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Anwendungsbestimmungen der Ministerien zur Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

Bibliographie

Titel
Anwendungsbestimmungen der Ministerien zur Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
Redaktionelle Abkürzung
VP-ABBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11120

Beschl. d. LReg v. 27. 10. 2020 - MW 201-01430/03 -

Vom 27. Oktober 2020 (Nds. MBl. S. 1446)

Zuletzt geändert durch Runderlass vom 23. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 406)

- VORIS 11120 -

Nach § 38a Satz 1 GGO sind Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken und dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG1) unterliegen, auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2018/9582) zu überprüfen.

Die nachstehenden Bestimmungen beinhalten eine am Text der Richtlinie (EU) 2018/958 orientierte praktische Anweisung zur Erfüllung der Richtlinienvorgaben, insbesondere ein Prüfraster für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie Hinweise zur Öffentlichkeitsbeteiligung und zur laufenden Überwachung der Verhältnismäßigkeit nach Erlass von Vorschriften, und konkretisieren und ergänzen insofern die Regelungen in § 38a GGO.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer BerufsreglementierungenA
Weitere MaßnahmenB

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. 9. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. 1. 2020 (ABl. EU Nr. L 131 S. 1).

Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. 6. 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25).