Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 24.05.2016, Az.: 3 B 2556/16

Aufschiebende Wirkung; Richtlinie 2013/32/EU; subsidiärer Schutz; Verfahrensrichtlinie

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
24.05.2016
Aktenzeichen
3 B 2556/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43449
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Klagen gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen dieses die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung der Asylberechtigung als offensichtlich unbegründet, das subsidiäre Schutzbegehren hingegen nur einfach unbegründet abgelehnt hat, haben aufschiebende Wirkung.

Dem nationalen Recht fehlt die von Art. 46 Abs. 6 Buchstabe a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) nach beiden Alternativen zwingend vorausgesetzte rechtliche Verknüpfung einer ablehnenden Entscheidung des subsidiären Schutzes mit den materiellen Kriterien des Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers vom 27. April 2016 (3 A 2555/16), soweit sie gegen die in der Ziffer 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 14. April 2016 angedrohte Abschiebung nach Algerien gerichtet ist, aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag hat unter der Berücksichtigung des wohlverstandenen Rechtsschutzinteresses des Antragstellers mit dem in der Beschlussformel ausgesprochenen Inhalt Erfolg.

Das Gericht ist bei seiner Entscheidung gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 122 Abs. 1 VwGO nicht an die Fassung der Anträge, sondern an das tatsächliche Begehren gebunden. Dies zugrunde gelegt, ist der Antrag bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass begehrt wird, die aufschiebende Wirkung der Klage festzustellen. Das Interesse des Antragstellers ist erkennbar darauf gerichtet, während der Dauer des Klageverfahrens von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. Dieses Ziel kann er nur mit einer solchen gerichtlichen Feststellung, nicht hingegen mit der ausdrücklich beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung erreichen. Denn seine Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes hat bereits aufschiebende Wirkung. Zwar entfaltet eine Klage nach §§ 75 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG gegen einen Bescheid, mit dem die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind, keine aufschiebende Wirkung. Der Klage des Antragstellers kommt jedoch deshalb aufschiebende Wirkung zu, weil ihm trotz der genannten Entscheidung des Bundesamts – wie noch auszuführen ist – der Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gestatten ist (vgl. zum Ganzen: VG Münster, Beschl. v. 26.02.2016 – 6 L 142/16.A –, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.2015 7 L 3863/15.A –, juris Rn. 4).

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage festzustellen, ist entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Die Antragsgegnerin bestreitet die aufschiebende Wirkung der Klage und berühmt sich nach der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung der Vollziehbarkeit ihrer Abschiebungsandrohung.

Der Antrag ist auch begründet. Die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung hat aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO.

Der Antragsteller kann die aufschiebende Wirkung seiner Klage unmittelbar aus Art. 46 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie herleiten. Nach dieser Vorschrift gestatten die Mitgliedstaaten dem Antragsteller unbeschadet des Absatzes 6 der Verfahrensrichtlinie den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts des Antragstellers auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. Aus Art. 46 Abs. 1 und 3 der Verfahrensrichtlinie ergibt sich, dass mit dem Rechtsbehelf ein gerichtlicher Rechtsbehelf gemeint ist, der eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt. Das nationale Recht kommt diesen Vorgaben durch die Klagemöglichkeit – §§ 74 ff. AsylG – gegen die Entscheidungen des Bundesamtes und die nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich gewährte aufschiebende Wirkung der Klage nach. Insbesondere durch den systematischen Zusammenhang mit den Art. 46 Abs. 3, 5 und 6 der Verfahrensrichtlinie wird auch deutlich, dass es sich bei dem genannten „wirksamen Rechtsbehelf“ nicht nur um einen Rechtsbehelf des einstweiligen Rechtsschutzes handeln kann, sondern nationalrechtlich eine Klagemöglichkeit im Hauptsacheverfahren erfordert (zum Ganzen: VG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.2015 – 7 L 3863/15.A –, juris Rn. 17; ebenso: VG Münster, Beschl. v. 26.02.2016 6 L 142/16.A –, juris Rn. 7; VG Lüneburg, Beschl. v. 18.04.2016 – 5 B 70/16 –, www.rechtsprechung.niedersachsen.de, im Folgenden www.rspr.nds.de).

