Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 14.01.2022, Az.: 13 UF 79/21

Abänderung des gerichtlich gebilligten Vergleichs hinsichtlich der Verpflichtung des umgangsberechtigten Vaters zum Transport des Kindes zu seinem Wohnsitz und zurück; Änderung des Umgangsrechts aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
14.01.2022
Aktenzeichen
13 UF 79/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 57556
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Meppen - 12.08.2021 - AZ: 15 F 327/21 UG

Fundstelle

  • FK 2023, 55

In der Familiensache
betreffend den Umgang mit
AA, geb. am TT.MM.2015, Ort1,
Verfahrensbeistand:
BB, Ort1,
Beteiligte:
1. CC, Ort2,
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
2. DD, Ort3,
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
3. Landkreis Emsland - Fachbereich Jugend -, Ordeniederung 1, 49716 Meppen,
hat der 13. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (...), den Richter am Oberlandesgericht (...) und den Richter am Oberlandesgericht
(...) beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Senat beabsichtigt, nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung die Beschwerde des Vaters und Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 12. August 2021 zurückzuweisen.

  2. 2.

    Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme oder Rücknahme des Rechtsmittels unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen.

  3. 3.

    Der Antrag des Vaters und Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Eine mündliche Verhandlung hat bereits in erster Instanz stattgefunden. Weitere Erkenntnisse sind nicht zu erwarten.

Durch hiermit vollinhaltlich in Bezug genommenen Beschluss vom 12. August 2021 hat das Amtsgericht den gerichtlich gebilligten Vergleich vom 21. August 2020 (15 F 275/20 UG), auf den ebenfalls Bezug genommen wird, im Wesentlichen hinsichtlich der Verpflichtung des umgangsberechtigten Vaters zum Transport des Kindes zu seinem Wohnsitz und zurück abgeändert. Hiergegen wendet sich der Vater mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde, hinsichtlich deren Begründung auf die Beschwerdeschrift vom 3. September 2021 Bezug genommen wird.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Zunächst nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen er sich anschließt.

Eine gerichtliche Umgangsvereinbarung kann zwar im Einvernehmen beider Eltern (und des Kindes) grundsätzlich jederzeit modifiziert werden. Kommt eine solche außergerichtliche Verständigung indes nicht zustande, ist eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung gemäß § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann abzuändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Da Umgangsregelungen in besonderem Maß der Anpassungsnotwendigkeit unterliegen, ist die Änderungsschwelle für eine Modifikation oder eine Erweiterung des Umgangs niedriger als bei sorgerechtlichen Regelungen anzusetzen. Umgangsregelungen greifen zum einen weniger schwerwiegend in die Lebensverhältnisse des betroffenen Kindes ein als ein grundsätzlicher Platzierungswechsel. Zum anderen können Anpassungen an Veränderungen in beiden Elternfamilien häufig notwendig werden. Anpassungen an veränderte Umstände können demnach schon dann geboten sein, wenn dies dem Kindeswohl dient. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass auch Umgangsregelungen eine "gewisse Bestandskraft" haben, die ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht durchbrochen werden darf (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 6 UF 147/21 -, juris Rdnr. 12 m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben ist die Änderungsschwelle des § 1696 Abs. 1 BGB durch die Geburt eines weiteren Kindes am TT. MM 2021 sowie den Umzug der Mutter von Ort1 nach Ort3 überschritten. Denn diese ist bedingt durch die Betreuung des weiteren Kindes sowie die umzugsbedingte Verlängerung der Reise zum Vater nach Ort2 nicht mehr in zumutbarer Weise in der Lage, verlässlich den vereinbarten Transport AA zum Vater und damit den dem Wohl des Kindes dienenden Umgang mit dem Vater sicherzustellen.

Der Umstand, dass die Mutter zunächst von Ort2 nach Ort1 und nunmehr nach Ort3 verzogen ist und sie bereits zum Zeitpunkt der nunmehr abgeänderten Vereinbarung schwanger war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn bei der Abänderung einer Umgangsregelung nach § 1696 Abs. 1 BGB steht - wie ausgeführt - das Kindeswohl im Mittelpunkt der Erwägungen und nicht eine eventuelle Verantwortlichkeit des anderen Elternteils für die veränderten Verhältnisse. Ferner ist - wie das Amtsgericht zutreffend ausführt - der Umgangsberechtigte primär für das Abholen und Zurückbringen des Kindes verantwortlich, so dass durch die Abänderung lediglich ein nicht geschuldetes Entgegenkommen der Mutter entfallen ist.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dem Vater der ihm nunmehr allein obliegende Transport AA objektiv unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu realisieren ist.

Aus vorgenannten Gründen war auch der Antrag des Vaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz zurückzuweisen.