamte Handlungsablauf spricht eher dafür, daß es sich um die Wiedergabe von Erlebnissen handelt.

Als weiteres Qualitätsmerkmal ist neben der Originalität der einzelnen Aussagenteile auch die Homogenität und die Verwobenheit der Geschehnisse in die besonderen Lebensumstände der beteiligten Personen zu sehen. Dieses fällt lügenden Zeugen in der Regel sehr schwer, die vorgegebenen Erlebnisse stimmig in die Gesamtgeschehnisse der handelnden Personen einzubinden. Bei der Zeugin S. S. war in diesem Punkt festzustellen, daß sie jedes Detail ihrer Schilderung stimmig mit den Umständen der Familie verbinden konnte.

Unter Beachtung der vorgenannten Aspekte ergab für die Kammer auch die Analyse der Aussage keinen Hinweis darauf, daß es sich hier um eine Falschaussage handeln könnte.

Bei der Gesamtbewertung der Angaben der Zeugin S. S. hat die Kammer schließlich berücksichtigt, ob es möglicherweise eine Übertragung von Informationen auf den Angeklagten sein könnte, die die Zeugin aus einem entsprechenden Buch für sich entnommen hat. Die Zeugin hat dazu angegeben, daß sie auf der Station des Krankenhauses sich auch innerhalb der Literatur mit dem Problem des sexuellen Mißbrauchs beschäftigt habe. Es sind aber keine Anhaltspunkte erkennbar, daß gerade die dem Angeklagten zur Last gelegten Tatumstände aus diesen Büchern zu entnehmen sein könnten. Die Sachverständige hat insoweit vorgetragen, daß das dazu von S. gelesene Buch keinerlei Informationen geboten hätte. Das Buch habe eher Fragen aufgeworfen, die die Zeugin für sich beantwortet habe.

Endlich hat die Kammer geprüft, ob die Zeugin Inhalte, der Belastungen aus Gesprächen mit Mitpatientinnen, denen Ähnliches widerfahren sein könnte, entnommen hat. Auch dieses war nicht möglich, da nach Aussagen des Dr. C. während der Dauer der Behandlung der Zeugin S. S. auf ihrer Station und auch auf anderen Stationen Mitpatientinnen, die ebenfalls in ihrer Vorgeschichte sexuellen Mißbrauch oder Vergewaltigung gehabt hätten, nicht auf der Station gewesen sind. Die einzige Patientin, die mit ähnlichen Problematiken zu tun hatte, war nach Angaben des Arztes bereits entlassen, bevor S. auf diese Abteilung kam. Es ist daher ausgeschlossen, daß sie aus Patientengesprächen entsprechende Informationen mitgenommen hat.

Die Kammer hat nach Analyse der Aussage geprüft, ob die im übrigen vernommenen Zeugen die Angaben der S. S. widerlegen konnten. Insbesondere hinsichtlich des sogenannten Hahnenschlachtenfalles waren bei der Zeugin B. S. und bei der Zeugin A. M. Erinnerungen vorhanden. Diese beiden Zeuginnen hatten damals das für den Angeklagten bestimmte Essen aus Aschendorf besorgt. Während die Zeugin B. S. angab, sie habe die Mutter und die kleine Schwester aus dem Haus laufen und sich hinter der Hecke ducken sehen, hat die Zeugin A. M. bekundet, daß sie beim Einfahren in die Straße überhaupt nicht habe die Haustüre des Hauses des Angeklagten sehen können. Es sei richtig, daß sie gesehen habe, wie die Zeugin E. S. mit ihrer Tochter J. über die Straße gelaufen sei, um sich hinter einer Hecke zu ducken. Wo sie hergekommen sei, habe die Zeugin nicht erkennen können.