Die Antragsgegnerin hat das verfahrensrechtliche Bleiberecht des Antragstellers mit ihrer Entscheidung, die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet und den Antrag auf subsidiären Schutz als – einfach – unbegründet abzulehnen, nicht rechtswirksam beendet. Zwar können die Mitgliedstaaten grundsätzlich nach Art. 46 Abs. 6 der Verfahrensrichtlinie das in Art. 46 Abs. 5 dieser Richtlinie normierte Bleiberecht gesetzlich einschränken. Die Antragsgegnerin hat von dieser Möglichkeit bezüglich des Antrags auf subsidiären Schutz jedoch keinen Gebrauch gemacht. Gemäß Art. 46 Abs. 6 können die Mitgliedstaaten das Bleiberecht unter den in den Buchstaben a bis d genannten Fällen gesetzlich beenden. Gleichzeitig verpflichtet sie die Vorschrift – so sie diese Möglichkeit gebrauchen – dazu, dem Antragsteller ein gerichtliches Verfahren einzuräumen, welches es ihm ermöglicht, sich das Bleiberecht (wieder) zu beschaffen. Nach der hier einzig in Betracht zu ziehenden Variante des Art. 46 Abs. 6 Buchstabe a der Verfahrensrichtlinie ist Voraussetzung für eine Beschränkung, dass der Mitgliedstaat entscheidet, einen Antrag im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie als offensichtlich unbegründet oder nach Prüfung gemäß Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie als unbegründet zu betrachten, es sei denn, diese Entscheidungen sind auf die in Art. 31 Abs. 8 Buchstabe h der Verfahrensrichtlinie aufgeführten Umstände gestützt. Art. 32 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie bestimmt wiederum, dass im Falle von unbegründeten Anträgen, bei denen einer der in Art. 31 Abs. 8 aufgeführten Umstände gegeben ist, die Mitgliedstaaten einen Antrag ferner als offensichtlich unbegründet betrachten können, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Im Hinblick auf die aus diesen Vorgaben resultierenden Anforderungen an die nationalen Regelungen folgt der Einzelrichter der Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in seinem Beschluss vom 13. Januar 2016 – 6 L 4047/15.A –, juris Rn. 16 f.:

„Die Verfahrensrichtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 die Möglichkeit zur Durchführung eines beschleunigten Prüfungsverfahrens. Liegen diese Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 8 vor, steht es den Mitgliedstaaten je nach Ausgestaltung ihres nationalen Rechtsrahmens frei, den Antrag auf internationalen Schutz entweder als offensichtlich unbegründet oder als einfach unbegründet abzulehnen. Dabei sind, wie die Verknüpfung "oder" zeigt, beide Entscheidungsmodalitäten für die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz im beschleunigten Verfahren gleichwertig. Welchen Weg das nationale Recht wählt, ist nach Unionsrecht gleichgültig, zumal die materiellen Anforderungen an das beschleunigte Verfahren stets auf das identische Prüfprogramm - die Anforderungen des Art. 31 Abs. 8 - hinauslaufen. Für das beschleunigte Verfahren erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn das nationale Recht sicherstellt, dass vor Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz geprüft und festgestellt worden ist, dass eine der Fallgruppen des Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU gegeben ist. Weitergehende materielle Anforderungen stellt Art. 46 Abs. 6 a) weder über Art. 32 Abs. 2 (1. Alternative) noch mit der 2. Alternative auf.

Wegen der Gleichwertigkeit beider Alternativen im Hinblick auf den Prüfungsumfang - Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes - ist es nach Unionsrecht auch unschädlich, wenn nationales Recht bezüglich des Bestandteils der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft den Weg über die 1. Alternative wählt und die Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" vorschreibt (§§ 29a, 36 Abs. 1 AsylG), bezüglich des subsidiären Schutzes den der 2. Alternative eröffnet.“

Diesen Maßstäben genügt jedoch die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften getroffene Entscheidung, den Antrag auf subsidiären Schutz – einfach – unbegründet abzulehnen, nicht. Insoweit fehlt dem nationalen Recht die von Art. 46 Abs. 6 Buchstabe a der Verfahrensrichtlinie nach beiden Alternativen zwingend vorausgesetzte rechtliche Verknüpfung einer ablehnenden Entscheidung des subsidiären Schutzes mit den materiellen Kriterien des Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie.

Gemäß Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie können die Mitgliedstaaten festlegen, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Artikel 43 durchgeführt wird, wenn a) der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind, oder b) der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne dieser Richtlinie kommt. Die Buchstaben c) bis g) sowie i) und j) der Vorschrift enthalten weitere Möglichkeiten, ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen.

