Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.09.1992, Az.: L 7 Ar 472/90

Berufsausbildung; Berufsausbildungsbeihilfe; Beihilfe; Subsidiarität; Erziehungshilfe; Arbeitsförderung; Jugendwohlfahrt; Lebensunterhalt

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
08.09.1992
Aktenzeichen
L 7 Ar 472/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 11660
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1992:0908.L7AR472.90.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg (Oldenburg) 08.11.1990 - S 4a Ar 156/90

Amtlicher Leitsatz

1. Liegen die Voraussetzungen nach § 40 Abs 1 S 3 AFG in der seit dem 1.1.1989 geltenden Fassung vor, so besteht nicht nur Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) dem Grunde nach, sondern es ist auch der Bedarf für den Lebensunterhalt nach § 11 Abs 2 bis 4 AusbFöAnO in der seit dem 1.1.1989 geltenden Fassung zu berücksichtigen und festzustellen. Das gilt auch für den Fall, daß die Verweisung des außerhalb des Haushalts der Eltern untergebrachten Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

2. § 37 Abs 1 AFG findet auch für die Zeit bis zum 31.12.1990 keine Anwendung und steht daher dem Anspruch auf Zahlung der BAB nicht entgegen, wenn durch Hilfen nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) die Kosten des Lebensunterhalts und einer Heimerziehung des Auszubildenden getragen werden. Denn für diese Leistungen besteht in Höhe der BAB keine gesetzliche Verpflichtung.