Die Kammer hält die Angaben der Zeugin A. M. für richtig und glaubhaft. Sie decken sich mit den mit den Beteiligten erörterten örtlichen. Verhältnissen. Danach ist es tatsächlich nicht möglich, von der Einfahrt in die Straße, an der das Haus des Angeklagten liegt, die Haustüre des Hauses des Angeklagten zu sehen. Erst wenn man ein längeres Stück in die Straße hineinfährt, öffnet sich der Blick auf die Haustüre. Soweit die Zeugin B. S. deutlich machen wollte in ihrer Aussage, daß nach ihrer Einschätzung die Mutter gerade erst aus dem Haus gekommen sei, als sie sah, daß diese sich hinter der Hecke duckte, hält die Kammer die Angaben für objektiv falsch, aber möglicherweise für subjektiv richtig. Sie deckt sich aber nicht mit den objektiven Gegebenheiten. Es ist auch erklärlich, daß die Zeugin, die im übrigen bemüht war, den Vater zu entlasten, das nicht mehr so deutlich in Erinnerung hatte. Immerhin liegt dieser Vorfall 7 Jahre zurück. Die Zeugin war in der Beobachtungssituation anders eingestellt, als die autofahrende Zeugin A. M.. Von daher hält die Kammer die Angaben der Zeugin A. M., die die Situation so geschildert hat, wie es in den Feststellungen niedergelegt ist, für zutreffend.

Schließlich ist zu berücksichtigen, daß der Vorfall beim Hahnenschlachten zu einem Ermittlungsvorgang durch die Polizei bzw. durch die Staatsanwaltschaft geführt hat. Dieser Vorgang lag der Zeugin S. S. bei den verschiedenen Aussagen und auch vor allen Dingen bei der Aussage, die sie bei der Polizei gemacht hat, nicht vor. Die Kriminalbeamtin Jansen hat dazu angegeben, daß erst sehr viel später die Akte mit den Lichtbildern und den damaligen Angaben beigezogen werden konnte. Sie war auch in der Form von Durchschriften nicht mehr bei der Kriminalpolizei auffindbar. Daraus ergibt sich, daß der Zeugin S. S. aus dem Vorgang selbst, keine Vorhaltungen bei der Vernehmung gemacht werden konnten. Gleichwohl war sie in der Lage, detailreich und so, wie sich später aus der Akte ergeben hat, den Sachverhalt zu schildern. Das zeigt, daß sich dieser Vorfall in erheblichem Maße bei der Zeugin eingeprägt hat. Aus den in der Hauptverhandlung zum Gegenstand gemachten Lichtbildern dieses Vorganges ergibt sich auch, daß die Zeugin ein Kettchen während der Behandlungsweise durch den Vater verloren hat. Dieses wurde fotographisch gesichert.

Insgesamt hat die Kammer die. Aussage der Zeugin S. S. als glaubhaft angesehen und deshalb den Feststellungen zugrundegelegt.

E.

Der Angeklagte hat sich demnach wie im Tenor niedergelegt schuldig gemacht. Er hat sich in den Fällen 1 und 2 der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauchs eines Kindes gemäß §§ 377 Abs. 1, 176 Abs. 1 und Abs. 3 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

In den Fällen 3 bis 6 hat sich der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß den §§ 177 Abs. 1, .174 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht. In allen Fällen hat er dadurch Gewalt angewendet, daß er entweder die Zeugin auf das Bett schubste oder auf den Boden warf und dann sich mit der Kraft seines Körpers und dem Gewicht seines Körpers auf sie legte und unter Anwendung von Kraft den Widerstand der Zeugin brach, daß er die von der Zeugin zusammengepressten Beine mit seinen Beinen auseinanderdrückte. Darüberhinaus hat der Angeklagte im Falle 6 die Zeugin heftig auf die Brust geschlagen, um deren Widerstand zu brechen.

Tateinheitlich hat er in diesen Fällen an seinem noch nicht 18 Jahre, alten leiblichen Kind sexuelle Handlungen vorgenommen.

Im Fall 7 hat sich der Angeklagte eines versuchten Abbruchs einer Schwangerschaft in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 22, 23, 218 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1, 223, 223 a StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte glaubte, seine Tochter sei von ihm schwanger. Er hat dann gegen den Willen der vermeintlich Schwangeren mit dem Kleiderbügel die vermeintliche Frucht abzutreiben versucht. Er hat gleichzeitig die Körperverletzung mit einem Werkzeug begangen. Die Zeugin war durch die Behandlung verletzt, worden, sie begann zu bluten. Er ist auch nicht strafbefreiend zurückgetreten, da er erst aufhörte, in der Scheide herumzustochern, als S. heftig blutete. Er ging vom Erfolg seiner Handlung aus.