Eine an diesen Umständen orientierte Prüfung enthält das nationale Recht im Hinblick auf die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes bezüglich des subsidiären Schutzes des Antragstellers nicht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. § 4 Abs. 2 AsylG bestimmt darüber hinaus, dass bei bestimmten sicherheitspolitischen Gründen die Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist. Diese in Abs. 2 der Vorschrift normierten Gründe korrespondieren zwar mit den Umständen des Art. 31 Abs. 8 Buchtstabe j) der Verfahrensrichtlinie. Im Falle des Antragstellers liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass solche Gründe bei der Entscheidung heranzuziehen waren. Im Übrigen sieht das nationale Recht vor, dass ein subsidiäres Schutzbegehren abgelehnt wird, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG – ernsthafter Schaden im Herkunftsland – nicht vorliegen. Eine weitergehende Prüfung, ob Antragsteller beim Vorliegen von Umständen nach Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie abweichend von § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG bereits vor Abschluss des Klageverfahrens abgeschoben werden dürfen, ist in Bezug auf subsidiäre Schutzbegehren nicht vorgesehen.

Eine Ausnahme zu dem in § 38 Abs. 1 AsylG festgelegten Grundsatz enthält zwar § 36 Abs. 1 AsylG. Danach beträgt in den Fällen der Unbeachtlichkeit und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.Die Voraussetzungen dieser Norm liegen aber im Hinblick auf Entscheidungen, den subsidiären Schutz als – einfach – unbegründet abzulehnen, nicht vor. Einfallstor für die Anwendung des § 36 Abs. 1 AsylG sind die §§ 29, 29 a und 30 AsylG. Diese Vorschriften legen fest, wann ein Asylantrag unbeachtlich – § 29 AsylG – bzw. als offensichtlich unbegründet – §§ 29a, 30 AsylG – abzulehnen ist. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Ablehnungstatbestände der §§ 29 a, 30 AsylG unter der Annahme eines einheitlichen und umfassend zu prüfenden Asylbegehrens dahingehend ergänzend auszulegen sind, dass nach ihren inhaltlichen Voraussetzungen auch Anträge auf einen subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden können (so z.B.: VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.12.2015 – 5 L 3947/15.A –, juris Rn. 8). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers in Bezug auf die Frage des subsidiären Schutzes nicht als offensichtlich unbegründet, sondern lediglich als unbegründet abgelehnt. Ein Rückgriff auf die vorgenannten Rechtsgrundlagen scheidet bei dieser Entscheidungsform aus. Anhaltspunkte dafür, dass die Asylanträge hier nach § 29 AsylG unbeachtlich sind, liegen ebenfalls nicht vor.

Soweit Teile der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, das nationale Recht genüge den Anforderungen des Art. 46 Abs. 6 Buchstabe a der Richtlinie deshalb, weil gemäß § 34 AsylG, welcher zusätzlich zu den §§ 29 a, 30 AsylG zu prüfen sei, um in das beschleunigte Verfahren zu gelangen, neben dem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch der Antrag auf subsidiären Schutz negativ beschieden werden müsse (VG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2016 – 6 L 4047/15.A –, juris Rn. 17; Beschl. v. 17.02.2016 – 17 L 361/16.A –, juris Rn. 28; dem folgend z.B.: VG Oldenburg, Beschl. v. 01.03.2016 – 5 B 174/16 –, n. V.; VG Stade, Beschl. v. 18.03.2016 – 2 B 509/16 –, n. V.; VG Hannover, Beschl. v. 13.04.2016 – 13 B 2196/16 –, www.rspr.nds.de Rn. 6 ff.), folgt der Einzelrichter dem nicht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass § 34 AsylG, der in Verbindung mit den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG festlegt, wann das Bundesamt eine schriftliche Abschiebungsandrohung erlässt, keine Entscheidungsgrundlage dafür bietet, ob das beschleunigte Verfahren angewandt werden soll. Erhellend ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorschrift auch dann eingreift, wenn die Asylanerkennung und der Flüchtlingsschutz – einfach – unbegründet abgelehnt werden, die Ablehnungstatbestände der §§ 29 a, 30 AsylG also gar nicht zur Anwendung gelangen. Zu der Dauer der festzusetzenden Ausreisefrist verhält sich § 34 AsylG nicht. Aussagen hierzu bleiben den §§ 36 Abs. 1, 38 AsylG vorbehalten, die insoweit für die Frage, ob ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen ist, allein maßgeblich sind.

