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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 4 GOV - Leitung von Organisationseinheiten

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
Amtliche Abkürzung
GOV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31670

1Für eine Organisationseinheit soll eine Leitung bestellt werden. 2Für eine Abteilung soll eine Abteilungsleitung, für eine Gruppe eine Gruppenleitung bestellt werden. 3Die Leitung kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. 4Der Leitung können insbesondere folgende Aufgaben ganz oder teilweise für die Organisationseinheit mit Weisungsbefugnis übertragen werden:

  1. a)

    Führung von Personalgesprächen,

  2. b)

    Mitwirkung an der Personalentwicklung,

  3. c)

    Erstellung von Beurteilungsbeiträgen,

  4. d)

    Durchführung von regelmäßigen Dienstbesprechungen,

  5. e)

    Weitergabe von Informationen innerhalb der Organisation seinheit,

  6. f)

    Optimierung der Ablauforganisation einschließlich team bildender Maßnahmen,

  7. g)

    Unterbreitung von Befähigungs- und Fortbildungsmöglichkeiten,

  8. h)

    Erstellung von Eildienstplänen,

  9. i)

    Geschäftsverteilung einschließlich Vertretungsregelung und Belastungsausgleich,

  10. j)

    Bewilligung von Urlaub, Mehrzeitausgleich und sonstiger Dienstbefreiung,

  11. k)

    Unterrichtung der Geschäftsleitung über die Personal- und Geschäftslage.