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im wesentlichen von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:

Im Fall 1 hatte die Kammer die Strafe aus dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zu nehmen, wenn nicht die Tat als minderschwer einzuordnen gewesen wäre. Die Umstände der Tat sprechen gegen einen minderschweren Fall. Der Angeklagte hat zwar den Tatentschluß spontan gefaßt, aber nach Fassen des Entschlusses die Tat planvoll vorbereitet. Er hat nämlich die Wohnzimmertür verschlossen, um eine Störung durch den Sohn R., der dort fernsah, zu verhindern. Sodann hat er S. in das Spielzimmer gestoßen und sie aufgefordert, die Hose herunterzuziehen. Da sie dieser Aufforderung nicht sofort nachkam, hat er sie gewürgt und an die Wand gedrückt. Anschließend warf er sie um auf das Wohnwagenkissen, das im Spielzimmer als Sitzgelegenheit lag. Das dabei angewandte Maß an Gewalt war gravierend. Zu berücksichtigen ist nämlich in dem Zusammenhang auch die Wirkung der vorangegangenen Schläge und Prügeleien durch den Angeklagten. Zwar dienten diese Schläge und Prügel mit dem Stock nicht der Verwirklichung des Tatentschlusses, die Tochter zu vergewaltigen. Er hat aber die durch die vorangegangenen Schläge erzielte Einschüchterung seiner Tochter erkannt und für sein weiteres Vorhaben ausgenutzt. Dieses ist dem Angeklagten in diesem Rahmen bei der Strafzumessung für den Vorwurf der Vergewaltigung zuzurechnen. Hingegen sind die Schläge, die Beschimpfungen und das im übrigen rüde Verhalten des Angeklagten, das der Tat vorausgegangen war, bei der Strafzumessung nicht mit zu berücksichtigen. Weiter mußte in diesem Fall für die Frage, ob ein minderschwerer Fall gegeben ist, berücksichtigt werden, daß das Opfer der Vergewaltigung erst 12 Jahre alt war. Auch dieser Umstand verbietet die Annahme eines minderschweren Falles. Ebenso steht gegen die Annahme eines minderschweren Falles die Tatsache, daß der Angeklagte einen Samenerguß hatte, wobei er den Samen auf den Bauch der Zeugin spritzen ließ. Insgesamt also ist aus diesen vorgenannten Gesichtspunkten der Vorfall nicht als minderschwerer Fall anzusehen. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Tat bereits viele Jahre zurückliegt. Sie geschah im Oktober 1988.

Die Kammer hat weiter geprüft, ob aus dem Gesichtspunkt der Anwendung des § 21 StGB - eingeschränkte Steuerungsfähigkeit infolge zuvor genossenen Alkohols - die Tat als minderschwer einzuordnen ist. Die Kammer hat dabei gesehen, daß die Verschiebung des Strafrahmens infolge der Beurteilung als minderschwer für den Täter günstiger ist, als die Anwendung des § 49 in Verbindung mit § 21 StGB. Gleichwohl hielt die Kammer es nicht für gerechtfertigt, die Tat anläßlich des Hahnenschlachtens deswegen als minderschwer einzustufen, weil der Angeklagte infolge des zuvor genossenen Alkohols eingeschränkt steuerungsfähig gewesen ist. Die Kammer hält es nicht für gerechtfertigt, diesen Umstand dem Angeklagten derart zugute kommen zu lassen, daß die Tat als minderschwer anzusehen ist. Dem steht insbesondere das Verhalten des Angeklagten nach der Tat entgegen. Er verlangte von seiner Tochter, als es an der Tür klingelte, sich unverzüglich anzuziehen. Da sie dieser Aufforderung infolge ihrer Erschöpfung nicht nachkommen konnte, trat er sie in den Körper. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände konnte die Tat nur als einem Durchschnittsfall entsprechend angesehen werden.

Bei der Bemessung der für diesen Vorfall festzusetzenden Strafe mußte die Kammer erschwerend die Umstände berücksichtigen, die bereits bei der Diskussion der Frage des minderschweren Falles als gegen den minderschweren Fall sprechend angesehen wurden. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigen müssen, daß der Angeklagte zwei Tatbestände verwirklicht hat.

Mildernd hat die Kammer gewertet, daß die Tat einige Jahre zurückliegt. Die Kammer hat darüber hinaus die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten gesehen. Die eigene Erziehung darf als Mitursache für das rigide Verhalten des Angeklagten, das auch in der Tat zum Ausdruck gekommen ist, gewertet werden. Dieses ist nicht das Verschulden des Angeklagten, denn für seine eigene Erziehung trägt nicht er die Verantwortung. Die Kammer hat gemäß § 49 in Verbindung mit § 21 StGB die Strafe gemildert. Sie hat unter Berücksichtigung der genannten Aspekte eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten für tat und schuldangemessen erachtet.