Soweit die oben zitierte Rechtsprechung darauf abstellt, die § 29 a bzw. § 30 AsylG entsprächen den nach der Verfahrensrichtlinie erforderlichen Anforderungen deshalb, weil sie in ihrem Prüfungsumfang die Umstände des Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie ausreichend berücksichtigten (VG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2016 – 6 L 4047/15.A –, juris Rn. 20), vermag der Einzelrichter für die hier zu klärende Rechtsfrage daraus keine entscheidende rechtliche Bedeutung abzuleiten. Selbst wenn dies so zuträfe, ließe sich aus dieser Feststellung für die Frage, ob das nationale Recht die Vorgaben des Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie auch in Bezug auf den abgelehnten subsidiären Schutzstatus als – einfach – unbegründet hinreichend berücksichtigt, nichts herleiten. Die §§ 29 a, 30 AsylG mögen zwar als Grundlage dafür dienen, einen Antrag – bei ergänzender Auslegung möglicherweise auch einen solchen auf subsidiären Schutz – als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Sie dienen hingegen nicht als Rechtsgrundlage, einen Antrag auf subsidiären Schutz als – einfach – unbegründet abzulehnen. Dies zugrunde gelegt, ist das in ihnen angelegte Prüfungsprogramm nicht geeignet, Aussagen auch in Bezug auf eine derartige Ablehnungsentscheidung und ihre Vereinbarkeit mit der Verfahrensrichtlinie zu treffen.

Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass der Einzelrichter der oben zitierten Rechtsprechung auch insofern nicht folgt, als von ihren Vertretern angeführt wird, gegen eine Unvereinbarkeit des – hier nicht einschlägigen – nationalen Konzeptes des sicheren Herkunftsstaates mit den Vorgaben der Verfahrensrichtlinie spreche auch, dass § 29 a AsylG mit einer widerlegbaren Vermutung arbeite, während die Prüfung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG eine demgegenüber umfangreichere und tiefergehende Vollprüfung verlange (VG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2016 – 6 L 4047/15.A –, juris Rn. 23 ff.). Diesbezüglich darf nicht übersehen werden, dass die in § 4 AsylG angelegte Vollprüfung darauf abzielt, festzustellen, ob subsidiärer Schutz tatbestandlich vorliegt. Für die Frage, ob ein Mitgliedstaat das beschleunigte Verfahren anwenden kann, reicht diese Prüfung nicht aus. Die Feststellung, dass Flüchtlingsschutz/subsidiärer Schutz tatbestandlich nicht gewährt wird, stellt im Rahmen der Prüfung des beschleunigten Verfahrens lediglich den ersten Schritt dar. Steht fest, dass der Tatbestand eines Schutzbegehrens nicht erfüllt ist, ermächtigt dies lediglich dazu, einen Antrag mit der Ausreisefrist nach § 38 AsylG als einfach unbegründet abzulehnen. Für das beschleunigte Verfahren ist dann, soweit das nationale Recht hierfür die entsprechenden Regelungen vorhält, darüber hinaus auf einer weiteren Stufe zu prüfen, ob, orientiert an den Umständen des Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie, gemäß § 36 Abs. 1 AsylG eine verkürzte Ausreisefrist gesetzt werden kann. Hierzu verhält sich § 4 AsylG nicht (s. o.).

Auf das verfahrensrechtliche Bleiberecht gemäß Art. 46 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie kann der Antragsteller sich im Verhältnis zu der Antragsgegnerin unmittelbar berufen, ohne dass die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt ist. Der Einzelrichter schließt sich insoweit den umfassenden und zutreffenden Ausführungen des VG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 7 L 3863/15.A –, juris Rn. 56 ff. an. Ergänzend hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass sich eine der Verleihung einer subjektiven Rechtsposition für den Antragsteller entgegenstehende Ungenauigkeit bzw. eine nur bedingte Verpflichtung der Mitgliedstaaten nicht etwa daraus ergibt, dass sie über Art. 46 Abs. 6 der Verfahrensrichtlinie das Bleiberecht einschränken können. Diese Möglichkeit stellt, auch in einem gemeinsamen Kontext mit Art. 46 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie, nicht etwa eine Ungenauigkeit oder Bedingung des Bleiberechts selbst dar. In ihrer rechtlichen Systematik gibt die Verfahrensrichtlinie ein eindeutig formuliertes und unbedingtes Bleiberecht vor. Erst wenn ein Mitgliedstaat sich dafür entscheidet, dieses Recht nach bestimmten Voraussetzungen einzuschränken, verliert es in dem betroffenen Rechtsraum seine Wirkung. Vor einer solchen Entscheidung tangiert die reine Möglichkeit einer Einschränkung ohne zulässige Umsetzung den eindeutigen und unbedingten Charakter des Bleiberechts aber nicht. Nicht das Bleiberecht an sich, sondern die Einschränkung ist an Bedingungen, nämlich die materiellen Kriterien des Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie, geknüpft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG).