Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.09.1992, Az.: L 2 J 221/91

Rentenversicherung; Aufteilung; Witwenrente; Aufteilung; Konkurrenz; Ehezeit; Verheiratet; Doppelehe; Gesetzeslücke; Lebensgemeinschaft

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
08.09.1992
Aktenzeichen
L 2 J 221/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 11659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1992:0908.L2J221.91.0A

Fundstellen

  • Breith 1993, 410
  • HV-INFO 1993, 1308
  • SozVers 1993, 166

Amtlicher Leitsatz

1. § 1268 Abs 4 RVO findet keine Anwendung bei der Konkurrenz zwischen zwei (echten) Witwenrenten.

2. War der Versicherte zur Zeit seines Todes mit zwei Frauen rechtswirksam verheiratet, weil die zweite Ehe nicht für nichtig erklärt worden ist, so ist die Aufteilung der einen Witwenrente zwischen den beiden Witwen nicht in - auch nicht analoger - Anwendung des § 1268 Abs 4 RVO nach der Dauer der jeweiligen Ehezeit vorzunehmen (Abweichung von BSG vom 30.3.1977 5 RKn 27/76 = SozR 2200 § 1268 Nr 9 und vom 29.11.1984 - 4 RJ 59/83 = SozR 2200 § 1268 Nr 26).

3. Die insoweit bestehende Gesetzeslücke ist dahin zu schließen, daß bei der Aufteilung der einen Witwenrente als Aufteilungskriterium die Dauer der jeweiligen gegenseitigen Versorgungs- und Lebensgemeinschaft mit dem Versicherten zugrunde zu legen ist. Die Dauer dieser gegenseitigen Versorgungs- und Lebensgemeinschaft der früher geschlossenen Ehe reicht allenfalls bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte die zweite Ehe eingegangen ist und eine Lebens- und Versorgungsgemeinschaft nur noch mit der zweiten Ehefrau geführt hat.