Im Fall 2 hatte die Kammer wiederum zu prüfen, aus welchem Strafrahmen die Strafe zu nehmen war. Der Angeklagte hatte nämlich die Tatbestände der §§ 177 und 376 Abs. 1 und Abs. 3 Ziff. 3 StGB verwirklicht. Auch hier war zu prüfen, ob die Tat als minderschwer einzuordnen ist, soweit es sich um die Verwirklichung der Vergewaltigung handelt. Auch hier hat die Kammer den Fall als einem Durchschnittsfall entsprechend angesehen. Berücksichtigen mußte die Kammer dabei, daß das Maß der Gewalt nicht unerheblich war. Der Angeklagte hat S. auf das Bett geworfen und ihren Oberkörper mehrfach heruntergedrückt, sobald sie sich jeweils wieder aufgerichtet hatte. Er hat sie darüberhinaus gewürgt, eine Behandlungsweise, die besonders unangenehm für die Zeugin war. Auch hier hat der Angeklagte den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß durchgeführt, wobei der Samen wieder auf den Bauch gespritzt wurde. Schließlich war das Opfer der Vergewaltigung recht jung. S. war zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alt. All diese Umstände sprechen gegen die Anwendung eines minderschweren Falles. Insgesamt war auch dieser Fall als ein dem Durchschnitt entsprechender anzusehen. Die Kammer hielt unter Beachtung der vorgenannten Umstände, unter Berücksichtigung der besonderen persönlichen Situation des Angeklagten und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Angeklagte zwei Tatbestände verwirklichte, eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen.

Die Fälle 3, 4, 5 und 6 hat die Kammer jeweils gleich bewertet. In all diesen Fällen war das Maß der Gewalt zwar nicht unerheblich, aber auch im Verhältnis zu den übrigen Fällen und auch zu den sonst vorkommenden Taten nicht besonders gravierend. Zwar hatte sich die Zeugin in dem Bürofall durch das auf-den-Boden-Schubsen neben dem allgemeinen Unwohlsein eine Prellung zugezogen, weil sie gegen die Tischkante fiel. Dieser Fall unterscheidet sich aber nicht im Maß der Gewalt wesentlich von den anderen in diesem Zusammenhang genannten Fällen. In diesen Fällen hat der Angeklagte die Tatbestände der §§ 177 und 174 Abs. 1 Ziff. 3 StGB verwirklicht. Auch in diesen Fällen hatte die Kammer zu prüfen, ob die jeweiligen Vergewaltigungen als minderschwere Fälle einzustufen waren. Diese Frage hat die Kammer in allen 4 Fällen verneint. In allen Fällen hat sich der Angeklagte die Gelegenheit zunutze gemacht, daß er weitgehend ungestört mit seiner Tochter S., allein im Hause. Im Fall 3 hat er die Tochter in das Büro geschickt, um die Kombizange zu holen, im Fall 4 stand ihm die Tochter aufgrund des zuvor ausgesprochenen Hausarrestes zur Verfügung. Im Fall 5 nutzte er die Gelegenheit, als seine Tochter ihre Geburtstagsgeschenke in ihrem Zimmer in die Schränke räumte. Im Fall 6 war Anlaß für die Tat der Streit und die Verärgerung über seine Ehefrau. Obwohl in all diesen Fällen, wie bereits dargestellt, das Maß der Gewalt nicht derart gravierend war, wie beispielsweise, im Fall 1 oder wie es sich aus dem Fall 7, dem sogenannten Kleiderbügelfall ergibt, war doch auch in diesen Fällen die Frage der Einordnung des Falles als minderschwer zu verneinen. Das Maß der Gewalt brauchte in diesen Fällen nicht mehr derart gravierend zu sein, weil er bereits seine Tochter massiv eingeschüchtert hatte, die seinem Begehren aus Verzweiflung nur noch wenig Widerstand entgegensetzen konnte. Auch in diesen Fällen hat der Angeklagte jeweils zwei Tatbestände verwirklicht, so daß die Kammer auch unter Berücksichtigung der für den Angeklagten sprechenden besonderen Lebensumstände jeweils eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, die geringfügig über dem Mindestmaß der aus dem Strafrahmen des § 177 zu wählenden Strafe liegt, festgesetzt.

