Amtsgericht Bersenbrück
Urt. v. 24.10.1996, Az.: 1634-9-11 C 305/96

Vermutung der Verursachung eines Unfalls bei Fahren ohne Fahrerlaubnis; Mitverursachung und Mitverschulden eines Unfalls durch Wendeversuch auf einer Vorfahrtsstraße

Bibliographie

Gericht
AG Bersenbrück
Datum
24.10.1996
Aktenzeichen
1634-9-11 C 305/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 24332
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGBERSB:1996:1024.1634.9.11C305.96.0A

Verfahrensgegenstand

Forderung

In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Bersenbrück
im schriftlichen Verfahren
durch
den Richter am Amtsgericht Jöckel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 1.358,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 03.06.1996 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 5/9 und die Beklagten 4/9.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

1

gem. § 313 a Abs. 1 ZPO

2

Die Klage ist nur noch, soweit nicht bereits entschieden ist, im erkannten Umfange begründet.

3

Da der Beklagte unstreitig nicht im Besitze einer Fahrerlaubnis ist, hat er den Kausalitätsgegenbeweis zu führen dahingehend, daß der Unfall nicht auf das Fehlen seiner Fahrerlaubnis zurückzuführen ist. Denn bei Fehlen einer Fahrerlaubnis wird vermutet, daß der Kraftfahrzeugführer dadurch, daß er nicht im Besitze einer solchen ist, den Unfall verursacht hat.

4

Der Kausalitätsgegenbeweis ist dem Beklagten allein deswegen nicht gelungen, weil der unbeteiligte Zeuge ... ausgesagt hat, er habe sich auf den Fahrvorgang des Klägerfahrzeuges einstellen können.

5

Gleichwohl ist Unabwendbarkeit auf Klägerseite ebenso wenig bewiesen. Vielmehr trifft den Kläger ein erheblicher Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteil, der darin begründet ist, daß der Kläger versuchte, auf der Vorfahrtsstraße zu wenden und damit gegen § 9 Abs. 5 StVO verstieß, wonach er eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer unter allen Umständen hätte ausschließen müssen. Dies ist vorliegend, wie sich aus dem Unfallgeschehen ergibt, nicht geschehen. Der Kläger hat zwar in Abrede gestellt, gewendet zu haben. Vielmehr hat er behauptet, er habe nach links abbiegen wollen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sieht das Gericht jedoch den beabsichtigten Wendevorgang als bewiesen an. Das Gericht folgt insoweit der Aussage des Zeugen ..., nach der der Kläger zugegeben hat, daß er habe wenden wollen. Das Gericht hat keine Veranlassung, an der Aussage zu zweifeln, zumal die Aussage der Zeugin ... unabhängig von ihrer Stellung als Ehefrau des Klägers wenig glaubhaft ist, wenn sie angibt, der Kläger habe in eine Seitenstraße abbiegen wollen, um in dieser in Richtung Quakenbrück zurückzufahren. Dies gilt um so mehr, als der Kläger ortsfremd ist.

6

Unter Berücksichtigung aller Umstände hält das Gericht eine Haftungsverteilung von 50: 50 für sachgerecht.

7

Der Sachschaden ist, soweit nicht bereits entschieden wurde, bis auf die Position Verbringungskosten unstreitig. Verbringungskosten sind typische Kosten, die im Zusammenhang mit der Reparatur eines Fahrzeugs entstehen und daher erstattungsfähig.

8

Zinsen kann der Kläger nur in Höhe von 4 % beanspruchen, da er einen weitergehenden Verzugsschaden bei Bestreiten durch den Beklagten zwar behauptet, aber nicht hinreichend vorgetragen hat. Im übrigen ist der Verzugseintritt nicht hinreichend substantiiert bestritten.

9

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Jöckel