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§ 38a GGO - Verhältnismäßigkeitsprüfung Berufsreglementierungen

Bibliographie

Titel
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
GGO
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11120

Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken und dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 131 S. 1), unterliegen, sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25), insbesondere nach den Artikeln 5 bis 7, zu überprüfen; diese Prüfung ist nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 3 und 4 zu erläutern. Die Öffentlichkeit ist nach Artikel 8 der vorgenannten Richtlinie zu beteiligen; hierzu sind die Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in geeigneter Weise zu veröffentlichen.