Im sogenannten Kleiderbügelfall hatte die Kammer die Strafe aus dem Strafrahmen des § 218 in Verbindung mit dem Strafrahmen des § 223 a StGB alter Fassung, der zum Zeitpunkt der Tat noch in alter Fassung galt, zu wählen. Die Kammer hat die Strafe gemäß § 49 StGB gemildert, soweit die Tat lediglich den Versuch an einem untauglichen Objekt beschrieb. Bei der Bewertung der Tat war aber zu berücksichtigen, mit welcher Brutalität der Angeklagte vorgegangen ist. Er hat mit einem ungeeigneten und vor allen Dingen nicht medizinischem Werkzeug derart lange in der Scheide der Zeugin herumgestochert, bis sie blutete. Dabei brachte er in seiner Äußerung "das Mistschwein werde ich schon rausholen" seine empfundene Abneigung zum Ausdruck. Ihm war nach der Tat gleichgültig, wie seine Tochter sich fühlte. Entscheidend war zu dem Zeitpunkt für ihn, das Bettlaken in die Wäsche zu geben, um den Vorfall zu verbergen. Unter Berücksichtigung der für den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer in diesem Fall eine auf den verbleibenden Strafrahmen bezogene hohe Strafe für erforderlich und schuldangemessen. Die Kammer hat die Strafe mit 3 Jahren bemessen.

Die Kammer hatte eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die für den Fall 1 festgesetzte Einzelstrafe als Einsatzstrafe zu gelten hatte. Bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe hatte die Kammer zu lasten des Angeklagten die von ihm verursachten und auch erkannten Folgen der Tat bei seiner Tochter zu berücksichtigen. Der Angeklagte bemerkt sehr wohl, daß die Zeugin sich nach dem ersten Vorfall und nach jedem weiteren Vorfall deutlich mehr zurückzog. Er sah die seelische Beeinträchtigung seiner Tochter immer stärker werden. Er versuchte dem entgegenzuwirken, indem er sie zwang, nicht so viele Schularbeiten zu machen. Er hat darüberhinaus den seelischen Druck stets dadurch verstärkt, daß er Drohungen gegenüber seiner Tochter S. aussprach, falls diese etwas von den Vorfällen berichten würde. Er erkannte, daß S. diese Drohungen ernst nahm. Diese Einstellung S.s war auch nicht abwegig, da sie nur zu häufig Gewalttätigkeiten des Vaters mitbekommen hatte. All dieses wußte der Angeklagte. Das ist ihm deshalb als Strafzumessungsgesichtspunkt zuzurechnen. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte insgesamt 7 Taten gravierender Art begangen hat.

Die Kammer hatte aber auch bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe zugunsten des Angeklagten seine besonderen persönlichen Lebensumstände berücksichtigt. Der Angeklagte hat offensichtlich als Kind viel Gewalt und auch Mißbrauch erfahren, so daß er ein Handlungskonzept erlernt hat, das solche Taten begünstigt. Der Angeklagte hat durch seine Taten letztlich seine Familie verloren, was zu berücksichtigen ist. Er ist im übrigen stets straffrei durchs Leben gegangen, er war immer fleißig und hat sich sonst außer den Aggressionshandlungen seiner Familie gegenüber nichts zuschulden kommen lassen. Der Angeklagte dürfte darüberhinaus aufgrund seines Lebensalters besonders strafempfindlich sein. Immerhin ist der Angeklagte bereits Mitte 40, so daß eine längerfristige Freiheitsstrafe in besonders gravierendem Maße in seine Zukunft eingreifen wird. Auch ist im übrigen die Strafempfindlichkeit erheblich, zumal der Angeklagte sich wegen des ihm vorgeworfenen Deliktes nur sehr schwer wird in der JVA behaupten können, was nicht zu dulden ist, was jedoch als Tatsache, bei der Prüfung der Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus hat der Angeklagte bereits in erheblichem Maße Untersuchungshaft verbüßt, was ebenfalls mildernd anzuführen ist. Unter Beachtung dieser erneut vorzubringenden Aspekte hielt die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren für tat- und schuldangemessen, um nachhaltig auf den Angeklagten einzuwirken.

E.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 i. V. m. § 472 StPO.