§ 43 NBeamtVG - Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- NBeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Beschränkung der Erwerbsfähigkeit gewährt
- 1.
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach § 44 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Satz 3,
- 2.
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 Prozent in Höhe eines diesem Grad entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
(2) 1§ 30 Abs. 1 und 2 BVG sowie § 42 Abs. 6 gelten entsprechend. 2Bei Minderjährigen wird der Grad der Schädigungsfolgen nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. 3Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.
(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 Prozent, vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 Prozent der Sätze nach Absatz 1.
(4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegeaufwendungen gemäß § 38 erstattet werden.
(5) Hat eine unterhaltsberechtigte Person Anspruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz oder anderen beamtenrechtlichen Vorschriften, so wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.